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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Fehderecht; Fehe; Fehér-Gyarmat; Fehértemplom; Fehér-tó; Fehlboden; Fehler; Fehlerdreieck; Fehlergrenze; Fehlgeburt

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Fehderecht - Fehlgeburt

Fehderecht, s Fehde.

Fehe, s. Fähe.

Fehér-Gyarmat (spr. féhehr djár-), Groß-Gemeinde und Hauptort des Stuhlbezirks F. (28501 E.) im ungar. Komitat Szatmár, zwischen Theiß und Szamos, hat (1890) 3612 magyar. reform. E., Post, Telegraph und bedeutenden Tabakbau.

Fehértemplom, ungar. Name von Weißkirchen.

Fehér-tó (d. i. Weißer See), der bedeutendste Pusztensee Ungarns im N. von Szegedin, wegen seines großen Natrongehalts so benannt.

Fehlboden, soviel wie Einschubdecke, s. Decke.

Fehler, die Abweichung von dem Normalen und Zulässigen. Der hierauf bezüglichen Beurteilung unterliegen eine einzelne Handlung oder ein Mensch in seinen geistigen oder körperlichen Eigenschaften, ein Tier, eine Sache. Der F. kann in dem Mangel einer guten oder in dem Vorhandensein einer schlechten Eigenschaft liegen. Im Recht wird für die F. veräußerter oder zur Benutzung eingeräumter Sachen in weitem Umfang gehaftet (s. Gewährleistung). Fehlerhafte Sachen brauchen, wenn eine erst herzustellende oder eine der Gattung nach bestimmte Sache Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ist, als Erfüllung nicht angenommen zu werden, der F. mag die natürliche Beschaffenheit der zu leistenden Sache oder das Recht des Leistenden (z. B. die Sache gehört einem Dritten, sie ist mit einem Pfandrecht behaftet) betreffen. In Bezug auf den Erwerb von Rechten haben Sachen einen F. (vitium), wenn der beabsichtigte Erwerb nicht eintreten kann, obgleich die sonstigen Erfordernisse des Erwerbs vorhanden sind. Nach Art. 306 des Deutschen Handelsgesetzbuchs erlangt der redliche Erwerber von Waren oder andern beweglichen Sachen, welche von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, das Eigentum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war. Dieser Artikel findet, sofern es sich nicht um Inhaberpapiere handelt, keine Anwendung, wenn die veräußerten Sachen gestohlen oder verloren waren. Diese Fehlerwirkung haben auch das franz. Recht (Code civil Art. 2279,2280), das Badische Landrecht, das Niederländ. Gesetzbuch, das Ital. Gesetzbuch, das Schweizer Obligationenrecht; jedoch hat der redliche Erwerber einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Preises. Dem hat sich der Deutsche Entwurf angeschlossen (§§. 879, 939). Im gemeinen röm. Recht schließt der F. der Sache, daß sie gestohlen oder dem Eigentümer durch gewaltsame Besitzentsetzuug entzogen ist, selbst die Ersitzung (s. d.) des redlichen Erwerbers aus. Von dem F. eines Rechtsgeschäfts spricht man, wenn nicht alle Erfordernisse der Gültigkeit vorliegen, von dem F. des Besitzerwerbs (s. Besitzerwerb und -Verlust), wenn der Besitz durch Gewalt oder dadurch erlangt ist, daß er dem bisherigen Besitzer heimlich entzogen oder ihm auf Widerruf eingeräumt ist (vi, clam, precario), von dem F. des Erwerbs eines Rechts (Eigentums, dinglichen Rechts), wenn etwas an dem gültigen Erwerbe fehlt. Der F. des Besitzerwerbs hat zur Folge, daß der Besitz durch die geeigneten Rechtsmittel wieder entzogen werden kann. Es giebt heilbare F. von Rechtsgeschäften (s. Anfechtung); andere machen das Geschäft für immer ungültig. Ebenso können gewisse F. eines Rechtserwerbs durch Zeitablauf (Ersitzung, s. d.) geheilt werden, andere nicht. Ebenso giebt es F. prozessualer Akte, welche durch Verzicht auf ihre Geltendmachung zu heilen sind, andere nicht. Im allgemeinen gilt die Regel, daß die F., wenn sie Erfordernisse rechtlicher Handlung betreffen, welche aus öffentlich-rechtlichen Gründen aufgestellt sind, durch Verzicht auf die Geltendmachung nicht zu heilen sind.

Fehlerdreieck, fehlerzeigendes Dreieck, in der Vermessungskunst dasjenige Dreieck, welches entsteht, wenn man bei nicht ganz zutreffender Orientierung des Meßtisches über drei Bildpunkte nach den zugehörigen Naturpunkten Visierlinien zieht. Diese Visierlinien schneiden sich alsdann nicht in einem Punkte, dem Stationspunkte, wie dies bei richtiger Orientierung geschehen müßte, sondern sie schneiden sich in drei Punkten, bilden also ein Dreieck, das den Fehler in der Orientierung anzeigt. Das Fortschaffen des F. und somit das richtige Orientieren des Meßtisches geschieht am zweckmäßigsten nach der sog. Lehmannschen Annäherungsmethode mit Hilfe proportionaler Perpendikel auf die drei Visierlinien oder durch das Schlagen dreier Kreise um je einen Eckpunkt des F. und je zwei der gegebenen Netzpunkte. (S. Pothenotsche Aufgabe.)

Fehlergrenze, der Spielraum, innerhalb dessen ein Maß, ein Gewicht, eine Wage von der gesetzlichen Vorschrift, eine Münze von dem gesetzlich vorgeschriebenen Gewicht oder Feingehalt (s. Remedium), eine vermessene Sache von der durch Vermessung gefundenen Ausdehnung abweichen kann, ohne beanstandet werden zu dürfen. Die betreffenden Vorschriften für das Deutsche Reich sind enthalten in der Aichordnung vom 27. Dez. 1884 (Reichsgesetzblatt von 1885, Beilage zu Nr. 5), in dem Gesetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 1. Dez. 1871 und für die einzelnen Länder in den im Zusammenhang mit den Grundbuchgesetzen erlassenen Vorschriften über die Vermessung von Grundstücken. - Vgl. Baumann, F. der aichpflichtigen Gegenstände (Berl. 1887).

Fehlgeburt, auch Abortus, Mißfall, Unrichtiggehen, Umschlag, frz. fausse couche, die Geburt eines unreifen Kindes in den ersten 28 Wochen (7 Monaten) der Schwangerschaft. Dieses Kind (unreife Frucht, unreifer Fötus oder Embryo), welches entweder schon tot zur Welt kommt oder doch sehr bald nach der Gebnrt stirbt, besitzt noch nicht die Fähigkeit eines selbständigen Lebens. Erst von der 28. Woche an vermag die menschliche Frucht unter günstigen Umständen außerhalb des mütterlichen Organismus fortzuleben. Von dieser Zeit an erhält das vorzeitige Ende der Schwangerschaft den Namen Frühgeburt (s. d.). Am häufigsten kommt die F. in den ersten 3 Monaten vor; sie kann übrigens selbst bald nach der Empfängnis erfolgen. Besonders häufig abortieren Frauen zu der Zeit, wo im nichtschwangern Zustande die Menstruation eingetreten wäre. Vom vierten Schwangerschaftsmonate an werden die F. seltener, und zwar um so mehr, je weiter die Schwangerschaft in ihrer Dauer vorrückt; nur der siebente Monat scheint wieder mehr zur vorzeitigen Ausstoßung der Frucht geneigt zu sein. Die Ursachen der F. liegen zunächst entweder im mütterlichen Körper, oder im Ei (Frucht), oder es sind äußere Einflüsse. Bewirkt wird eine F. durch alle Umstände, welche die Frucht unmittelbar oder mittelbar töten oder die Verbindung derselben mit dem mütterlichen Körper schwächen oder aufheben. Von den bedeutendern allgemeinen und