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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Gemeinschaft der Heiligen - Gemeinwirtschaft.

munis), ein allgemeiner, aber auch allgemein bekannter, "abgedroschener" Satz.

Gemeinschaft der Heiligen (lat. Communio oder Communicatio sanctorum) folgt im apostolischen Glaubensbekenntnis auf das Bekenntnis zur "heiligen, katholischen Kirche", vielleicht (nach dem Text: "Credo ecclesiam, sanctorum communicationem") um auszudrücken, inwiefern dieselbe Glaubensgegenstand sei, nämlich nicht als menschliches Produkt, als äußere Gemeinschaft der Ordnungen und Einrichtungen, sondern als vom Heiligen Geist beseeltes Gesamtleben, darin jeder Gläubige als solcher seinen Zusammenhang mit allen andern durch alle Zeiten und Räume zu finden gewiß ist. In diesem Sinn hat namentlich Luther die Kirche gern als G. definiert ("eine heilige Gemeine", "ein heiliges Häuflein und Gemeine auf Erden eitler Heiligen, unter Einem Haupte Christo durch den Heiligen Geist zusammenberufen, in Einem Glauben, Sinn und Verstand, mit mancherlei Gaben, doch einträchtig in der Liebe, ohne Rotten und Spalten"). Die reformierten Symbole lassen eine unsichere Behandlung dieses Gegenstandes erkennen und stimmen entweder, wie das helvetische, mit dem lutherischen Begriff überein, oder fassen, wie der Heidelberger Katechismus, die G. als einen selbständigen Begriff, der dogmatisch die Teilnahme aller Glieder des Leibes Christi an den vom Haupt ausgehenden Kräften und Gaben, ethisch ihr auf wechselseitige Förderung gerichtetes Verhalten bestimmt.

Gemeinschaft des Vermögens (Communio bonorum) unter mehreren Personen kann stattfinden sowohl in Beziehung auf einzelne Sachen und Rechte als auf ein ganzes Vermögen. Der Vertrag kann entweder bloß auf Begründung einer Vermögensgemeinschaft gerichtet sein (z. B. die Mauer oder der Hof zwischen Gebäuden wird für gemeinschaftlich erklärt), oder es ist zugleich eine Gesellschaft eingegangen worden, in welchem Fall die gesetzlichen Regeln über das Gesellschaftsverhältnis entscheiden. Ohne Vertrag entsteht eine Gemeinschaft (communio incidens) zwischen mehreren Miterben, zwischen Nachbarn, wenn die Grenzen verwirrt sind, in Fällen der Vermischung. Das wichtigste Recht jedes Gemeinschaftsgenossen ist das, auf Teilung zu dringen; diese wird mit der Teilungsklage (actio communi dividundo) gerichtlich begehrt; mit der nämlichen Klage werden auch die persönlichen Ansprüche verfolgt, welche unmittelbar aus der G. entstanden sind, z. B. Ersatz für Verwendungen, welche auf den gemeinschaftlichen Gegenstand von einem Teil gemacht worden und dem Mitteilhaber ebenfalls zu gute gekommen sind. Auch die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wird als G. bezeichnet (s. Güterrecht der Ehegatten).

Gemeinschaftsehe (Hetärismus), ein bei verschiedenen wilden Völkern noch heute bestehendes geschlechtliches Verhältnis, das demjenigen entspricht, welches Platon in seiner Republik empfahl, und welches man jetzt auch wohl von Amerika aus unter dem Namen der "freien Liebe" als zu erreichendes Ideal hingestellt hat, daß nämlich Frauen und Männer einander gemeinschaftlich angehören. Bachofen, Mc. Lennan, Lubbock, Morgan und andre Forscher glauben beweisen zu können, daß dieses Verhältnis ursprünglich überall bestanden und erst allmählich der Einzelehe Platz gemacht habe, wie sich denn Übergangszustände, sogen. Familienehen, wo die Geschwister ihre Frauen gemeinschaftlich haben, Vielweiberei und Polyandrie (s. d.) mannigfach finden. Da die unter solchen Verhältnissen gebornen Kinder nur ihre Mutter, aber nicht ihren Vater kennen, so müssen sie Namen und Besitz notwendig nach der erstern erben, und es ergibt sich daraus das bei Naturvölkern weitverbreitete Mutterrecht (s. d.), weil dann die Mutter das alleinige Oberhaupt der Familie darstellt. Die eigentümlichen daraus entspringenden Verwandtschaftsverhältnisse, bei denen alle Kinder als Geschwister, alle jüngern Männer als Väter, alle ältern als Großvater betrachtet und angeredet werden, hat namentlich Morgan untersucht. Auch die weitverbreiteten Sitten des Frauenraubes (s. d.) und der Exogamie (s. d.) hat man aus diesen ursprünglichen Zuständen herzuleiten gesucht. Vgl. Mc. Lennan, Primitive marriage (Edinb. 1865); Morgan, Systems of consanguinity (Washington 1871); Giraud-Teulon, Les origines du mariage et de la famille (2. Aufl., Par. 1884); Lubbock, Die Entstehung der Zivilisation (deutsch, Jena 1875); Post, Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit (Oldenb. 1875); Bachofen, Antiquarische Briefe (Straßburg 1880).

Gemeinschuldner (Gantmann, Gesamtschuldner, Kridar), im Konkurs oder Falliment der in Konkurs Verfallene, der Fallit oder Bankrottierer (s. Konkurs).

Gemeinsinn, 1) nicht gemeiner, d. h. schlechter, Sinn (sensus vulgaris), sondern gemeiner, d. h. bei jedermann anzutreffender, Sinn (s. communis, sens commun, common sense, gesunder Menschenverstand), die schlichte, einfache, natürliche Art, zu empfinden, zu denken und zu urteilen, wie sie sich bei solchen Menschen zu zeigen pflegt, die zwar keine feinere und künstlichere Bildung genossen haben, aber dafür auch nicht verbildet sind; 2) s. v. w. Gemeingefühl, das über den ganzen Körper verbreitete Gefühl; 3) s. v. w. Gemeingeist, objektiv genommen der in einem Gemeinwesen herrschende Geist, subjektiv genommen der Geist uneigennütziger Hingebung an das Gemeinwesen von seiten des Einzelnen, die eigentliche "Bürgertugend", ohne welche nichts Großes durch ein Gemeinwesen geleistet werden kann. Gegensätze des Gemeinsinns in der besten Bedeutung bilden der Egoismus und die Engherzigkeit sowohl der Einzelnen dem Gemeinwesen als des kleinern Gemeinwesens dem größern gegenüber (kleinstaatlicher Partikularismus im Gegensatz gegen den nationalen Bundesstaat und Reichsverband).

Gemeinteilung, s. Flurregelung und Gemeinheitsteilung.

Gemeinwebel, s. Gemeiner.

Gemeinwirtschaft nennt man im Gegensatz zur Einzelwirtschaft, durch welche eine einzelne Person oder Familie ihre Bedürfnisse befriedigt, die nach einem einheitlichen Plan geleitete Wirtschaft einer Personengemeinschaft. Umfaßt sie alle wirtschaftlichen Zwecke, so ist sie gleichbedeutend mit Kommunismus. Doch spricht man auch von Gemeinwirtschaften, wenn durch die gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Thätigkeiten nur einzelnen Lebenszwecken einer Gesamtheit genügt wird. In diesem Sinn spricht man von einer G. von Vereinen, Genossenschaften, Gemeinden und der des Staats. Man unterscheidet ferner Zwangsgemeinwirtschaften, bei denen die Zugehörigkeit zu einer Gesamtheit sowie Leistungen für dieselbe auf Zwang beruhen, wie bei Staat und Gemeinde, und freie Gemeinwirtschaften, bei denen Ein- und Austritt dem freien Willen unterliegen und nur bei etwanigem Austritt eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen zu genügen ist. Die freie G. kann gemein-^[folgende Seite]