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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeinschaft des Vermögens - Gemeinschuldner
nur bereits heilig gewordene Mitglieder in der Kirche
als der G. d. K. anzuerkennen.
Gemeinschaft des Vermögens, s. Güter
aemcinfchaft, Errungenschaftsgemeinschaft und
Mobiliargemeinschaft. ^Verfügung.
GemeinschaftlichesTestament,s. Letztwillige
Gemeinschaftsehe, Gruppenehe, eine be-
sondere Form der Polyandrie und der Polygynie,
wobei mehrere Männer gemeinsam ein Weib be-
sitzen, jeder einzelne Mann aber der Gatte mehrerer
Oeibcr sein kann, deren Besitz er jedoch dann wieder
mit andern Männern zu teilen hat. ^o lebten z. B.
auf den ^andwichinseln stets alle Schwestern mit
ihren Männern und alle Brüder mit ihren Wei-
bern in Ehcgemeinschaft.
Gemeinschuldner wird in den deutschen Reichs-
justizgesetzcn und in der Osterr. Konkursordnung
derjenige genannt, über dessen Vermögen das Kon-
kursverfahren eröffnet worden ist. (^. Konkurs-
verfahren und Konkurseröffnung.) In dem frübern
gemeinrechtlichen Prozeß wurde derselbe meistens
als Kridar, im Gebiet des rhein. Rechts als Fal-
lit bezeichnet. Daneben war in Süddeutschland die
Bezeichnung Gantmann gebräuchlich. (S.Gant.)
Häufig wird der G. auch Konkursschuldner genannt.
Der G. braucht nach der Deutschen wie nach der
Asterr. Konkursordnung nicht Kaufmann zu fein.
Das letztere Gesetzbuch enthält aber bezüglicb des
kaufmännischen Konkurses besondere Vorschriften.
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verliert
der G. nach der Deutschen Konkursordnung (§. 5)
die Befugnis, sein zur Konkursmasse (s. d.) gehöriges
Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu ver-
fügen. Dieses Verwaltungs- und Verfügungsrecht
wird von da an durch den Konkursverwalter aus-
geübt. Die Rechtshandlungen, welche der G. nach
der Konkurseröffnung vorgenommen hat, sind "den
Konkursgläubigern gegenüber nicbtig", brauchen
sonach vom Konkursverwalter nicht anerkannt zu
werden sH. 6). Rechtshandlungen, welche vor der
Eröffnung des Verfahrens vom G. vorgenommen
worden sind, können vom Verwalter unter bestimm-
ten Voraussetzungen angefochten werden. (S. An-
fechtung; über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte des
G. durch den Konkursverwalter s. Erfüllung.) An-
dererseits ist der G. während der Dauer des Kon-
kursverfahrens gegen Verfolgung feitens der Kon-
kursgläubiger (s. d.) in gewissem Ilmfange geschützt,
da nach §. 11 der Konkursordnung während dieser
Zeit Arreste und Zwangsvollstreckungen zu Gunsten
einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Kon-
kursmasse gehörige noch in das sonstige Vermögen
desselben stattfinden dürfen. Dem G. kann von der
Gläubigerversammlung (s. d.) und, solange diese
nicht darüber Veschlus; gefaßt hat, vom Konkurs-
verwalter mit Genehmigung des Gläubigeraus-
schusses (s. d.) oder, sofern ein solcher nicht bestellt
worden ist, des GcrväM eine Unterstützung aus der
Konkursmasse gewährt werden, aus welcher sein und
seiner Familie "notdürftiger" Unterhalt zu bestreiten
ist (§§. 118 und 120 der Konkursordnung). Doch
hat derselbe auf eine derartige Unterstützung keinen
rechtlichen Anspruch. Steht dem G. während der
Dauer des Konkursverfahrens nach den Landes-
gesetzen ein Nießbrauch am Vermögen seiner Ehefrau
oder seiner Kinder zu, so kann derselbe nach §. 1,
Abs. 2 der Konkursordnung beanspruchen, daß ihm
aus den zur Konkursmasse gehörigen Nutzungen
<s. Konkursmasse) die Mittel gewährt werden, welche
zu seinem "angemessenen" Unterhalte und dazu er-
forderlich sind, um seine gesetzliche Verpflichtung
zum Unterhalte und zur Erziehung seiner Kinder zu
erfüllen. Wenn auch das Recht der Verwaltung der
Konkursmasse und der Verfügung über dieselbe dem
G. entzogen ist, so hat ihm der Verwalter doch vor
der Vornahme gewisser, wichtiger Rechtshandlungen
von der beabsichtigten Masnegel Mitteilung zu
machen und kann das Gericht, sofern nicht die Gläu-
bigerversammlung die Genehmigung erteilt hat, auf
Antrag des G. die Vornahme derartiger Rechts-
handlungen vorläufig bis zur Beschlußfassung durch
die Gläubigerversammlung untersagen. Durch die
Unterlassung der Mitteilung an den G., welche über-
baupt nur zu geschehen braucht, wenn derselbe ohne
Aufschub zu erlangen ist, wird übrigens die Gültig-
keit der Rechtshandlung des Verwalters gegenüber
dritten Personen nach §. 123 der Konkursoronung
nicht beeinträchtigt. Auch bei der Aufnahme des
Inventars ist der G. zuzuziehen, wenn er ohne Auf-
schub zu erlangen ist. In dem Prüfungsverfahren
ls. d.) hat sich der G. über die angemeldeten Forde-
rungen zu erklären. Doch wird durch seinen Wider-
spruch die Zulassung der von dem Verwalter und
den übrigen Konkursgläubigern anerkannten Forde-
rungen nicht verhindert. Vielmehr wird dadurch
lediglich bewirkt, daß ein bezüglich der Forderung
anhängiger Rechtsstreit gegen den G. aufgenommen
werden lann und daß nach Aufhebung des Ver-
fahrens gegeil denselben auf Grund der Eintragung
in die Tabellen eine Zwangsvollstreckung nicht statt-
findet l§z. 132, Abs. 2, und 152, Abs. 2 der Kon-
kursordnung). Während der Dauer des Konkurs-
verfahrens liegen dem G. gewisse Verpflichtungen
ob. Er muh dem Verwalter, dem Gläubigeraus-
schuß und auf Anordnung des Gerichts auch der
Gläubigerverfammlung über alle für die Durck-
führung des Verfahrens erheblichen Verhältnisse
Auskunft erteilen und hat auf Verlangen des Ver-
walters oder eines Konkursgläubigers den Offen-
barungseid zu leisten. Mit Rückficht darauf ist
ferner vorgeschrieben, daß er sich nur mit Erlaubnis
des Gerichts von seinem Wohnorte entfernen darf.
Wenn der G. feine Pflichten nicht erfüllt, oder wenn
es zur Sicherung der Masse als notwendig erscheint,
kann das Konkursgericht dessen zwangsweise Vor-
führung und nach seiner Anhörung auch seine Haft
anordnen M. 92, 93, 115 der Konkursordnung).
Nach der Aufhebung oder Einstellung des Kon-
kursverfabrens, insbesondere auch im Falle der Auf-
hebnng zufolge eines Zwangsvcrglcichs, wird dem
G. wieder das Recht der Verwaltung und der Ver-
fügung über fein Vermögen zurückgegeben; doch
kann unter Umständen eine Wiederaufnahme (s. d.)
des Konkursverfahrens stattfinden. Auch werden
folche zur Konkursmasse gehörige Gegenstände, welche
nach der Schlußvcrteilung oder der darauf hin er-
folgten Aufhebung des Verfahrens ermittelt werden,
nachträglich verteilt. (S. Nachtragsverteilungen.)
Nach der Osterr. Konkursordnung wird infolge
der Konkurseröffnung dem G. gleichfalls die freie
Verfügung entzogen. Doch geht das Recht der Ver-
waltung hier auf die "Gläubigerfchaft" über. (S.
Gläubigerversammlung.) Auf Gewährung von
Unterhalt hat der G. auch hier keinen Anspruch (§.5).
Er ist verpflichtet, dem Verwalter alle zu feiner Ge-
schäftsführung dienlichen Aufklärungen zu erteilen
und ihn bei Ausführung der getroffenen Verfügun-
gen zu unterstützen (§. 77).
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