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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Konkúrs; Konkurseröffnung; Konkursgericht

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Konkurs - Konkursgericht

lungsgehilfen, solange sie im Dienste sind, sichert den Kaufmann das Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 56 und 59; gegen die K. des eigenen Gesellschafters, solange das Gesellschaftsverhältnis besteht , Art. 96 und 97. Um sich gegen die K. ausgetretener Handlungs- oder Fabrikgehilfen zu schützen, wird vielfach dem Anstellungsvertrage eine Klausel einverleibt, welche dem Gehilfen nach dem Austritt aus dem Geschäft bei namhafter Konventionalstrafe untersagt, innerhalb eines bestimmten Gebietes oder eines bestimmten Zeitraums in ein Geschäft gleicher Art als Gesellschafter oder Gehilfe einzutreten oder ein solches Geschäft neu zu gründen. Soweit solche Klauseln sich innerhalb verständiger Grenzen halten, ist ihre Gültigkeit durch die Rechtssprechung anerkannt.

In der Kirchensprache heißt K. das Zusammentreffen von kirchlichen Festen, die auf zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage fallen, im Unterschiede von Okkurrenz, d. h. Zusammentreffen von zwei Festen auf denselben Tag.

K. der Verbrechen (lat. concursus delictorum, nicht zu verwechseln mit concursus ad delictum, s. d.) nennt man die Übertretung mehrfacher Strafgesetze durch eine oder mehrere Handlungen derselben Person, wenn die gemeinsame Aburteilung in Frage steht (s. Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz).

Konkúrs (lat. concursus), eigentlich Zusammenlauf, Zusammentreffen, daher die Bewerbung mehrerer um ein Amt, einen ausgeschriebenen Preis u. s. w., insbesondere aber das Zusammentreten der Gläubiger (concursus creditorum) bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit des gemeinsamen Schuldners und das gerichtliche Verfahren dabei (s. Konkursverfahren), dann auch derjenige Zustand einer Person, der durch die Eröffnung des Konkursverfahrens entsteht. – Materieller oder Imminenter Konkurs s. d.

Konkurseröffnung. Die K. erfolgt nach der Deutschen Konkursordnung (§. 94) in der Regel nur, wenn der Schuldner sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit (s. d.) befindet, welche insbesondere anzunehmen ist, wenn eine Zahlungseinstellung (s. d.) stattgefunden hat. Überschuldung kann nur die K. über das Vermögen einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft oder über einen Nachlaß rechtfertigen. (S. Insufficienz.) Ob mehrere Gläubiger vorhanden sein müssen, ist streitig. Das Gesetz enthält ein solches Erfordernis nicht. Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 62‒64) wird regelmäßig Unvermögen des Schuldners, seine Schulden zu bezahlen, vorausgesetzt. Doch kann die K. auch dann stattfinden, wenn der Schuldner flüchtig geworden ist oder sich verborgen hält, ohne daß hierfür eine andere Ursache als sein Zahlungsunvermögen vermutet werden kann. Nach der Deutschen Konkursordnung kann die K. nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners selbst oder eines Gläubigers angeordnet werden. Nach der Österr. Konkursordnung gilt im allgemeinen derselbe Grundsatz. Doch sind für kaufmännische Konkurse besondere Bestimmungen (§§. 194 fg.) getroffen, nach welchen der Kaufmann von seiner Zahlungseinstellung dem Gericht sofort Mitteilungen zu machen und eine Bilanz einzureichen hat, auch der Eröffnungsbeschluß noch besonders bekannt zu machen ist. Der kaufmännische Konkurs kann nach §. 198 auch auf bloße Anzeige, also von Amts wegen eröffnet werden.

Die Anordnung der K. steht dem Konkursgericht (s. d.) zu, das, wenn der Antrag vom Gläubiger ausgeht, bezüglich der Zahlungsfähigkeit eine Prüfung vorzunehmen hat. Nach der Deutschen Konkursordnung hat das Gericht in dieser Beziehung Ermittelungen anzuordnen; nach dem Österr. Gesetzbuch findet eine Tagfahrt (Termin) statt, in welcher der Schuldner, wenn er die K. vermeiden will, nachweisen muß, daß er im stande sei, seine sämtlichen Gläubiger zu befriedigen oder daß er die Antragsteller für ihre Forderungen sichergestellt habe. Nach beiden Gesetzgebungen ist der Antrag zurückzuweisen, wenn es an einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse fehlt, nach der Österr. Konkursordnung (§. 66) auch dann, wenn es sich herausstellt, daß nur ein einziger persönlicher Gläubiger vorhanden ist. Gegen die K. steht nach der Deutschen Konkursordnung dem Gemeinschuldner, gegen den dieselbe ablehnenden Beschluß dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Bei der K. ernennt das Gericht den Konkursverwalter, setzt einen Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines andern Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses (s. d.) fest, erläßt den Offenen Arrest (s. d.) und bestimmt die Anmeldefrist sowie den allgemeinen Prüfungstermin. (S. Prüfungsverfahren.) Die beiden Termine können auch verbunden werden. Die Formel des Eröffnungsbeschlusses, der offene Arrest, die Anmeldefrist und die beiden Termine hat der Gerichtsschreiber sofort bekannt zumachen. (S. Bekanntmachung.) Vor der K. kann das Gericht schon einstweilige Anordnungen zur Sicherung der Masse treffen. (S. Sicherung im Konkurs.)

Konkursgericht, dasjenige Gericht, das mit der Leitung des Konkursverfahrens beauftragt ist. Dasselbe hat nach der Deutschen Konkursordnung das Konkursverfahren zu eröffnen und die damit in Verbindung stehenden Verfügungen zu treffen. (S. Konkurseröffnung.) Im übrigen hat das Gericht die verschiedenen Versammlungen der Gläubiger zu berufen und zu leiten, die im Prüfungstermin festgestellten Forderungen in die Konkurstabelle (s. Tabelle [im Konkursverfahren]) einzutragen und die Aufhebung des Verfahrens zu beschließen, wenn die Schlußverteilung, deren Vornahme seiner Genehmigung unterliegt, beendigt ist. Auch der Zwangsvergleich (s. d.) bedarf der Bestätigung durch das K. Die Verwaltung und Verteilung der Masse ist nicht Sache des Gerichts, sondern liegt dem Verwalter ob. Die Entscheidung über streitige Forderungen steht gleichfalls nicht dem K. als solchem zu, sondern erfolgt im Wege des ordentlichen Prozesses. (S. Prüfungsverfahren.)

Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 66) ist für das Konkursverfahren und für alle in demselben zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für den Konkurs über einen Nachlaß sind besondere Bestimmungen getroffen (s. Konkursverfahren). Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem die Konkurseröffnung zuerst beantragt worden ist, die übrigen aus. In Österreich sind nicht die Einzelgerichte, sondern die Gerichtshöfe (Kollegialgerichte) als K. thätig. Das K. hat jedoch eins seiner Mitglieder als Konkurskommissar zu bestellen und diesem liegt die selbständige Leitung der Konkursverhandlungen, die Überwachung des Verwalters u. s. w. ob. Er hat

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]