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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zahlungsbefehl - Zählwerke

durch Ab- und Zuschreiben einer Girobank, oder wenn durch Skontration (s. d.) gezahlt wird. Wird gezahlt, um eine Schuld zu tilgen, so treten die Regeln über Erfüllung (s. d.) ein. (S. auch Geldschuld.) Der Gläubiger braucht eine Z. nur in der gesetzlichen Währung (s. d.) anzunehmen. Über Teilzahlung s. Abschlagszahlung. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu zahlen, und die gezahlte Summe reicht zur Tilgung aller Schulden nicht aus, so darf er bei der Zahlung erklären, welche Schuld er tilgen will. Hat er solche Erklärung nicht abgegeben und erklärt der Gläubiger, das Gezahlte auf eine bestimmte Forderung annehmen zu wollen, wobei sich der Schuldner beruhigt, so gilt diese Schuld als getilgt. Versagt auch dieses Auskunftsmittel, so enthalten die verschiedenen Gesetze verschiedene Bestimmungen darüber, wie die Schuld anzurechnen sei (Alter der Schuld, unsichere Schuld, größere Lästigkeit, im Zweifel pro rata; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 366). Eine Zahlung a conto im Kontokorrent (s. d.) wird auf alle Gegenposten angerechnet. Der Schuldner darf bei der Z. Quittung, und wenn ein Schuldschein ausgestellt ist, dessen Rückgabe fordern, so daß die Rückgabe des Schuldscheins oder die Rückgabe des kassierten Schuldscheins die Vermutung, die Schuld sei gezahlt, begründet. Bei periodischen Leistungen begründet die Quittung über drei hintereinander fällig gewordene Raten, nach dem Schweizer Obligationenrecht Art. 103 schon die vorbehaltlose Quittung über eine Rate, nach dem Allg. Landr. Ⅰ, 16, §. 133, über zwei aufeinander folgende Raten, die Vermutung, daß die früher erhaltenen Raten getilgt worden seien.

Zahlungsbefehl, s. Mahnverfahren.

Zahlungsbilanz, im internationalen Verkehr die Summe, die von einem Lande all ein anderes noch zu zahlen oder von ihm zu empfangen ist, damit sich die Gesamtsumme der Wertübertragung, die von beiden Seiten im Laufe eines bestimmten Zeitraums, z. B. eines Jahres, erfolgt ist, gerade ausgleicht. Statt einem Lande ein einzelnes fremdes Verkehrsgebiet in dieser Weise gegenüberzustellen, kann man dieselbe Rechnung auch mit Bezug auf das gesamte Ausland, mit dem es in wirtschaftlichen Beziehungen steht, ausführen, wodurch sich die allgemeine Z. des erstern ergiebt. Von der Handelsbilanz (s. d.) im ältern Sinne unterscheidet sich die Z. wesentlich dadurch, daß sie nicht nur aus der Differenz der Werte der gelieferten und empfangenen Waren gebildet wird, die dann durch Edelmetallsendungen auszugleichen wäre. Früher allerdings bestand die internationale Wertübertragung fast ausschließlich aus der Bewegung der Waren und der Edelmetalle, in der neuern Zeit sind jedoch zu der Warenbewegung immer mehr Wertübertragungen anderer Art von Land zu Land hinzugekommen, durch welche die Wirkung der Warenbilanz auf die Edelmetallsendungen gänzlich aufgewogen und selbst ein entgegengesetztes Resultat herbeigeführt werden kann. Es gehören hierher namentlich Darlehen an andere Länder, Kapitalanlagen in auswärtigen Unternehmungen, dann aber auch die dauernden Wertbewegungen im entgegengesetzten Sinne infolge der Verpflichtung des Auslandes zu Zins- und Dividendenzahlungen. Ferner haben viele Staatsschuldverschreibungen, Eisenbahnobligationen, Aktien u.s. w. den Charakter von internationalen Wertpapieren erhalten, die an allen großen Börsen einen Markt haben und daher jetzt bequem zu Zahlungsausgleichungen dienen können, die früher Edelmetallsendungen veranlaßt haben würden. Durch den Unterschied zwischen Handels-, d. h. Warenbilanz und Z. erklärt es sich leicht, daß jene für ein Land jahraus jahrein passiv sein kann, ohne daß es deshalb eine Schmälerung seines baren Geldvorrats erleidet. Gerade bei den reichsten Ländern, z. B. bei England, die von großen Kapitalanlagen im Auslande Renten beziehen, übersteigt die Wareneinfuhr die Ausfuhr, weil das Ausland seine Verbindlichkeiten durch Warensendungen erfüllt.

Zahlungseinstellung. Z. liegt dann vor, wenn ein Schuldner infolge eines Mangels an bereiten Mitteln aufgehört hat, die ihm obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Z. ist einerseits von Bedeutung für die Eröffnung des Konkursverfahrens, indem, wenn eine solche vorliegt, anzunehmen ist, daß eine Zahlungsunfähigkeit (s. d.), die allgemeine Voraussetzung der Konkurseröffnung (s. d.), besteht. Andererseits kann die Anfechtung (s. d.) darauf gestützt werden, daß die angefochtene Rechtshandlung nach der Z. oder in den letzten zehn Tagen vor derselben erfolgt ist. Damit eine Z. im Sinne des Gesetzes vorliegt, muß dieselbe eine allgemeine sein in dem Sinne, daß erkennbar ist, es handle sich nicht um eine bloße Zahlungsstockung und es solle nicht eine bestimmte einzelne Zahlung unterbleiben, es sei vielmehr eine Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten unmöglich. Die Verweigerung einer einzigen Zahlung kann eine Z. enthalten; es braucht dies aber nicht notwendig der Fall zu sein. Andererseits kann Z. vorliegen, obgleich nachträglich noch Zahlungen erfolgt sind. Die Z. kann in einer Erklärung des Schuldners, daß er Zahlungen nicht mehr leisten könne, aber auch in andern Umständen, z. B. Schließung des Geschäfts, ihren Ausdruck finden. Die Z. des Acceptanten giebt nach Art. 29 der Deutschen Wechselordnung zum Regreß auf Sicherstellung gegen die Vormänner Anlaß (s. Wechselregreß).

Zahlungskredit, s. Papiergeld.

Zahlungsort, s. Erfüllungsort.

Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz. Z. eines Schuldners liegt dann vor, wenn demselben die bereiten Mittel zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten fehlen. Damit dieselbe die ihr im Gesetz beigelegte Wirkung äußert und die Konkurseröffnung (s. d.) rechtfertigt, muß aber der Mangel an Zahlungsmitteln sich auch für Dritte fühlbar gemacht, sich also in bestimmten Thatsachen geäußert haben. Fehlen jemand Zahlungsmittel zu einer Zeit, zu welcher er überhaupt nichts zu zahlen hat, so liegt eine Z. nicht vor. Die Z. kann sich in verschiedener Weise äußern, sie ist nach §. 94 der Konkursordnung anzunehmen, wenn eine Zahlungseinstellung (s. d.) erfolgt ist. Von der Überschuldung (s. Insufficienz) ist die Z. wohl zu unterscheiden.

Zahlungsversprechen, soviel wie Erfüllungsversprechen (s. d. und Constitutum debiti).

Zahlungszeit, im Wechsel, s. Verfall.

Zählwerke, Zählapparate oder Zähler, Mechanismen, welche zum selbstthätigen Zählen zeitlicher Vorgänge dienen; besonders wichtig sind die Instrumente zum Zählen auf und nieder gehender oder rotierender Bewegungen von Kraft- und Werkmaschinen, Hubzähler und Tourenzähler, an denen die innerhalb einer gewissen Zeit erfolgenden Hübe oder Touren zur Kontrolle des Ganges oder der Leistung abgelesen werden können.