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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kontinuieren; Kontinuität; Konto; Kontokorrent

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Kontinuieren - Kontokorrent.

kontingentiert. Ist der aufzubringende Steuerbetrag ein für allemal festgesetzt, so spricht man von einer K. im engern Sinn gegenüber derjenigen, bei welcher je nach Bedarf die ganze Summe oder nur eine Quote derselben (eine gewisse Zahl von Monatsraten, hiernach Quotisierung der kontingentierten Steuer) zur Einhebung gelangt.

Kontinuieren (lat.), fortsetzen; kontinuierlich, fortgesetzt, anhaltend, ununterbrochen; Kontinuation, Fortsetzung, Folge; kontinuativ, eine Fortsetzung bezeichnend.

Kontinuität (lat.), Unterbrechungslosigkeit oder Stetigkeit, die Eigenschaft, daß da, wo ein Teil eines Ganzen aufhört, ein andrer anfängt. Dem Raum und der Zeit kommt K. zu, den materiellen Körpern nur scheinbar, da in Wahrheit ihre kleinsten Teilchen durch Zwischenräume (Poren) getrennt sind. Über kontinuierliche Größen vgl. Größe. - Im öffentlichen Leben versteht man unter K. den innern Zusammenhang und die stete Fortentwickelung eines Regierungssystems, auch das Anknüpfen parlamentarischer Verhandlungen an die Vorverhandlungen, so daß die Beratung eines Gegenstandes, auch wenn sie sich durch mehrere Sitzungen hindurchzieht, gleichwohl als ein einheitliches Ganze betrachtet wird. Dagegen ist zu beachten, daß die Verhandlungen der einen Sitzungsperiode in der nächstfolgenden Sitzungsperiode nicht einfach fortgesetzt und da wieder aufgenommen werden, wo sie in der vorhergehenden Session stehen geblieben waren. Vielmehr sind in dieser Hinsicht die meisten parlamentarischen Verhandlungen nach der Geschäftsordnung durch das Prinzip der Diskontinuität beherrscht. Ist z. B. in einer Session ein Antrag zwar eingebracht, aber nicht zur Beratung gekommen, ein Gesetzentwurf zwar einmal beraten, aber nicht zu einer weitern Lesung gelangt, so ist ein wiederholtes Einbringen des Antrags oder der Vorlage in der neuen Session erforderlich, wofern Antrag oder Vorlage aufrecht erhalten und zu einem Abschluß gebracht werden soll. Für die Verhandlungen des deutschen Bundesrats gilt das Prinzip der K., während für den Reichstag dasjenige der Diskontinuität maßgebend ist.

Konto (ital. Conto, Mehrzahl Konten oder Conti), Rechnung, namentlich die in den Handelsbüchern eingetragene, die deshalb auch Kontobücher genannt werden. In der Regel dienen für das K. zwei entgegengesetzte, mit "Soll" und "Haben" überschriebene Blattseiten. Ist es für Personen (Geschäftsfreunde, Gesellschafter etc.) angelegt, so heißt es Personenkonto, lebendes, personelles K., während das über leblose Vermögensbestandteile errichtete K. totes, impersonelles (unpersönliches) oder Sachkonto genannt wird, das je nach dem Gegenstand, dem es gewidmet ist, Kassa-, Wechsel-, Waren etc. -K. sein kann. Jemand ein K. eröffnen heißt, ihm in den Handelsbüchern eine laufende Rechnung eröffnen; a conto zahlen ist s. v. w. auf Abschlag oder im Vorschuß zahlen; a conto metà, auf gemeinschaftliche halbe Rechnung. Conto corrente ist die laufende gegenseitige Rechnung eines Geschäftsmanns auf den Büchern eines andern (s. Kontokorrent); C. finto, eine fingierte oder erdichtete Rechnung, die man in Handelsplätzen auswärtigen Geschäftsfreunden erteilt, damit diese vor dem wirklichen Warenbezug eine Rechnung über etwanige Kosten oder Einnahmen anstellen können. C. debet oder C. saldo, das Ausgleichungskonto, die Rechnung, wie sie sich nach erfolgter Zahlung (der ganzen oder einer abschläglichen Summe) stellt. C. mio, C. suo, C. nostro, C. loro, Bezeichnungen für: meine Rechnung (m./R.), seine Rechnung (s./R.), unsre Rechnung (u./R.), ihre Rechnung (i./R.); C. nuovo, C. vecchio: neue Rechnung (N./R.), alte Rechnung (A./R.). Vgl. Kontieren.

Kontokorrent (ital. Conto corrente, franz. Compte-courant, engl. Account current), die laufende Rechnung, welche der Kaufmann mit seinem Geschäftsfreund dadurch führt, daß er die denselben betreffenden Eintragungen aus dem Memorial auf ein besonderes Blatt (Conto) des Haupt- oder Kontokorrentbuchs überträgt. Auf der linken Seite werden unter Soll (Debet) die von ihm dem Geschäftsfreund gemachten Leistungen, auf der rechten Seite unter Haben (Credit) die ihm von diesem gemachten Leistungen eingetragen. Sobald das K. abgeschlossen wird, was regelmäßig am Jahresschluß, im Bankgeschäft beim Abschluß jedes Halbjahrs geschieht, werden beide Seiten summiert und der Unterschied der Summen derjenigen Seite, welche die geringere Summe aufweist, als Vortrag (Saldo, ital. saldo, franz. solde, engl. balance) gutgeschrieben, so daß anscheinend beide Seiten gleiche Summen aufweisen. Nach Abschluß des Kontokorrents wird die neue Rechnung (conto nuovo) mit Eintrag des Saldo aus der alten Rechnung (conto vecchio) auf der entgegengesetzten Seite eröffnet. Das abgeschlossene K. teilt man dem Geschäftsfreund in einer Abschrift, die auch K. genannt und mit Datum und Unterschrift versehen wird, zur Anerkennung mit. Die am Schluß desselben beigefügte Klausel S. E. et O. (salvo errore et omissione, d. h. unter Vorbehalt von Irrtümern und Auslassungen) ist unwesentlich; auch die Anerkennung des Kontokorrents durch den Geschäftsfreund schließt nach Art. 249 des Handelsgesetzbuchs den Nachweis von Irrtum und Betrug nicht aus. Außer den aus dem Memorial zu übertragenden Posten werden auf dem K. Zinsen, Provision (s. d.), Kourtage, Porto und sonstige Spesen gebucht. Die zu berechnende Provision wird gewöhnlich bei Eröffnung des Geschäftsverkehrs festgesetzt. Dieselbe wird nur von einer Seite und zwar meist von derjenigen des größern Betrags mit Abzug der Frankoposten (Posten, für die keine Provision zu bezahlen, oder für welche eine solche bereits angerechnet wurde, dann der Saldo der vorigen Rechnung) je nach dem Umfang des Geschäftsverkehrs in der Höhe von 1/10-1/8 Proz. und mehr berechnet. Kourtage (in Deutschland gewöhnlich 1 pro Mille) kommt nur für solche Posten in Anrechnung, welche die Vermittelung eines Maklers nötig machen. Der Zinsfuß richtet sich nach getroffener Übereinkunft. Er ist 1) für beide Teile (im Soll und im Haben der Rechnung) gleich hoch, oder 2) er ist für beide gleich, doch bringt der Kontokorrentgeber, wenn sein Kommittent im Lauf der Rechnung im Guthaben bleibt, für letzteres keine Zinsen in Anrechnung, oder 3) der Bankier berechnet niedrigere Zinsen, solange er Schuldner, höhere, solange er im Vorschuß ist. Sind Zinsen nicht ausdrücklich vereinbart, so kommt die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs (Art. 287-293) in Anwendung. Nach derselben können, wenn nichts andres bedungen ist, Zinsen zu 6 Proz. von allen Forderungen und Handelsgeschäften nach erfolgter Mahnung und von Kaufleuten von allen Darlehen, Auslagen, Vorschüssen und Verwendungen vom Augenblick der Leistung an, von Kaufleuten untereinander überhaupt von jeder fälligen Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften wie auch vom Überschuß eines abgeschlossenen Kontokorrents gefordert werden, wenn auch darunter schon Zinsen enthalten sind.