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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Generalquartiermeister; Generalrat; Generalspesen; Generalstaaten; Generalstaatsanwalt; Generalstab

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Generalquartiermeister - Generalstab.

des Gesetzes in öffentlichen und Privatangelegenheiten zu wahren haben. Sein Wirkungskreis ist nicht bloß der eines öffentlichen Anklägers, sondern erstreckt sich auch auf die bürgerliche Rechtspflege und die freiwillige Gerichtsbarkeit; auch hat er die Oberaufsicht über Anwalte, Notare, Gerichtsvollzieher, Gefängnisse etc. In Österreich führt der G. die staatsanwaltschaftliche Vertretung in den vor den Kassationshof zu Wien gehörigen Sachen. Ihm unterstehen die Oberstaatsanwalte und Staatsanwalte an den Gerichten zweiter und erster Instanz. In Deutschland führt der mit dem Amte der Staatsanwaltschaft an dem höchsten Gerichtshof (Reichsgericht) betraute Beamte den Titel "Oberreichsanwalt", welchem mehrere Reichsanwalte beigegeben und unterstellt sind (s. Staatsanwalt).

Generalquartiermeister, s. Generalstab.

Generalrat (Conseil général), in Frankreich die kommunale Vertretung eines Departements.

Generalspesen (Generalkosten, Generalia) sind die für ein Ganzes, eine ganze Unternehmung (z. B. Eisenbahnbau und -Betrieb) gemachten Aufwendungen, wie z. B. die Kosten der Oberleitung, im Gegensatz zu den speziellen nur einzelne Teile betreffenden Kosten.

Generalstaaten, in der ehemaligen Republik der Niederlande die von den Provinzialstaaten oder Provinzialständen zur Leitung des Staats gewählten Abgeordneten, welche den Titel "Hochmögende" führten. Seit 1593 hatten die G. ihren Sitz im Haag. Erstes Mitglied der G. war der Erbstatthalter. Die Abstimmungen geschahen nach Provinzen, wobei jede Provinz nur eine Stimme hatte; doch hatte die Provinz Holland, welche 56 Proz. der gemeinsamen Ausgaben bezahlte, den überwiegenden Einfluß. Da die G. die Souveränitätsrechte der Republik ausübten, so wurde die letztere oft selbst so genannt. Die Eroberung der Niederlande durch die Franzosen (1795) machte den G. ein Ende. Auch in dem gegenwärtigen Königreich der Niederlande führt das Parlament den alten Namen G. mit dem Prädikat "Edelmögende" und hat ebenfalls im Haag seinen Sitz. - In Frankreich hießen G. oder Generalstände (États généraux) seit Anfang des 14. Jahrh. die aus den Abgeordneten des Adels, der Geistlichkeit und der städtischen Korporationen zusammengesetzten Landstände, welche, während die Stände bis dahin nur aus dem Adel und den Prälaten bestanden hatten, von Philipp dem Schönen in seinem Streit mit Bonifacius VIII. 1302 zum erstenmal einberufen wurden. Obwohl diese Generalstände in der Regel nur außerordentliche Subsidien zu bewilligen hatten, so übten sie doch zuweilen, namentlich während Karls VIII. Minderjährigkeit, einen bedeutenden Einfluß aus. Von 1614 an wurden sie 175 Jahre lang nicht wieder einberufen. Als sie 5. Mai 1789 infolge der finanziellen Zerrüttung wieder versammelt werden mußten, verwandelten sie sich bald in eine Nationalversammlung, welche die französische Revolution einleitete (s. Frankreich, Geschichte, S. 545 u. 554). Vgl. Thibaudeau, Histoire des États généraux en France (Par. 1843, 2 Bde.), und die neuern Werke von Picot ("Histoire des États généraux 1355-1614", das. 1872, 4 Bde.), Desjardins (das. 1875) und Jalliffier (das. 1885).

Generalstaatsanwalt, s. Staatsanwalt.

Generalstab (franz. État-major général), früher auch Generalquartiermeisterstab genannt, ein Offizierkorps, dem die Vorbereitung der kriegerischen Thätigkeit des Heers sowie die Unterstützung der Heerführer und höhern Truppenbefehlshaber obliegen, oder, wie Clausewitz sagt, bestimmt, "die Ideen der kommandierenden Generale in Befehle umzuschaffen". Zu der vorbereitenden Thätigkeit gehört die Pflege kriegswissenschaftlicher Bildung überhaupt, namentlich aber das Studium und die Bearbeitung der Kriegsgeschichte, ferner das Sammeln von Nachrichten und statistischem Material über fremde Heere und die verschiedenen Kriegsschauplätze, Kartenlegung, Untersuchung und Beschreibung des eignen Landes, dann die Ausbildung von Offizieren für höhere Truppenführung und den Generalstabsdienst, endlich das Entwerfen und Ausarbeiten der Pläne für die Mobilmachung und die Zusammenziehung der Armeen. Die Unterstützung der Heer- oder Truppenführer besteht im Erteilen von Auskunft über das feindliche Heer und den Kriegsschauplatz auf Grund der im Frieden erlangten Kenntnis, im Sammeln und Sichten der im Felde darüber eingehenden Nachrichten, in der Ergänzung derselben durch Rekognoszierung (s. d.) der feindlichen Stellungen etc. oder rein örtlicher Verhältnisse (Wegsamkeit, Möglichkeit der Unterbringung und Verpflegung der Truppen, Verteidigungsfähigkeit von Orten u. dgl.), endlich im Ausarbeiten der Anordnungen des Befehlshabers in Befehle für die Truppen (Dispositionen für Unterbringung, Märsche und Gefechte). Die Gesamtheit dieser Thätigkeit wird als Generalstabsgeschäfte bezeichnet. Der G. ist entweder eine selbständige Behörde (Preußen, Österreich etc.) oder nur eine Abteilung des Kriegsministeriums (England, Frankreich, Rußland); die Offiziere desselben bilden meist ein besonderes Korps mit eigner Uniform und bevorzugtem Avancement, wechseln aber in Deutschland in ihrer Dienststellung beim G. und in der Truppe. Seinem Wirkungskreis nach zerfällt er überall in einen Großen G., dem im Frieden die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten, im Krieg neben der Fortsetzung der Friedensthätigkeit die Generalstabsgeschäfte im großen Hauptquartier und bei den Armeekommandos obliegen, und in den G. bei den Truppen, dessen Offiziere bei den Armeekorps, Divisionen, den Generalinspektionen der Artillerie und einzelnen Gouvernements (Summa 76, Großer G. 73 Offiziere) neben den Vorarbeiten für die Mobilmachung in ihrem Bereich schon im Frieden und namentlich bei den Manövern ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben wie im Felde. Die wichtigste Stellung im G. ist die des Chefs, wie im großen Hauptquartier und beim Oberkommando einer Armee; so auch bei den einzelnen Korps, weil er, mitverantlich ^[richtig: mitverantwortlich] für die Leitung und Ausführung der militärischen Operationen, auch die übrigen Dienstzweige (Munitionsersatz, Verpflegungs-, Gesundheits-, Transport-, Etappendienst etc.) damit in Einklang zu erhalten hat und deshalb von allen Vorgängen im Hauptquartier unterrichtet sein muß. Ihm zur Seite steht bei der obersten Heeresleitung und bei den einzelnen Armeen im Feld ein Generalquartiermeister zur Besorgung der die militärischen Operationen betreffenden Geschäfte. Die Zahl der Generalstabsoffiziere, im Krieg überall größer als im Frieden, ist sowohl im ganzen als bei den einzelnen Stäben in den Heeren sehr verschieden. Preußen hat deren im Frieden je einen bei jeder Division und den damit dotierten Gouvernements, einen Chef (Oberst) und zwei Offiziere bei jedem Generalkommando, nur einen Chef des Generalstabs bei der Generalinspektion der Artillerie. Die übrigen Offiziere sind vereinigt in dem Großen G. und bilden hier einen Hauptetat (wirkliche Generalstabsoffiziere) und einen Nebenetat für wissenschaftliche Zwecke (teils wirkliche Generalstabs-, teils mit der Uniform ihres Truppenteils dorthin