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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Generalife - Generalprokurator.

Generalife (span., spr. chhe-), maurischer Sommerpalast, besonders bei Granada (s. d.).

Generalinspektion, in Deutschland oberste Behörde für die Artillerie, für das Ingenieur- und Pionierkorps und die Festungen sowie für das Militärerziehungs- und Bildungswesen. An der Spitze steht je ein Generalinspekteur im Rang eines kommandierenden Generals; sein Stab ist nach der Größe des Wirkungsbereichs verschieden. Die G. hat nur für die Ausrüstung und Ausbildung der ihr unterstellten Truppen zu sorgen; im Krieg sind die letztern den Generalkommandos oder Belagerungskorps etc. unterstellt. Die Generalinspekteure selbst sind dem großen Hauptquartier zugeteilt. Bei der Mobilmachung wird ein Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens ernannt, s. Etappe. In Österreich gibt es je einen Generalinspektor für Artillerie, Genie, Kavallerie und Train. Erzherzog Albrecht hat dort den Titel als Generalinspektor des k. k. Heers.

Generalintendant, beim Militär der mit der Oberleitung des Verpflegungswesens beauftragte Offizier oder Beamte, in Deutschland nur im Krieg: der Chef der Feldintendantur (s. Etappe). In Österreich ist G. Charge der Vorsteher zweier Abteilungen des Kriegsministeriums. In andern Staaten heißt G. auch der Oberaufseher über Magazine, Häfen etc. Dann ist G. eine obere Hofcharge (s. Hof), wie z. B. G. der Hofmusik, der Theater u. dgl.

Generalisieren (lat.), verallgemeinern, allgemeine Regeln aufstellen; Generalisation, Verallgemeinerung.

Generalissimus (lat.), General, welcher selbständig neben dem Kriegsherrn den Oberbefehl über alle Streitkräfte eines Landes führt.

Generalität (lat.), Allgemeinheit im Gegensatz zu Spezialität; Gesamtheit der Generale, Generalschaft; Generalswürde.

Generalitätslande, zur Zeit der Republik der Vereinigten Niederlande diejenigen Teile von Brabant, Flandern, Limburg und Gelderland, welche die Republik von den spanischen Niederlanden erobert hatte, und welche, ohne Souveränitätsrechte und unmittelbar den Generalstaaten unterworfen, den Statthalter zum Generalgouverneur hatten. Die Ausschreibung und Einziehung von Steuern war Sache des Staatsrats. Am Ende des 18. Jahrh. wurden die G. der Batavischen Republik einverleibt, 1810 als ein besonderes Departement (Batavisch-Brabant) mit Frankreich vereinigt; jetzt bilden sie die Provinzen Nordbrabant und Limburg des Königreichs der Niederlande; Staatsflandern ist mit der Provinz Zeeland vereinigt.

Generalkapitän, in der Republik Venedig ehedem der oberste Befehlshaber zur See, in der Republik der Vereinigten Niederlande der Oberbefehlshaber der Landarmee; in Spanien der höchste Militärbefehlshaber einer Provinz mit dem Rang eines Feldmarschalls.

Generalkommando, in Deutschland und Österreich oberste militärische Kommando- und Verwaltungsbehörde eines Armeekorps, bez. eines Korpsbezirks. An der Spitze steht der kommandierende General, ihm zur Seite ein Stab mit einem Chef des Generalstabs (Oberst), der in besondern Fällen an Stelle des Kommandierenden selbständig Anordnungen treffen kann. Für das mobile Armeekorps wird der Stab verstärkt, im Korpsbezirk aber ein stellvertretendes G. neu errichtet. Das G. hat den Oberbefehl über alle im Korpsbezirk befindlichen Truppen, Festungen, militärischen Fabriken, Schulen etc.

Generalkommissionen, Behörden, welche in Preußen seit 1817 zur Durchführung der Gemeinheitsteilungen bestellt worden sind. Vgl. Flurregelung.

Generalkonsul, s. Konsul.

Generalleutnant, s. General.

Generalmajor, s. General.

Generalmarsch, das Signal für den Alarm (s. d.). Wird G. geschlagen und geblasen, so erscheint jeder Soldat mit Waffen und Gepäck möglichst schnell auf dem Alarmplatz.

Generaloberst, in Deutschland und Österreich mit dem Rang als Feldmarschall, s. General.

Generalpacht, Verpachtung von Landgütern mit den dazugehörigen gewerblichen Betriebsanstalten etc. im ganzen.

Generalpachter (Fermiers généraux), in Frankreich die Spekulanten, welche (gleich den publicani des Römerreichs) gegen Zahlung einer Pauschsumme die Staatsgefälle einzogen und den Überschuß als ihren Gewinn behielten. Schon Philipp der Schöne hatte, um die Staatseinnahmen zu erhöhen und schneller Geld zu erhalten, mehrere Zölle verpachtet. Seit Franz I., der 1546 die Salzsteuer in Pacht gab, wurde die Einrichtung eine stehende. Bald kam nun eine indirekte Abgabe nach der andern in die Hände von Privatpersonen, die aus diesem Handel mit dem Staatsvermögen enormen Gewinn zogen. Sully schob die seitherigen Pachter beiseite, fügte zu den bis dahin verpachtet gewesenen Gefällen noch andre und gab sie den Meistbietenden, welche Spekulation denn auch die Einnahme der Krone um 1,800,000 Mk. erhöhte. 1728 vereinigte man alle Einzelverpachtungen in eine "Finance générale" und gab sie alle sechs Jahre an eine Finanzgesellschaft, die dem Finanzminister untergeordnet war, welcher meist einen beträchtlichen Anteil am Gewinn erhielt. Schon Sully schätzte den Gewinn, der in die Tasche der Pachter floß, auf jährlich 90 Mill. Mk. Die Pachtsumme, welche 1789 von 44 Pachtern an den Staat entrichtet wurde, betrug 138 Mill. Mk. Diese 44 Leute hatten zum Behuf der Eintreibung der Gefälle ein eignes Finanzkollegium errichtet, unter dem elf Deputationen thätig waren. Was vor allem die Nation mit Haß gegen die G. erfüllte, war die Härte, mit der die Gefälle ohne Rücksicht auf Notstände und Unglücksfälle eingetrieben und vermehrt, und die Art, wie sie von den Generalpachtern, meist Faulenzern und Kreaturen des Hofs, vergeudet wurden. Das Volk nahm beim Ausbruch der Revolution schreckliche Rache; nur wenige G. retteten Leben und Vermögen. Die Nationalversammlung hob 1790 die Einrichtung auf.

Generalpardon, s. Begnadigung.

Generalpause (allgemeine Pause), bei Werken für mehrere Instrumente, insbesondere Orchesterwerken, eine allen gemeinsame Pause; doch pflegt man nur längern Pausen (von wenigstens einem Takte) diesen Namen zu geben, und besonders solchen, welche den Fluß eines Tonstücks plötzlich und auffallend unterbrechen.

Generalprävention (Generalpräventionstheorie), diejenige Strafrechtstheorie, nach welcher die Strafe dazu dienen soll, die Gesamtheit der Staatsbürger von der Begehung strafbaren Unrechts abzuschrecken und zurückzuhalten. S. Strafrecht.

Generalprofoß, s. Generalgewaltiger.

Generalprokurator (Procureur général), der erste der bei den französischen Obergerichten (den Appellationshöfen und dem Kassationshof) angestellten Beamten (gens du parquet), welche das Interesse