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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Generalbaßbezifferung - Generalien.

Generalbaßspielen wurde in der Folgezeit eine durchaus unentbehrliche Kunst der Organisten, Dirigenten und Cembalisten, welche die Beherrschung des Tonsatzes voraussetzte, besonders später, als man von dem Generalbaßspieler auch verlangte, daß er den durch die Bezifferung angedeuteten nackten harmonischen Satz durch Durchführung von Motiven, Einflechtung von Gängen, Verzierungen etc. belebe. War der G. ursprünglich etwas Ähnliches wie unser Klavierauszug, so erhielt er später die Bedeutung einer abgekürzten, nur angedeuteten Begleitung einer Solostimme oder mehrerer konzertierender Stimmen auf der Orgel, dem Klavier, der Laute, Theorbe, Gambe und andern des mehrstimmigen Spiels fähigen Instrumenten. Am längsten hielt sich der G. für die Begleitung des Recitativs (Secco-Recitativ); heute ist er bis auf den erwähnten Gebrauch beim Unterricht gänzlich außer Gebrauch gekommen und hat daher die Kenntnis der Regeln des Generalbaßspiels nur noch Wert für solche, die ältern Kompositionen in ihrer ursprünglichen Gestalt näher treten wollen (in neuern Ausgaben wird der G. vielfach durch eine ausgeführte Begleitung ersetzt). Vgl. Generalbaßbezifferung.

Generalbaßbezifferung (Generalbaßschrift, Signaturen), die einer Baßstimme übergeschriebenen, einen vollstimmigen Tonsatz andeutenden Zahlen (vgl. Generalbaß). Dieselben sind so zu verstehen, daß nicht streng die durch die Zahlen bestimmten Intervalle (also für die 3 die Terz, für die 4 die Quarte etc.) gegriffen werden, sondern nur die auf der betreffenden Stufe befindlichen Töne, nach Bedürfnis und Bequemlichkeit eine oder zwei Oktaven höher, so daß statt der Terz die Dezime oder Septdezime, statt der Quarte die Undezime etc. genommen werden kann. Maßgebend sind dabei die Vorzeichen der Tonart; gezählt wird von dem gegebenen Baßton ab aufwärts. Die zur Anwendung kommenden Zahlen sind 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (10, 11.) Ein der Zahl beigegebenes Versetzungszeichen (♭, ♯, ♮, ×, ♭♭, ♮♭, ♮♯) verändert den auf der geforderten Stufe befindlichen Ton gerade so, wie wenn das Zeichen vor der Note steht. ^[img] bedeutet also die Terz, Quarte und Sexte, ^[img] die Quarte und Quinte u. s. f. Die Namen Quartsextakkord, Terzquartsextakkord, Sekundquartsextakkord, Quartquintakkord u. a., welche in der Terminologie der Harmonielehre eine große Rolle spielen, stammen aus der G. Schon früh haben sich übrigens zahlreiche Abkürzungen der G. eingebürgert. Die wichtigste und häufigste ist das Fehlen jedes Zeichens, sie bedeutet den Terzquintakkord ^[img] oder, wie man gewöhnlich sagt, Dreiklang des Baßtons nach den Vorzeichen, kann daher ebenso gut einen Durakkord wie Mollakkord oder verminderten oder übermäßigen Dreiklang bedeuten. Ein allein stehendes oder ohne Zahl unter andern Zahlen stehendes Versetzungszeichen ^[img] bezieht sich stets auf die Terz. Ein Querstrich bedeutet das Bleiben des Tons, der durch die in gleicher Höhe stehende Ziffer der vorausgehenden Harmonie gefordert war (kommt nur bei liegenbleibendem oder wiederholtem Baßton vor, z. B. ^[img] ). Soll die ganze Harmonie bleiben, d. h. schreitet der Baßton allein fort, so werden mehrere Querstriche gemacht (so viele, als vorher Ziffern oder Zeichen waren: ^[img]). Eine Null (0) bedeutet, daß die Oberstimmen pausieren sollen (tasto solo). Das Durchstreichen einer Zahl bedeutet die Erhöhung um einen halben Ton, kann also unter Umständen mit ♯, ♮ oder × identisch sein. Fernere Abkürzungen sind: ^[img]. Diesen Abkürzungen entsprechen die in der Harmonielehre vorkommenden Bezeichnungen Sextakkord, Septimenakkord, Quintsextakkord, Terzquartakkord, Sekundakkord. Eine allein übergeschriebene 3, 5, 8 bedeutet, daß der betreffende Ton des Dreiklanges in die Oberstimme soll (Terzlage, Quintlage, Oktavlage).

General court (engl., spr. dschennĕräl kohrt), in den meisten nordamerikan. Staaten s. v. w. Parlament.

Generaldebatte (Generaldiskussion), die allgemeine Erörterung eines Gesetzentwurfs oder eines sonstigen Antrags im Schoß einer parlamentarischen Körperschaft oder sonstigen Versammlung, im Gegensatz zur Spezialdebatte, der Erörterung der Einzelbestimmungen der Vorlage.

Generalentreprise, s. Entreprise.

Generaletappendelegierter, derjenige Delegierte des kaiserlichen Kommissars und Militärinspekteurs der freiwilligen Krankenpflege, welcher zur Wahrnehmung der die Evakuation betreffenden Dienstleistungen der freiwilligen Krankenpflege dem Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens beigegeben ist.

Generalfeldmarschall, s. Feldmarschall.

Generalfeldwachtmeister, s. Feldwachtmeister.

Generalfeldzeugmeister, s. Feldzeugmeister.

Generalfragen, s. Generalien.

Generalgewaltiger (Generalprofoß), in den Söldnerheeren der oberste, mit Handhabung der Polizei und mit dem Recht über Leben und Tod beauftragte Offizier.

Generalgouverneur, hoher Staatsbeamter, dem entweder die bürgerliche Verwaltung allein (wie in Algerien) oder zugleich der Oberbefehl über alle in seinem Gebiet vorhandenen Streitkräfte übertragen wird, wie in Britisch- und Niederländisch-Indien, in Kanada und auch in Deutschland, wo aber Generalgouverneure und zwar aus den Generalen nur in Kriegszeiten oder bei drohenden Unruhen ernannt werden (wie 1870). In Rußland steht dauernd ein G. an der Spitze jedes der großen Militärbezirke.

Generalhandel, die Gesamtsumme von Ein- und Ausfuhr im Gegensatz zum Spezialhandel, der nur die Ausfuhr der heimischen Erzeugnisse des Landes und die Einfuhr solcher Waren umfaßt, welche zum Verzehr im Inland bestimmt sind.

Generalhypothek (lat.-griech., generelles Pfandrecht), ein an dem gesamten Vermögen einer Person (omnia quae habet et quae habiturus est) bestehendes Pfandrecht. S. Hypothek.

Generalien (lat. Generalia), allgemeine Angelegenheiten im Gegensatz zu den Spezialien oder Spezialsachen, insbesondere bei einer Behörde diejenigen Angelegenheiten, welche den Dienst im allgemeinen anbetreffen, und worüber Generalakten ergehen, im Gegensatz zu den einzelnen Angelegenheiten, die in den Geschäftskreis der betreffenden Behörde gehören, und die in Spezialakten behandelt werden. G. (Generalfragen) nennt man auch die allgemeinen Fragen (über Vor- und Zunamen, Alter, Konfession, Stand oder Gewerbe, Wohnort), welche eine Person bei ihrer öffentlichen Vernehmung vorerst zu beantworten hat, bevor auf die Sache selbst eingegangen wird.