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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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gemacht werden sollen, sind die bei solchem Er-
werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren.
(Preuh. Allg. Landr. §. 199.)
Über die Verhältnisse der Gesellschafter unterein-
ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts-
vertrag
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0613,
Anfechtung |
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von dem Ehemanne anfechten; ob dies nach Preuß. Allg. Landrecht gestattet ist, darüber wird gestritten. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. giebt jedem, welcher ein Interesse daran hat, diese Befugnis. Im Gemeinen Rechte wird überwiegend angenommen
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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1890. Eine Mehrzahl läßt nur das Eltern- und Kindesverhältnis, nicht die väterliche (elterliche) Gewalt entstehen. Der Code civil Art. 343 fg. verbindet mit der A. a. K. lediglich einzelne familienrechtliche Wirkungen. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
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244
Erbzins - Erchanger
m dem Preuß. Allg. Landr. 1,12, §. 649 und im
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2500. Gewöhnlich ver-
steht man unter E. den Vertrag, in dem jemand
dem Erblasser gegenüber auf sein Erbrecht in dessen
Nachlaß verzichtet
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
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dem Sächs. Bür-
gert. Gesetzb. §. 2538 nur, wenn spätere 'Ände-
rungen ausgeschlossen sein sollen; nach Preuß.
Allg. Landr.1l, 4, ß. 56 nur, wenn der Neinertrag
30000 M. übersteigt), nach andern Nechten gericht-
liche Bestätigung (Preuß. Allg
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Konventionbis Konversations-Lexikon |
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Obligationenrecht Art. 179 und dem Deutschen Entwurf §. 292. Umgekehrt befreit nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 284, nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1336 und dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 311 die Bezahlung der Strafe, außer dem Fall
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
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Rechte ein Alter des Testierenden von 12 und 14 J., je nachdem es sich um weibliche oder männliche Personen handelt, dem Bayrischen Landr. Ⅲ, 3, §. 3, dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2066, dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 16 und dem Österr. Bürgerl
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0200,
von Afternbis Afzelius |
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198
Aftern - Afzelius
ihm nicht im Mietvertrage verboten ist, nach Gemeinem Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1104, Code civil Art. 1717, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1098, Entwurf des Gesetzb. für das Deutsche Reich §. 493. Nach Preuß. Allg
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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721
Anwalt und Anwaltskammern - Anweisung
festgehalten, Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 281 fg., §§. 366 fg., §§. 645 fg. (hier kann der Erblasser die Anwachsung verbieten, das Erledigte fällt alsdann an die gesetzlichen Erben), Sachs. Bürgerl
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Blindenanstaltenbis Blindendruck |
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. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 18 und Allg. Gerichtsordn. Ⅱ, 3, §§. 7, 8 ist den (nicht bevormundeten) B. bei gerichtlichen Verhandlungen ein Beistand zu geben. Das franz. Recht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haben keine Bestimmung getroffen
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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, ohne daß er das Verzeichnis der gestohlenen Papiere nachsieht, so ist der Bankier nicht redlicher Erwerber. Ebenso erwirbt ganz allgemein der redliche Erwerber das Eigentum an ihm gezahltem Gelde, zumal wenn er es nicht unentgeltlich erwarb (Preuß. Allg
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
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sind gewisse Verabredungen im E. nur zu gewissen Zeiten zulässig. Z. B. kann nach Preuß. Allg. Landrecht allgemeine Gütergemeinschaft nur vor Eingehung der Ehe eingeführt, die bei Eingehung der Ehe begründete gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
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des Erben; fortan haftet
er allein, der Vorerbe nur mit den gezogenen Früch-
ten, wenn die Nachlaßschulden das Herausgegebene
übersteigen. - Das Preuß. Allg. Landrecht bat den
weitern Schritt gethan, daß es unter Beseitigung
des Abzuges
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
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-
schwister stehen nicht in einem verwandtschaftlichen
Verhältnis. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 606
bebt hervor, daß auch durch Restript legitimierte
und eheliche Kinder nur Halbgeschwister sind. Nach
einigen Rechten gelten auch uneheliche
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Pacht (ägypt. Göttin)bis Pacific-Eisenbahnen |
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werden soll, so ist eine Teilpacht (lat. colonia partiaria) vorhanden. Das Preuß. Allg. Landrecht will bei diesem Vertrage wegen Verteilung der Früchte die Regeln des Gesellschaftsvertrags anwenden. Auf die P. finden im allgemeinen die gesetzlichen
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
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wird dieselbe erst mit deren Annahme gültig (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1058), nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1054 soll das nur für S. gelten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für das Schenkungsversprechen
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Schenkungssteuerbis Schenkung von Todes wegen |
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nach dem Deutschen Entwurf §. 464, noch für die Zeit vor der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1079 zu zahlen. Hat der Schenkgeber dem Beschenkten eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
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, als Errichtung in ordentlicher Form möglich, mit Abschluß vor Gemeindevorsteher und zwei Zeugen (Vorbild das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 93 fg.; ähnlich das auf dem Lande errichtete Testament den Gemeinen Rechts und des Code civil Art. 974). 2
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0610,
Aneroid |
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vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat. Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
Öffnen |
stehen. Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht, Miete und Dienstmiete (Konkursordn. §§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt die Kündigung
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
Öffnen |
. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, beschränken die Ausgleichung auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge, für das Preuß. Allg. Landrecht hat sich das Deutsche Reichsgericht gegen eine solche Beschränkung ausgesprochen. - Als ausgleichungspflichtig bezeichnet
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0787,
Bergwerkseigentum |
Öffnen |
ersten Finders aufgegeben und ausschließliche Schürfberechtigungen eingeführt. Das Preuß. Allg. Berggesetz und die ihm folgenden neuern deutschen Bergrechte dagegen folgen im wesentlichen dem gemeinen deutschen Recht. Der zufällige Fund genießt
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
Öffnen |
, wegen wirklichen E., oder auch, soweit das Preuß. Allg. Landrecht in Frage kommt, wegen eines solchen unerlaubten Umgangs geschieden sein, durch welchen eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen Treue begründet wird. Er kann auch nur gestraft
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
Öffnen |
.) aus Auslieferung der Sache. Ebenso nach
Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 288, doch kann der
Vermächtnisnehmer seine Eintragung als Eigen-
tümer im Grundbuch nur erwirken, wenn der Erbe
die Zustimmung hierzu erteilt oder dazu rechtskräf-
tig verurteilt
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0061,
Eltern |
Öffnen |
. A. Preuß. Allg. Landr. II, 2, 88- 64, 74; Sächs.
Bürgert. Gesetzb. §. 1802; ^060 civil und Badisches
Landr. Art. 203; Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 144,
148.) Wegen der religiösen Erziehung beschränkt das
Preuß. Allg. Landrecht freilich
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
Öffnen |
.
Grbeinigung, s. Erbverbrüderung.
Erbeinfetzung oder Erbeseinsetzung, die-
jenige letztwillige Anordnung, durch welche der Ver-
fügende (Erblasser) einen Erben (s. d.) beruft oder
ernennt, vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,12, §.4: Sachs.
Bürgert
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Erbschaftsgebührenbis Erbschaftskauf |
Öffnen |
Form vorgeschrieben,
nach Preuß. Allg. Landr. I, 9, §§. 398 fg. muß die
Entsagung vor Gericht oder in notariell beglaubig-
ter, eigenhändig unterschriebener Urkunde, nach l^oäe
civil Art. 784 zu gerichtlichem Protokoll, nach dem
Deutschen Entwurf
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
Öffnen |
. Allg. Landr. 1,12, §§. 590 fg., 600 fg.'; II, 16,
8. 18, das Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §§. 2277-79,
2425, der Ooäo civil Art. 727-730, 1046, 1047,
ein württemb. Gesetz vom 5. Sept. 1839, das Österr.
Bürgert. Gesetzb. §§. 540-543 und der Deutsche
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
Öffnen |
,
verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie
schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem
Superfiziar ls. Superfizies). Das Preuß. Allg.
Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem
Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0756,
Gemeinschaft der Heiligen |
Öffnen |
Anteil zustebt (Deutscher Ent-
wurf §. 764; Preuß. Allg. Landr. 1,17, §. 2; Österr.
Bürgerl. Gefetzb. ß. 839; Sächf. Bürgerl. Gesetzb.
8.328; Ooäe civil Art. 1863). Jeder Teilhaber kann
über seinen Anteil an dem gemeinschaftlichen Gegen-
stande
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0249,
Kauf |
Öffnen |
. frei, wenn er noch nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Leibregimenterbis Leibrentenvertrag |
Öffnen |
. 519), nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 649 gilt das für das letzte Lebensjahr überhaupt, während die nicht im voraus fällige L. nach Code civil Art. 1980 nur nach Verhältnis der erlebten Tage zu zahlen ist. Besteht ein Nießbrauch an einer L., so
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
Öffnen |
, wie das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 2, §. 661 und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 754, teils nur dann, wenn eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, wie das Bamberger Landr. S. 341, die Fränk. Landgerichtsordnung Tit. 82, das Lübische Gesetz vom 10. Febr. 1862, Art. 19
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
Öffnen |
Drittschuldners, der Code civil (Art. 2075, 2076) und das Nassauer Pfandgesetz. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Braunschweiger und das Rudolstädter Pfandgesetz lassen die Verpfändung auch einer nichtverbrieften Forderung zu, wenn sie schriftlich und unter
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Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
25. Juli 1903:
Seite 0028,
von Etwas über das Schwimmenbis Das Schwesternhaus zum Roten Kreuz |
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Pflegetagen. Operationen wurden 103 vorgenommen, auf der Allg. Abt. 150 Patienten mit 7328 Verflegungstagen und 76 Operationen. Außerdem wurden in 45 Privatpflegen 1419 Pflegetage von den Schwestern besorgt, 68 Gesuche um Schwestern mußten leider
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Verwandtschaftszuchtbis Verzierung |
Öffnen |
Forderungsrechten Annahme des V. durch den Schuldner hinzutreten. Nach Preuß. Allg. Landrecht genügt aber auch hier einseitige Entsagung, wenn sie vor Gericht erklärt ist. Dasselbe gilt nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den V. auf Rechtsmittel
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
Öffnen |
ist, im Falle späterer Geburt oder späterer Entstehung seines Rechts Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. - Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 776 fg. nimmt eine besondere Stellung ein. Das Preuß. Allg. Landrecht legt Gewicht darauf, ob der Erblasser
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Aufstrichbis Auftreibschere |
Öffnen |
, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll. Das Preuß. Allg. Landrecht hat eine andere Terminologie; es spricht von einem A. nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Bonis avibusbis Bonitierung |
Öffnen |
hat, für die B. So auch nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 971 und nach dem Deutschen Entwurf §§. 298, 299, sowie nach Code civil Art. 1693, 1694. Nach Preuß. Allg. Landr. I,11, §. 430 und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1397 haftet der Cedent gegen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Dienstauszeichnungenbis Dienste (persönliche) |
Öffnen |
. Doch kann nach Preuft.
Allg. Landr. 1,21, §. 178 der Nießbrauch auch für die
Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und
einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese be-
steht (§.179). Solche persönlichen D. sind der Nieß-
brauch (s
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Eigentumslosungbis Eike |
Öffnen |
ein Recht an der Sache, aber doch eine Einrede und ein Einlösungsrecht gegen den Vindikanten gegeben wird (Preuß. Allg. Landr. I, 15, §§. 25, 26, 44; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 315).
Ein besonderer Fall der Zusprechung der E. ohne Eigentumsrecht
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
Öffnen |
eines Dritten an einen der Ehegatten unter dieser Voraussetzung, sei es durch Vereinbarung der Ehegatten. (Das letztere dürfte für das Preuß. Allg. Landrecht nicht zulässig sein. Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Emancipierenbis Emanuel I. |
Öffnen |
in etwas veränderter Gestalt, in die neuern
Rechte übergegangen. (Vgl. 3. B. Preuß. Allg. Landr.
II, 2, §§. 214-230; Sächf. Bürgerl. Gesetzb.^§. 1831;
Coä6 eivil und Badifches Landr. Art. 372, 384,
477-487; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 174.) Nach
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0272,
Erfüllung (der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners) |
Öffnen |
nicht herauszufinden
sind. So auch nach Osterr. Bürgert. Gesetzb. §. 371;
nach Preuß. Allg. Landr. 1,15, §. 45 und nach Sächf.
Vürgerl. Gesetzb. §. 290 kann dem redlichen Empfän-
ger baren Geldes dasfelbe von dem dritten Eigen-
tümer nicht wieder
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Érsek-Ujvárbis Erskine (St. Vincent) |
Öffnen |
konnte dasselbe durch seinen Eid beweisen. Später
kehrte man zum röm. Recht Zurück: Bayrisches Landr.
II, 4; Preuß. Allg. Laudr. 1,9, §§. 579-669; 0oä6
oivil Art. 2262, 2264-69; Österr. Vürgerl. Ge-
setzb. 8§. 1454 fg.
Hezüglich
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Familienschlußbis Famine |
Öffnen |
Ziele nicht
mehr zu dienen vermag. Der Ausdruck F. fin-
det sich im Preuß. Allg. Landr. II, 4 und in dem
prcuß. Gese.tz vom 15. Febr. l840 über F. bei
Familienfideikommissen, Familienstiftungen und
Lehen. Das letztere Gesetz bestimmt die Zusam
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
Öffnen |
,
daß die versprochene, z. B. verkaufte Sache dem Ver-
sprechenden nicht gehörte. Ebenso das Preuß. Allg.
Landrecht. Hatten die Kontrahenten im Auge, daß
der Verkäufer die fremde Sache von deren Eigen-
tümer erwerben sollte, so gilt hier dasselbe, wie wenn
jemand
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
Öffnen |
. Die Geltung des letztern
Teils des G. N. ist übrigens formell aufgehoben in
denjenigen Gebieten, in welchen das Preuß. Allg.
Landrccht gilt, in denen, in welchen franz. Recht gilt,
und im Königreich Sachfen. Das G. R. gilt also noch
in den
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Heinzenbis Heiratsbureau |
Öffnen |
). Die meisten geltenden Rechte knüpfen
an die H. die Beendigung der väterlichen (elter-
lichen) Gewalt, z. V. Preuß. Allg. Landr. II, 2,
§§.228, 229; Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §.1833;
0oä6 civil und Badisches Landr. Art. 476, 384;
Österr
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
Öffnen |
bestehen könne.
Die Unterscheidung zwischen Testament und
K. ist auch den neuern Rechten, abgesehen von
dem lüoä6 civil, der sie beseitigt hat (Art. 895,
967), bekannt, z. B. dem Preuß. Allg. Landr. 1,12,
G. 3, 5 und dem Österr. Bürgert
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Pflichtwidrige Schenkungbis Pflug |
Öffnen |
. Eine Mehrzahl von Rechten bestimmt den Bruchteil auf ein Drittel, so auch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2569, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 766. Auf die Hälfte bestimmen ihn das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 2, §. 502 und das Lübische Gesetz von 1862, Art
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Rückforderungsanspruchbis Rückrechnung |
Öffnen |
bestimmt, so hat der R. zu demselben Preise zu erfolgen, zu welchem verkauft ist (so auch der Deutsche Entwurf §. 433; Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 296; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1131; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1068). Das Recht zur Ausübung
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
Öffnen |
eine kraft des Gesetzes hierzu berechtigte Behörde im Wege der Zwangsvollstreckung. Kraft Gesetzes geht nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 16, §. 46 die Forderung des Gläubigers auf den Dritten über, wenn dieser statt des Schuldners Geld zahlt; nach Sächs. Bürgerl
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Heimführung der Brautbis Heimstättengesetze |
Öffnen |
973
Heimführung der Braut – Heimstättengesetze
Auslande den Grundsätzen der Gleichstellung zuwider benachteiligt werden, soweit möglich, Entschädigung aus den im Inlande befindlichen Nachlaßbestandteilen gewährt werde. Das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ,12
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0970,
von Gewährsfristenbis Gewährsmangel |
Öffnen |
. Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel kannte, wenn er so-
fort (nach Preuß. Allg. Landrecht binnen einer so
G e w ä b r s m ä ngel
S-
-Z!
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C>
<5>
3 3 ^2 "
^
14
29
29
28
29
|
||
1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Rangschiffahrtbis Rangun |
Öffnen |
. (S. Abgesonderte Befriedigung
und Massegläubiger.)
Nach der Österr. Konkursordnung gelten im allge-
meinen dieselben Grundsätze. Das gesamte Konkurs-
rungen an, welche nur dann befriedigt werden
sollen, wenn die gewöhnlichen
|
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0632,
von Milchchampagnerbis Mimikry |
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Lebensversicherungs-Ges. 6191 6838605 348630
Hannovera, Hannover 6008 6772224 1138260
Iduna, Halle 2339 6183710 516400
Arminia, München 5422 4268250 3685350
Allgem. Vers.-Verein, Stuttgart 4469 3938224 135059
Allgem. Vers.-Bank. Mannheim1
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
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Erben oder dessen Gläubigern zur Befriedigung hingegeben werde (sog. beneficium separationis). Das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §§. 500 fg. gewährte ein entsprechendes Recht auch den Gläubigern des Erben; dasselbe ist aber durch Nichtaufnahme
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abmarkungbis Abnahme (rechtlich) |
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, namentlich aber durch Milch, Eier, Fleischspeisen und gutes Bier, sowie auch durch Aufenthalt in guter Luft und hinreichende körperliche und geistige Ruhe zu ersetzen sucht. (S. Mitchellsche Kur.)
Abmarkung, im Preuß. Allg. Landr. I, 17, §§ 383, 384
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
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durch die Zurückweisung derselben nicht in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 695, Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §. 57, Code civil 1244, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1415, Entwurf des Bürgerl. Gesetzb
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Abweiserbis Abwesenheit |
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die Abwesenheitspflegschaft, entsprechend der Altersvormundschaft, als eine Fürsorge in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden für diesen. Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 19-22, 821; Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§. 82, 83
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0085,
von Abwickelbarbis Aeby |
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der Ehefrau ein erweitertes Verfügungsrecht, vgl. z. B. außer ältern Rechten Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 202-204, 324-328; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1643, 1679. Das Nießbrauchsrecht des Ehemannes bei der sog. Verwaltungsgemeinschaft wird nach
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Adventivknospebis Aelst |
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.), das in der Verwaltung und dem Nießbrauch des Vaters stehende Vermögen des Hauskindes, im
Preuß. Allg. Landrecht als nicht freies Vermögen bezeichnet. Den Gegensatz bezeichneten die Römer einerseits mit Profektizien, das, was vom Vater herkommt
und ihm nach
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
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.) unterscheidet das geltende Recht das Kindesalter, für welches im allgemeinen die Willensfähigkeit verneint wird, so daß Kinder durch eigene Handlungen nicht einmal erwerben können. Die Grenze des Kindesalters bestimmen das Gemeine Recht, das Preuß. Allg. Landr
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Amtsgerichtspräsidentbis Amtspflicht |
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ihm dadurch erwachsenen Schadens hafte. Den Machtmitteln des Amtes muß die volle Verantwortlichkeit zur Seite stehen. So vor allem das Preuß. Allg. Landr. II, 10, §.89, nur giebt es den Schadenersatzanspruch erst, wenn kein anderes gesetzliches Mittel
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0574,
Analyse |
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, enthalten zumeist besondere Vorschriften darüber, wie zu verfahren sei, wenn A. eine Urkunde ausstellen wollen. Nach dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 171 fg. und Anhang §. 5 müssen A. ihre Verträge, welche der schriftlichen Form bedürfen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Anathemabis Anatomie |
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Zinseszinsen aufgehoben. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 819 und nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 680 ist es nur gestattet, einen wenigstens zweijährigen Zinsrückstand zum verzinslichen Kapital zu erheben, nach Code Napoléon schon den einjährigen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0669,
von Anplattenbis Anrüchigkeit |
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gesetzliche Vorschriften nur noch ganz vereinzelt. Aber selbst nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 8, $. 280 waren von der Aufnahme in die Zünfte diejenigen ausgeschlossen, welche die Geschäfte eines Schinders oder Abdeckers wirklich getrieben haben. Erst
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0724,
von Anwenderechtbis Anzeige |
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" fordern, wenn sich nicht aus ihren Vereinbarungen etwas anderes ergiebt; war er Schuldner des Anweisenden, so wird er durch die Leistung von jener Schuld frei. Nach Preuß. Allg. Landr. §. 203 und nach Österr. Gesetzb. §. 1408 kommen zwischen dem
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Argobis Argonauten |
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Vorschriften hat das Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 10 fg. gegeben, nur wird für die Fälle eines mäßigen und geringen Versehens
eine weniger umfassende Ersatzpflicht geordnet. Das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 1295 hat ebenso den allgemeinen Satz
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Arresthypothekbis Arrianus |
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Charakter eines Reugeldes nur, wenn das besonders verabredet oder ortsüblich ist. (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 285 und Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 210 fg.) Der Säumige haftet also auf volle Entschädigung, auf welche indessen, wenn er der Geber
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0094,
von Auflandigbis Aufliegen |
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ist; der Verfasser hat dann über neuere A. freie Hand. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers zu einer neuen A. nur, wenn im Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Auhausenbis Auktor |
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enthalten die Deutsche Civilprozeßordnung und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach Preuß. Allg. Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Ausspielgeschäftbis Ausstattung |
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sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne, welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.; Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
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soll und kann.
Beißbeere, Pflanzenart, s. Capsicum.
Beißer, die in Süddeutschland und Österreich übliche Bezeichnung für Hebeisen (s. d.).
Beißkohl, Pflanzenart, s. Beta.
Beistand, nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine Person, welche jemand
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0788,
von Bergwerksfeldbis Bergwerkswissenschaften |
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in der Regel bei fruchtlosem Schürfen im Zufüllen der Schürfe, bei geschehenem Funde und darauf folgender Verleihung in Gewährung des Grundkures oder Zahlung des Wertersatzes gewöhnlich nach Wahl des Grundeigentümers. Das Preuß. Allg. Berggesetz vom 24
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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(auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts, gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für etwa 9 Millionen, das des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0808,
von Dariusvasebis Darlehn |
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, daß die einzelnen empfangenen Geldstücke nicht mehr nachzuweisen sind. Der Eigentümer des Geldes kann sich dann an den Darlehnsempfänger nicht halten; anders nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 665 fg.
Eine Darlehnsschuld entsteht auch dadurch
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0902,
von Delegantbis Delegation |
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, :st, wenn auch ohne diesen
Namen, aufgenommen vom Sächf. Bürgert. Gefctzb.
§tz. 1002 - 5. Das Preuß. Allg. Landrecht be-
zeichnet eine Art der Anweisungen als D. Eine
Anweisung liegt nach Allg. Landr. I, 16, §. 251
vor, wenn jemand
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Depositumbis Depot |
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für getreue und sorgfältige
Aufbewahrung und muß dem Deponenten die (^ache
auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat
den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes
Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß.
Allg. Landrecht und nach
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0987,
von Detachierenbis Deterioration |
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, wie der Inspektor für den Gutsherrn. Auch der, welcher den Gewahrsam der Sache zu eigenem Vorteil ausübt, der unvollständige Besitzer, wie ihn das Preuß. Allg. Landrecht nennt, hat nur die D. der Sache, mag der Inhalt seines Rechts nun ein persönlicher
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Ehegattenbis Ehehindernis |
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gültig, wenn der Schenkgeber in der Ehe vor dem Beschenkten stirbt, ohne sie widerrufen zu haben. Nach Französischem Recht sind solche Schenkungen gültig, aber widerruflich (Code civil, Art. 1096). Das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 310-313
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
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Preuß. Allg. Landrechts (1794) ließ E. selbst aus gegenseitiger Einwilligung und unüberwindlicher Abneigung zu. Dagegen richtete sich im Zusammenhang mit dem neu erwachten religiösen Leben im 19. Jahrh. eine überaus heftige Bewegung religiös-polit. Art
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Einkaufsrechnungbis Einkommen |
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vorgeschrieben, oder
ist die Zustimmung gewisser anderer Personen (z. B.
Preuß. Allg. Land/. II, 2, §§. 728-730) erforder-
lich. Vgl. bayr. Gesetz vom 5. Mai 1830, nach wel-
chem der Vertrag nur notariell zu beurkunden ist.
Die Wirkungen des
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0075,
von Embryogeniebis Embryologie |
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wird als schon geboren angesehen"). Vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 1, §. 12; Bayr. Landr. I,3, §. 2, Nr. 3; Sächs. Gesetzb. §. 32; Österr. Gesetzb. §. 32; Deutscher Entwurf §§. 1758, 1867, 1904, 2026. Derselbe Grundsatz wird in Bezug auf Alimentationsrechte
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Enterdreggenbis Entern |
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). Die
Regelung der §S. 2595 - 2601 ist im wesentlichen
die gleiche wie im Gemeinen Rechte; jedoch ist über
die Verzeihung nichts bestimmt. Zulässig ist die E.
nur in einem Letzten Willen <§. 2595). - DasPreusi.
Allg. Landr. II, 2, §ß. 399-418, 505-555
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0185,
von Entvogelbis Entwässern |
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. Der Entwährungsanspruch geht auf Erstattung des vollen Schadenersatzes, nicht bloß auf Rückgabe des Kaufpreises. So will es auch der Deutsche Entwurf §. 277, der Code civil Art. 1630 fg. und das Sächs. Gesetzb. §. 941. Nach Preuß. Allg. Landr. I,11, §§. 154
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0228,
von Erbbestandbis Erbe |
Öffnen |
(Hofdekret
vom 12. Juni 1789), das Sächs. Bürgert. Gesetzb.
§§.2011-14, das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §.45,
das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 534. Im größten
Teile von Deutschland ist neben dem Testamente der
Erbvertrag (s. d
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Erbrezeßbis Erbschaftserwerb |
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eine E. ge-
macht". Endlich wird der Ausdruck E. auch verwendet,
um das Recht, Erbe zu werden, zu bezeichnen, z. B.
jemand hat Aussicht auf eine E. Das Preuft. Allg.
Landrecht versteht unter Verlassenschaft den In-
begriff aller Sachen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0240,
Erbschaftsvermächtnis |
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, Fide'ikommiß." Das Preuß. Allg. Landreckt
spricht in dem bezeichneten Falle von einer side'i-
kommissarischen Substitution, I, 12, §.53. Die
Regelung des Preuß. Allg. Landrechts in I, 12,
§§. 466 fg. beschränkt sich in der Hauptsache auf den
Grundsatz
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Erfüllungssurrogatebis Erfüllungszeit |
Öffnen |
Vorschriften vorbehalten werden, nach welchen
Geldzahlungen aus öffentlichen Kassen an der Kasse
in Empfang zu nehmen sind. Solche Vorfchriften
haben das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §. 53 und
das Sächf. Bürgerl. Gesetzb. §. 709 getroffen.
Bei
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Falcesbis Falconer (Hugh) |
Öffnen |
, auch im Bayrischen Landr. Ⅲ, 6, §§. 14, 15. Dagegen ist derselbe bereits aufgegeben in der Nürnberger Reformation, dem Hamburger und Lübischen Rechte, im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2243, im Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 333, im Österr. Bürgerl
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0552,
von Falsa demonstratio non nocetbis Falsches Vorgeben |
Öffnen |
. Gesetzb. §. 572; Preuß. Allg. Landr.
I, 4, §. 150 und 1,12, §. 25; Deutscher Entwurf §. 1781).
Falsa Demonstratĭo non nocet (lat.),
Rechtsregel: eine falsche Bezeichnung (z. B. des Namens einer Person, der Hausnummer oder der Lage
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0558,
von Familienbrüderbis Familienfideikommiß |
Öffnen |
556
Familienbrüder - Familienfideikommiß
Landr. 1,1, §§. 3-5. Den Anschauungen mancher
Gegenden entspricht es noch heute, anch die Diener-
schaft, insbesondere das Gesinde (vgl. Preuß. Allg.
Landr. 1,1, §. 4), mit zur F. zu zählen. In den
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0940,
Flüsse |
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. Flußschiffahrt .
Bezüglich der Rechtsverhältnisse werden die F. in
öffentliche und Privatflüsse eingeteilt. Öffentliche F.
sind die schiffbaren und die mit gebundenen Flößen flößbaren (nach Preuß. Allg. Landr. II, 14, §. 2 nur
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Fordernbis Forderungsrecht |
Öffnen |
der Seilgewichts-
wirkung erzielt wird. - Vgl. von Hauer, Die F.
der Bergwerke (3. Aufl., Lpz. 1885); Weisbach, In-
genieur- und Mafchinen-Mechanik, 3. T., 2. Abteil.
l2. Aufl., Braunfchw. 1880-82); Rühlmann, Allge-
meine Mafchinenlehre, 4. Bd. (2. Aufl., Lpz
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
Öffnen |
sie als
Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus
der Übereinkunft mit dem Gläubiger das Gegenteil
ergiebt." Eine entsprechende Bestimmung hat das
Preuß. Allg. Landr! §Z. 424, 425 für das bürger-
liche Recht; die Schuldner haften
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Frucht (Leibesfrucht)bis Frucht (juristisch) |
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der Fruchtziehung die ordnungsmäßige Kultur maßgebend. Bei einem Waldbestand gehören die Windbrüche nicht schlagfähiger
Hölzer zu den F. nur insoweit, als sie auf die gewöhnliche Forstnutzung anzurechnen sind (Preuß. Allg. Landr. I, 21, §. 33; Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0390,
von Fruchtabtreibende Mittelbis Fruchtbarkeit |
Öffnen |
und stehenden F. schon vor der Trennung erwerben. Das hat sich im Preuß. Allg. Landr. 1,9, §. 221 erhalten; denn danach sind die F. einer Sache gleich bei ihrem Entstehen das Eigentum desjenigen, welcher das Nutzungsrecht der Sache hat. Nach Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Gesetz (biblisch)bis Gesetzeskraft |
Öffnen |
umfassende und erschöpfende Gefetz, wie das Preuß.
Allg. Landrecht, der (^oäe ^apolöon, das Österr.
Vürgerl. Gesetzbuch, das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch,
aber auch das Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch,
das Schweizer Obligationenrecht
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