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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Eingeweidebruch; Eingeweidelehre; Eingeweidenerven; Eingeweidewürmer; Eingriff; Einhandsgut

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Eingeweidebruch - Einhandsgut

Darm aus, welcher durch das drüsenreiche Gekröse an die hintere Wand der Bauchhöhle befestigt ist. (S. Tafeln: Die Baucheingeweide des Menschen I, II, Bd. 2, S. 499.) Mit der Bauchhöhle steht die kleine Beckenhöhle in unmittelbarer Verbindung. In ihr liegt vorn die Blase, welche, je nach ihrer Füllung, mehr oder weniger in die Bauchhöhle hinaufreicht. Hinter der Blase, und zwar zwischen ihr und dem Mastdarm, befindet sich beim weiblichen Geschlecht die Gebärmutter und zu beiden Seiten derselben je ein Eierstock. Während der Schwangerschaft steigt die stark vergrößerte Gebärmutter hoch in die Bauchhöhle hinauf, alle übrigen Organe stark seitwärts oder rückwärts drängend. Der von den Fortpflanzungsorganen noch freigelassene Raum der Beckenhöhle wird von Teilen des Darms, insbesondere dem Mastdarm, ausgefüllt. (S. Bauch, Becken, Brust.)

Eingeweidebruch, s. Bruch (medizinisch).

Eingeweidelehre, s. Eingeweide.

Eingeweidenerven, s. Sympathicus nervus.

Eingeweidewürmer, Entozoen, Helminthen, die im Innern des Menschen und der Tiere schmarotzenden Würmer. Frühere Naturforscher faßten, in der parasitischen Lebensweise das Hauptmerkmal jener Formen sehend, unter diesem Namen (Entozoa) die Gesamtheit der Schmarotzerwesen in eine einheitliche Klasse zusammen. Man weiß jetzt, daß die parasitische Lebensweise nichts von vornherein Gegebenes ist, sondern von Angehörigen der verschiedensten Typen erworben werden kann. (S. Schmarotzertum.) Die Bezeichnung E. ist jetzt vom systematischen Klassennamen zum einfachen Kollektivbegriff herabgesunken. Von den fünf Klassen der Würmer (s. d.) sind besonders die der Plattwürmer (s. d.) und der Rundwürmer (s. d.) reich an parasitierenden Arten; von den Ringelwürmern (s. d.) und Rädertieren (s. d.) kennt man einzelne schmarotzende Gattungen. Die E. leben bei Vertretern fast aller Typen; jedoch so, daß sie im ausgebildeten Zustande die Wirbeltiere, in der Jugend hingegen die Wirbellosen mit Vorliebe als Wohntiere (Wirte) aufsuchen. Einzelne sind hierbei nur auf eine ganz bestimmte Tierspecies angewiesen, während andere bei einer ganzen Anzahl mehr oder minder nahe verwandter Formen Unterkunft finden; meist gewährt auch ein und derselbe Wirt einer größern Anzahl verschiedener E. Unterkommen. Manche Parasiten treten mit großer Regelmäßigkeit auf, sodaß man kaum ein Exemplar des betreffenden Wirtes untersuchen kann, ohne auf sie zu stoßen (z. B. Ascaris mystax Zed. der Katze), andere sind nur sehr selten und sporadisch.

Der Wohnsitz der E. innerhalb ihrer Wirte ist ein sehr wechselnder. Geschlechtsreife Arten wohnen meist im Darmkanal und dessen Anhangsgebilden, Lunge und Leber. Die Jugendformen suchen meist die abgeschlossenen Organe des Wirtskörpers auf; man findet sie, gewöhnlich von einer Kapsel umschlossen, ohne eine Spur des Weges, auf dem sie dahin gelangt, in der Leibeshöhle, den Muskeln, im Hirn und Auge, in den Nieren sowie in Lunge und Leber u. s. w. (S. Wurmkrankheiten.) Diese letztgenannten, von der Außenwelt völlig abgeschlossenen E. waren es auch, die Naturforscher und Ärzte früherer Zeiten in Bezug auf die Herkunft der E. irre leiteten (s. Urzeugung) und die sie Organozoa nannten. Man weiß nun, daß alle E. sich durch Eier oder lebendig geborene Junge fortpflanzen. Niemals wachsen aber diese Jungen neben ihren Eltern in demselben Wirte zu geschlechtsreifen Tieren heran; sie müssen unter allen Umständen einen neuen Träger aufsuchen. Und selbst in diesem gelangen viele noch nicht zur vollen Reife, sodaß sich ein zweiter Wirtswechsel notwendig macht (s. Haarwürmer); bei einer ansehnlichen Zahl von Formen gesellt sich noch Generationswechsel (z. B. alle Band- und viele Saugwürmer) hinzu, sodaß sich die Entwicklungsgeschichte der E. oft äußerst kompliziert gestaltet. - Vgl. Leuckart, Die Parasiten des Menschen u. s. w. (2. Aufl., Lpz. und Heidelb. 1879-92); Looß, Schmarotzertum in der Tierwelt (Lpz. 1892).

Eingriff, in der Jägersprache ein tiefer Fährtenabdruck von flüchtigem oder erschrecktem Wilde.

Einhandsgut oder Sondergut, im ehelichen Güterrecht das Vermögen eines Ehegatten, welches der alleinigen Verfügung eines der Ehegatten unterworfen ist. Vorkommen kann Sondergut bei allen deutschrechtlichen Systemen des Güterrechts. Einzelne Rechtslehrer verwenden das Wort E. nur für dasjenige Vermögen, welches bei der Errungenschaftsgemeinschaft oder einem diesem nahestehenden Güterrechte dem einzelnen Gatten allein verbleibt. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (s. Gütergemeinschaft) wird von E. oder Sondergut in Ansehung derjenigen Vermögensteile gesprochen, welche durch rechtsgültige Verfügung von der Gemeinschaft ausgenommen sind, sei es durch Zuwendung seitens eines Dritten an einen der Ehegatten unter dieser Voraussetzung, sei es durch Vereinbarung der Ehegatten. (Das letztere dürfte für das Preuß. Allg. Landrecht nicht zulässig sein. Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach einer Meinung das Sondergut freies Eigentum des Gatten, der die Nutzungen für sich bezieht, freie Verfügung über die Substanz behält und damit nicht für die Schulden des andern Gatten haftet; nach einigen Rechten ist jedoch auch hier die Ehefrau in der Verfügung beschränkt. Von andern wird die Ansicht vertreten, bei der allgemeinen Gütergemeinschaft komme nur beschränkt ein derartiges Verhältnis, und zwar so vor, daß gewisse Gegenstände von der Gemeinschaft ausgeschlossen sind, die Nutzungen aber der Gemeinschaft zufallen. (Vgl. für das gemeine Recht "Entscheidungen des Reichsgerichts", VIII, 129 fg.) - Bei der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) besteht das Sondergut aus dem Einbringen eines jeden Ehegatten und aus demjenigen Erwerbe, dessen Grund (Titel) schon vor der Ehe bestand, ferner aus dem während der Ehe durch Schenkung, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag Erworbenen. (Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 397 fg.) Jedoch bestimmen die geltenden Rechte auch in dieser Beziehung nicht gleichmäßig. Noch weniger sind die Wirkungen der Sonderguteigenschaft die gleichen. Im allgemeinen läßt sich aufstellen: das Eigentum der Gegenstände des Sonderguts verbleibt dem betreffenden Ehegatten, der Ehemann hat regelmäßig freie Verfügung über sein Sondergut und die Verwaltung des Sonderguts der Ehefrau. Die Nutzungen des Sonderguts sind hingegen gemeinsam. Für das Sondergut der Ehefrau finden sich in manchen Rechten Vorschriften, welche dem röm. Dotalrecht entlehnt zu sein scheinen, indem ein Teil des Vermögens der Ehefrau als Mitgift (dos) bestellt und dafür aus dem Vermögen des Ehemannes eine Widerlage gewährt wer-^[folgende Seite]