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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Abwickelbar; Abwürfe; Aeby

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Abwickelbar - Aeby

Abwesende aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Ein Bedürfnis der Fürsorge kann endlich eintreten, wenn zwar ein Bevollmächtigter oder Beauftragter von seiten des Abwesenden zurückgelassen war, die Vertretungsbefugnis aber erloschen oder der Vertreter zur Besorgung der Angelegenheiten außer stande ist oder begründeter Anlaß zum Widerrufe der Vertretungsbefugnis vorliegt.

Die A. des Ehemannes giebt nach einigen Rechten der Ehefrau ein erweitertes Verfügungsrecht, vgl. z. B. außer ältern Rechten Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 202-204, 324-328; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1643, 1679. Das Nießbrauchsrecht des Ehemannes bei der sog. Verwaltungsgemeinschaft wird nach dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1642, 1927 durch dessen A. nicht berührt. In der gemeinrechtlichen Praxis wird angenommen, das Recht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung endige durch die A. Die oldenb. Gesetze von 1873 und 1879 (Fürstentum Lübeck) folgen jener Praxis, sofern eine Pflegschaft eingeleitet wird.

Im Strafverfahren folgt aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, daß in A. des Angeklagten in der Regel eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. Der Angeklagte hat das Recht und die Pflicht anwesend zu sein. Letztere kann gegen den ohne genügende Entschuldigung Ausgebliebenen durch Vorführung oder Verhaftung, gegen den erschienenen Angeklagten, der sich wieder entfernen will, durch andere geeignete Maßregeln erzwungen werden. Ausnahmen sind nach der Deutschen Strafprozeßordnung zulässig: a. wenn die Strafthat nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung von Gegenständen bedroht ist; b. auf Antrag des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts, wenn voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht; doch muß Angeklagter vor der Hauptverhandlung jedenfalls richterlich vernommen sein oder werden; c. wenn im Fall der Entfernung des erschienenen Angeklagten seine Vernehmung über die Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. In diesen Ausnahmefällen kann sich der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Dem nicht vertretenen Angeklagten steht in den Fällen a und c gegen das in seiner A. ergangene Urteil die Wiedereinsetzung (s. d.) in den vorigen Stand zu. Das Recht des erschienenen Angeklagten auf ununterbrochene Anwesenheit kann durch zeitweise Entfernung beschränkt werden wegen ordnungswidrigen Benehmens und wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dessen Vernehmung. In beiden Fällen muß der Angeklagte nach seinem Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt des während seiner A. Ausgesagten oder Verhandelten unterrichtet werden (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 229 fg., 246). In der Berufungsinstanz wird die von dem ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten eingelegte Berufung sofort verworfen; in der Revisionsinstanz bedarf es des persönlichen Erscheinens des Angeklagten nicht, dagegen ist Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 370, 390). Im Privatklage-Verfahren (s. Privatklage), im Verfahren auf Einspruch gegen amtsrichterliche Strafbefehle und nach voraufgegangener polizeilicher Strafverfügung ist ebenfalls Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 427, 451, 457). Gegen Abwesende im engern Sinn, d. h. gegen solche Beschuldigte, welche sich im Auslande befinden, oder deren Aufenthalt unbekannt ist, findet ein Ungehorsams-(Kontumacial-)Verfahren mit öffentlicher Ladung nur wegen Strafthaten statt, die mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht sind, wegen schwererer Strafthaten nur ein Vorverfahren zur Sicherung der Beweise (Strafprozeßordn. §§. 318, 319 fg., 327 fg.). (S. auch Wehrpflichtige.)

Nach der Österr. Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 kann der erschienene Angeklagte wegen ungeziemenden Benehmens nach vorheriger Androhung durch Gerichtsbeschluß sogar für die ganze Dauer der Verhandlung entfernt werden, in welchem Fall ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofs in Gegenwart des Schriftführers verkündet wird (§. 234). Außerdem ist der Vorsitzende befugt, "ausnahmsweise" den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten abtreten zu lassen, aber auch verpflichtet, ihm das in seiner A. Verhandelte spätestens am Schluß des Beweisverfahrens mitzuteilen (§. 250). Zur Verhandlung in der Berufungsinstanz wird der Angeklagte überhaupt nicht geladen (§. 294); in der Verhandlung vor dem Kassationshof werden die Beschwerden und Ausführungen des Ausgebliebenen verlesen (§§. 286, 287). In erster Instanz ist Hauptverhandlung und Urteil gegen den bereits in der Voruntersuchung vernommenen, zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten zulässig, wenn es sich um ein höchstens mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder um ein Vergehen handelt (§.427), also in erheblich weiterm Umfange als nach der Deutschen Strafprozeßordnung. Ein eigentliches Ungehorsamsverfahren ist nach erfolgter Versetzung in den Anklagestand (s. d.) gegen solche Personen zuzulassen, denen die Ladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer A. nicht zugestellt werden kann. Nach vergeblicher öffentlicher Ladung ergeht das Erkenntnis dahin, daß dem Angeklagten während seiner A. die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei (§§. 422 fg.). Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann sich der nichterschienene Angeklagte vertreten lassen (§§. 450 fg.).

Abwickelbar heißt eine Fläche, die, wenn sie biegsam ist, auf eine Ebene ausgebreitet werden kann, ohne Ausdehnungen (Risse) und ohne Verdichtungen (Falten). Eine Cylinderfläche, eine Kegelfläche ist abwickelbar, eine Kugelfläche ist nicht abwickelbar. Alle Flächen, die durch die aufeinanderfolgenden Tangenten einer Raumkurve gebildet werden, die Tangentenflächen, sind abwickelbar. (S. Tafel: Flächen II, Fig. 5.)

Abwürfe, die abgeworfenen Geweihe des Wildes.

Aeby, Christoph Theod., schweiz. Anatom und Anthropolog, geb. 25. Febr. 1835 auf dem Schloßgute Gutenbrunnen bei Pfalzburg in Lothringen, kam schon als Kind mit seinen Eltern nach Basel und studierte 1853-58 zu Basel und Göttingen Medizin. Hierauf habilitierte er sich zu Basel als Privatdocent für Anatomie und Physiologie, bekleidete auch während einiger Zeit die Prosektur und wurde 1863 außerord. und im Herbste desselben Jahres ord. Professor der menschlichen und ver-^[folgende Seite]