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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Abydos; Abyssinien; Abzahlungsgeschäfte

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Abydos - Abzahlungsgeschäfte

gleichenden Anatomie an der Universität Bern. Er folgte 1880 einem Ruf als Professor der Anatomie nach Prag und starb 11. Juli 1885 zu Bilin. A. veröffentlichte: "Untersuchungen über die Fortpflanzungsgeschwindigkeit der Reizung in der quergestreiften Muskelfaser" (Braunschw. 1862), "Eine neue Methode zur Bestimmung der Schädelform von Menschen und Säugetieren" (ebd. 1862), "Die Schädelformen des Menschen und der Affen" (Lpz. 1867), "Der Bau des menschlichen Körpers mit besonderer Rücksicht auf seine morpholog. und physiol. Bedeutung" (ebd. 1871), "Über das Verhältnis der Mikrokephalie zum Atavismus" (Stuttg. 1878), "Der Bonchialbaum der Säugetiere und des Menschen" (Lpz. 1880). Als eins der thätigsten Mitglieder des Schweizer Alpenklubs unternahm A. zahlreiche Exkursionen in die schweiz. Alpenwelt. Die Schilderungen derselben veröffentlichte er in verschiedenen Tagesblättern und Journalen, sowie im Verein mit E. von Fellenberg und Gerwer als besonderes Werk u. d. T. "Das Hochgebirge vom Grindelwald. Naturbilder aus der schweiz. Alpenwelt" (Kobl. 1865).

Abydos. 1) Alte oberägypt. Stadt, im Thinitischen Nomos (Gau) gelegen, deren Tempelruinen und Gräber sich bei den heutigen Dörfern el-Cherbeh und Arâbat el-madfuneh befinden. Der hieroglyphische Name lautet Abod. Hier war nach dem ägypt. Glauben das Haupt des Gottes Osiris (s. d.) bestattet; so galt A. als das wichtigste aller Osirisgräber und war daher gesuchter Bestattungsort. Hierdurch wuchs die Größe und Bedeutung von A., das ursprünglich gewiß nur eine unbedeutende Provinzialstadt war, und damit der Kult seines Lokalgottes, des Osiris der Unterwelt, Herrn von A. In dem noch jetzt erkennbaren, durch eine viereckige Umwallung befestigten Tempelbezirke lag der älteste Tempel der Stadt, der dem Osiris geweiht war. Er ist gänzlich zerstört, und selbst seine Materialien sind zu anderer Verwendung abgetragen. In der 19. Dynastie, im 15. und 14. Jahrh. v. Chr., wurden von den beiden größten Pharaonen Sethos I. und Ramses II. zwei Tempel erbaut, die außer dem Osiris auch noch einer Anzahl anderer höchster Götter des Landes und unter diesen auch dem regierenden Könige selber geweiht waren. Vom Ramses-Tempel sind jetzt nur noch wenige Bruchstücke übrig; doch wurde er für die Erforschung der ägypt. Königsgeschichte dadurch von besonderer Wichtigkeit, daß in einem seiner Räume die berühmte Tafel von A. gefunden wurde, eine Wand mit der chronologisch geordneten Liste der Vorgänger des Ramses. Sie wurde schon 1818 von Bankes entdeckt und 1822 von Caillaud, 1825 von Burton publiziert. Dadurch erhielt Champollion den ersten wesentlichen Anhalt für seine Aufstellung der Königsfolge in den großen Thebanischen Dynastien des Neuen Reichs; und Lepsius erkannte in den diesen Dynastien vorausgehenden Namen die Namen der Könige der 12. Dynastie, wodurch die Königsfolge des Mittlern Reichs angebahnt wurde. Die Tafel, die 1835 abgebrochen und schließlich vom Britischen Museum angekauft wurde, war im obersten Teile unvollständig. Dieser wesentliche Mangel wurde durch eine zweite gleiche Tafel ergänzt, die 1864 in dem benachbarten Sethos-Tempel durch Mariettes Ausgrabungen aufgedeckt, von Dümichen kopiert und in der "Ägyptischen Zeitschrift" (Okt. 1864) publiziert wurde. Sie enthielt 76 Namen bis auf Sethos, begann mit den Namen der in der Ramses-Tafel fehlenden ersten Dynastien von Menes an und übersprang wie diese die 13. bis 16. Dynastie, d. h. die Hyksoszeit. (S. Ägypten, Geschichte.) Vgl. Mariette, A., description des fouilles (2 Bde., Par. 1869-80), mit allen Plänen, Darstellungen und Inschriften, die sich erhalten haben. - 2) A., im Altertum eine Stadt im kleinasiat. Mysien, an der engsten Stelle des Hellespont, in der Ilias als zum Gebiete des Fürsten Asios gehörig erwähnt, dann von Thraziern bewohnt, wurde um 700 v. Chr. durch Einwanderer aus Milet hellenisiert. A. ist bekannt durch Xerxes' Heerschau und mächtigen Brückenbau (480 v. Chr.), durch heldenmütigen Widerstand gegen Philipp V. von Macedonien, in der Sage durch die Erzählung von Hero (s. d.) und Leander.

Abyssinien, s. Abessinien.

Abzahlungsgeschäfte, auch Teilzahlungs- oder Ratengeschäfte genannt, solche Handelsbetriebe, welche bewegliche Sachen gegen allmähliche, ratenweise Entrichtung des Kaufpreises veräußern und übergeben. Dieselben haben in neuerer Zeit außerordentlich an Umfang gewonnen und befassen sich namentlich mit dem Verkauf von Näh- und sonstigen Maschinen, Pretiosen und Uhren, Stoffen, Kleidern, Wohnungseinrichtungsstücken, Hausgerätschaften, Büchern u. s. w. Sie wirken, solid betrieben, für die weniger Bemittelten segensreich. Die Art des Geschäftsbetriebes hat aber ernste Schattenseiten gezeitigt. Man zieht aus der Kreditbedürftigkeit oder auch aus der Leichtfertigkeit der Käufer bei der Preisfestsetzung den weitestgehenden Nutzen und verkauft die Waren erfahrungsgemäß zu unverhältnismäßig hohen Preisen. In den Ratenbrief oder Ratenschein, d. i. die Verpflichtungsurkunde des Käufers, werden oft Klauseln hineingesetzt, deren Tragweite von dem unkundigen Käufer nicht erkannt wird. Daß der Verkäufer sich durch einen Eigentumsvorbehalt an der aus der Hand gegebenen Ware bis dahin sichert, wo er den ganzen Preis bezahlt erhalten hat, ist kaum zu beanstanden. Hart für den Käufer ist aber die Klausel, daß er auch die bis dahin gezahlten Raten verlieren soll, wenn der Verkäufer die Ware zurücknimmt, weil der Käufer weitere Raten nicht zahlt. Das Reichsgesetz vom 16. Mai 1894 sucht den Gefahren der A. für das Publikum entgegenzuwirken. Hat sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung seitens des Käufers vorbehalten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Teil verpflichtet, dem andern die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegenstehende Abmachung ist nichtig. Für die Überlassung des Gebrauchs und der Benutzung ist dabei vom Käufer deren Wert zu vergüten, jedoch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Sache. Eine wegen Nichterfüllung vom Käufer verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch und noch nicht entrichtet ist, auf Antrag des Käufers durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Abrede, daß Nichterfüllung die Fälligkeit der Restschuld zur Folge habe, kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug ist und der Betrag des Verzugs mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises gleichkommt. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. Die Vorschriften gelten auch für Verträge,