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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Abweiser; Abweisung der Klage; Abwesenheit

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Abweiser - Abwesenheit

spiegeln die Erscheinung, daß sich bei diesen alle von einem Punkte ausgehenden Lichtstrahlen nicht wieder genau in einem einzigen Punkte vereinigen. Durch diese A. der in Linsen gebrochenen oder in Hohlspiegeln reflektierten Lichtstrahlen entstehen undeutliche Bilder der Lichtpunkte, mithin auch undeutliche Bilder der Objekte. Diese A. heißt sphärische A., weil sie von der sphärischen Gestalt der Linsen und Hohlspiegel herrührt. Sie wird vermieden durch Anwendung aplanatischer Linsen (s. Linse). Bei den Linsen kommt überdies noch eine chromatische A. vor, die von der ungleichen Brechbarkeit der verschiedenfarbigen Strahlen herrührt und noch weit beträchtlicher und für die Erzeugung eines deutlichen Bildes nachteiliger ist als die erstere. Sie äußert sich darin, daß die entstehenden Bilder farbige Ränder aufweisen. Man hat sich deshalb bemüht, diesen Übelstand zu beseitigen, und dies ist durch Dollonds Erfindung der achromatischen Linsenkombinationen bewirkt worden. (S. Linse [Optik], Brechung der Lichtstrahlen, Achromatisch und Licht.) - Über A. der Magnetnadel s. Magnetismus der Erde. - Die A. der Geschosse zeigt sich in dem Auseinanderfallen der Treffpunkte in der Zielfläche; ist letztere senkrecht, so spricht man von Höhen- und von Seiten-, ist sie wagerecht, von Längen- und von Seitenabweichung (s. Treffwahrscheinlichkeit).

Abweiser, Radabweiser oder Prellsteine, an der innern Seite von Thorgewänden oder vor Einfahrten angebrachte vorspringende Bauteile aus Stein oder Eisen, die die Gewände vor Beschädigungen durch die Radnaben einfahrender Wagen schützen sollen. - Im Wasserbau nennt man A. die in das Wasser hineingebauten Dämme aus Pfählen, Faschinen oder Steinpackung, die zum Ablenken der Stromrichtung dienen (s. Buhne).

Abweisung der Klage. Das richterliche Endurteil im Civilprozeß kann dem Antrag des Klägers entsprechen oder auf A. d. K. lauten. Der Grund der A. d. K. kann verschieden sein. Sie erfolgt unter Umständen, ohne daß auf den geklagten Anspruch eingegangen wird, schon auf Grund wesentlicher Mängel der Klage (z. B. Unverständlichkeit, Widersprüche, Unzulässigkeit der Feststellungsklage, s. d.), oder wegen Fehlens der gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen (z. B. weil der Rechtsweg nicht zulässig, das Gericht nicht zuständig ist [s. Gerichtsstand], oder weil einer Partei die Prozeßfähigkeit (s. d.) fehlt. Die A. d. K. kann auch das Ergebnis der sachlichen Prüfung des geklagten Anspruchs selbst sein und in diesem Falle darauf beruhen, daß dieser an sich unbegründet ist oder daß dem Beklagten Einreden zur Seite stehen. Je nach dem Grunde der Abweisung gestaltet sich deren Wirkung verschieden. Nur der zweite Fall hat bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Rückwirkung auf den geklagten Anspruch selbst zur Folge (materielle Rechtskraft, s. d.). Hierbei entsteht aber die Frage, wie weit in jedem Falle diese Folge reicht. Die Abweisung des Klageanspruchs beruht möglicherweise darauf, daß derselbe nur zur Zeit oder aus dem vorgebrachten Rechtsgrunde für unbegründet erklärt wird. Dann steht die Abweisung einer anderweiten Klage zu späterer Zeit oder aus dem richtigen Rechtsgrunde nicht entgegen. Früher erfolgte, um der unterschiedslosen Annahme materieller Rechtskraft und endgültiger Abweisung des Klageanspruchs vorzubeugen, die Klageabweisung unter Maßgaben (von hier, zur Zeit, angebrachtermaßen). Die Deutsche Civilprozeßordnung läßt in §. 293 die materielle Rechtskraft der Urteile insoweit eintreten, als über den geklagten Anspruch entschieden ist. Die Beifügung von Maßgaben der Klageabweisung bestimmt sie nur in Ausnahmefällen. Sonst wird die Tragweite einer Klageabweisung nur aus den Urteilsgründen festzustellen sein.

Abwesenheit (lat. absentia). Wer seinen dauernden Wohnsitz verlassen hat, heißt in der Rechtssprache ein Abwesender. Nach dem 1871 zum Reichsgesetz erhobenen Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 geht die deutsche Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande (mit Ausnahme der deutschen Schutzgebiete [Reichsgesetz vom 19. März 1888]) verloren, wenn sie nicht besonders vorbehalten worden ist (§. 20). Ferner wird durch zweijährige ununterbrochene A. aus dem Ortsarmenverbande nach zurückgelegtem 18. (früher 24.) Lebensjahre der Unterstützungswohnsitz verloren (Gesetz über Unterstützungswohnsitz vom 12. März 1894, früher 9. Juni 1870). Durch die A. kann der Verlust eines Rechtsmittels oder eines Rechts eintreten. Das geltende Recht gewährt zum Teil in dieser Hinsicht einen Rechtsbehelf in der Wiedereinsetzung (s. d.) in den vorigen Stand, und zwar auch gegenüber dem Abwesenden, weil die Rechtsverfolgung diesem gegenüber behindert sein kann, wenn er einen Bevollmächtigten nicht bestellt hatte. Dauert die A. längere Zeit, ohne daß Nachricht über das Leben des Abwesenden vorliegt, so ist der Abwesende ein Verschollener. Wegen der Todeserklärung Verschollener s. Todeserklärung.

Das Gemeine Recht kennt eine Güterpflege für das von einem Abwesenden schutzlos zurückgelassene Vermögen (cura bonorum absentis); jedoch wird auch die Ansicht vertreten, daß diese Abwesenheitspflegschaft nach Analogie der Altersvormundschaft zu behandeln sei. Die neuern Gesetze behandeln die Abwesenheitspflegschaft, entsprechend der Altersvormundschaft, als eine Fürsorge in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden für diesen. Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 19-22, 821; Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§. 82, 83; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1990, 1998; bayr. Gesetz vom 23. Febr. 1879, Art. 94, 99; Code civil Art. 112 mit Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 11, S. 190; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 276, 282, u. a. Für das franz. und bad. Recht ist diese Pflegschaft von geringer Bedeutung, weil diese Rechte nach Art. 112 fg. eine Todeserklärung nicht kennen, sondern nur eine verhältnismäßig früh (nach vier bez. zehn Jahren nachrichtsloser A.) eintretende Verschollenheitserklärung (absence declarée), welche zu einer vorläufigen Besitzeinweisung führt. Übrigens berücksichtigen diese Rechte, abweichend von den übrigen Rechten, auch eine A. von dem Aufenthaltsorte. Nach dem geltenden Rechte wird zur Einleitung der Pflegschaft eine derartige A. gefordert, daß der Aufenthalt des Abwesenden unbekannt ist; einige Rechte erfordern nachrichtlose A. während einer bestimmten Zeit, meistens während eines Jahres, andere, z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1990, Code civil Art. 112, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 276, überlassen die Beurteilung der Zeit dem Ermessen des Richters. Einige Rechte, z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 18, §. 22, Preuß. Vormundschaftsordn. §. 82, bayr. Gesetz von 1879, Art. 94, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 276, gestatten die Einleitung einer Pflegschaft auch dann, wenn der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, der