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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Einkaufsrechnung; Einkehle; Einkindschaft ; Einklang; Einklarierung; Einklemmung des Bruchs; Einkommen

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Einkaufsrechnung – Einkommen

mission (s. d.). Ist dem Einkäufer ein höchster Preis gesetzt (Limitum) und hat er denselben überschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Auftraggeber, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Überschreitung als genehmigt gilt (Handelsgesetzbuch Art. 364). Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossiert, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indossieren (Art. 373). Ausgeschlossen sind also Zusätze wie «ohne Obligo», «zum Inkasso», sofern etwas anderes zwischen den Parteien nicht verabredet war. Ausgeschlossen ist aber nicht, daß der Kommissionär, ohne seinen Namen auf den Wechsel zu setzen, denselben von dem Verkäufer sofort auf den Namen des Auftraggebers oder in blanco indossieren läßt. Bei der Kommission zum Einkauf von Waren, Wechseln oder Wertpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern. Der Einkäufer darf in diesem Fall die gewöhnliche Provision und die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßigen Unkosten außer dem Preise berechnen. Seine Rechenschaftspflicht ist dahin eingeschränkt, daß der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrags eingehalten ist (Art. 376). Selbstverständlich darf er dabei nicht auf Kosten des Auftraggebers spekulieren, nicht zu einer frühern Stunde des Börsenverkehrs billiger für eigene Rechnung einkaufen, um zu einer spätern Stunde, wenn der Preis gestiegen ist, diese dem Auftraggeber als Selbstkontrahent anzurechnen. Macht der Einkäufer nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrags eine andere Person als Verkäufer namhaft, so ist der Auftraggeber befugt, den Einkäufer selbst als Verkäufer in Anspruch zu nehmen (Art. 376). Das Eigentum der eingekauften Ware bleibt dem Einkäufer, bis er dieselbe dem Auftraggeber übergiebt; die Übergabe kann aber durch Constitutum possessorium (s. d.) auf den Auftraggeber übergehen, und eine dahin gehende Erklärung liegt in der Mitteilung, Einkäufer habe die Stücke in das Depot genommen, zumal wenn die Nummern der angekauften Papiere mitgeteilt sind, sofern der Einkäufer diese Deponierung der individuellen Stücke thatsächlich ausgeführt und der Auftraggeber die Erklärung auch nur stillschweigend angenommen hat. Von da ab darf der Einkäufer die Ware nur noch kraft seines Pfandrechts, wegen seiner ungedeckten Forderung in den hierfür vorgeschriebenen Formen zum Verkauf bringen. Hat der Einkäufer die Ware, ohne vollständige Deckung erhalten zu haben, dem Auftraggeber übersendet und ist dieser inzwischen zahlungsunfähig geworden, so steht dem Einkäufer das Verfolgungsrecht zu. (S. Aussonderung.) Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die E. kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Einkaufshandelsgeschäft im eigenen Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt. E. liegt nicht immer vor, wenn sich jemand erbietet, eine Ware zu einem festen Preise anzuschaffen, um sie für diesen zuzüglich einer bestimmten Provision (3 Proz.) zu liefern; das kann auch Kauf sein. ^[Spaltenwechsel]

Einkaufsrechnung, s. Faktura.

Einkehle, der trichterförmige Durchgang in Fangnetzen, der den Tieren den Eingang, aber nicht den Rückgang gestattet.

Einkindschaft (Unio prolium), derjenige Vertrag, welchen ein zur Wiederverheiratung schreitender überlebender Ehegatte und dessen künftiger Ehegatte einerseits mit den aus der frühern Ehe vorhandenen Kindern (sog. Vorkindern) andererseits dahin abschließen, daß die Vorkinder sowohl gegenüber dem Stiefvater oder der Stiefmutter als gegenüber den zu erwartenden Kindern (sog. Nachkindern) so behandelt werden sollen, als wären sie Kinder aus der neuen Ehe. Der Vertrag kommt meist nur in Verbindung mit einer sog. fortgesetzten Gütergemeinschaft vor, findet sich aber auch dort, wo allgemeine Gütergemeinschaft nicht der geltende Güterstand ist. Sind die Vermögensverhältnisse der künftigen Ehegatten ungleich, so werden in der Regel den Vorkindern oder den Nachkindern ein Vermögensteil oder gewisse Gegenstände vorbehalten. Einzelne Rechte beschränkten Geltungsgebietes schreiben sogar vor, daß ein solcher Vertrag vor Eingehung der neuen Ehe abgeschlossen werden müsse, andere gestatten ihn wenigstens. Nach einigen Rechten kann der Vertrag auch nach Eingehung der neuen Ehe geschlossen werden. Der Vertrag bedarf gerichtlicher Bestätigung, zum Teil sind noch andere Förmlichkeiten, z. B. öffentliche Bekanntmachung oder Eintragung in ein Verzeichnis vorgeschrieben, oder ist die Zustimmung gewisser anderer Personen (z. B. Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 2, §§. 728‒730) erforderlich. Vgl. bayr. Gesetz vom 5. Mai 1830, nach welchem der Vertrag nur notariell zu beurkunden ist. Die Wirkungen des Vertrags sind nicht durchweg die gleichen, überdies bestehen viele Streitfragen. Das Preuß. Allg. Landrecht regelt den Vertrag in den §§. 717 fg.; Ⅱ, 2 jedoch ist derselbe selten, und schon die Gesetzesrevisoren Pens. ⅩⅥ, Ⅱ, 2, §. 243 schlagen die Beseitigung vor, unbeschadet der die E. ausdrücklich zulassenden Provinzialgesetze. Das Bayrische Landr. Ⅰ, 5, §. 12 und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1259 verbieten die E. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch schweigt darüber; auch der Code civil und das Badische Landrecht gedenken derselben nicht; für letztere wird wegen Art. 1389 die Errichtung des Vertrags für unzulässig gehalten. Der Deutsche Entwurf hat die E. nicht zugelassen (Motive Ⅳ, 486 fg.).

Einklang (ital. unisono), in der Musik der Vortrag desselben Tons von zwei oder mehrern Stimmen oder Instrumenten. Wenn Tenöre und Bässe, Violinen und Bratschen, Flöten und Oboen u. s. w. dieselben Töne in derselben Höhe angeben, so sagt man, sie gehen im E. oder unisono. Ein Kanon im E. ist eine Komposition, in der eine Stimme der andern in derselben Tonhöhe folgt.

Einklarierung, s. Klarieren.

Einklemmung des Bruchs, s. Bruch (Bd. 3, S. 595 b, 596 a).

Einkommen, die Gesamtheit der in einer bestimmten Periode neu gewonnenen oder erworbenen Güter einer Person, die somit von ihr nach Belieben für ihre Bedürfnisse und Zwecke verwendet werden können, ohne daß ihre Vermögenslage dabei verschlechtert wird. Die Beziehung auf eine bestimmte Person ist für den Begriff des E. wesentlich und unterscheidet dasselbe von dem Ertrag (s. d.) eines Produktionsmittels oder Unternehmens als