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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einkaufsrechnung - Einkommen
nMon ^s. d.>. Ist dem Eillkäufer ein höchster Preiö
gesetzt (Limitum) und hat er denselben überschrit-
ten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht
für seine Nechnung geschehen zurückweisen, sofern ^
sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Ein- ^
kaufsanzeigc zur Deckung des Unterschiedes erbietet. !
Der Auftraggeber, welcher den Einkauf als nicht
für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß
dies obne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären,
widrigenfalls die Überschreitung als genehmigt gilt
(Handelsgesetzbuch Art. 364). Ein Kommissionär,
welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen
hat, ist, wenn er den Wechsel indossiert, verpflichtet,
denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indos-
sieren (Art. 373). Ausgeschlossen sind also Zusätze
wie "ohne Obligo", "zum Inkasso", sofern etwas
anderes zwischen den Parteien nicht verabredet war.
Ausgeschlossen ist aber nicht, daß der Kommissionär,
ohne seinen Namen auf den Wechsel zu setzen, den-
selben von dem Verkäufer sofort auf den Namen
des Auftraggebers oder in dianco indossieren läßt. !
Hei der Kommission zum Einkauf von Waren, Weck- '
sein oder Wertpapieren, welcke einen Börsenpreis
oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn
der Kommittcnt nicht ein anderes bestimmt hat, be-
fugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als
Verkäufer zu liefern. Der Einkäufer darf in diesem
Fall die gewöhnliche Provision und die bei Kommis- >
sionsgeschäften sonst regelmäßigen Unkosten außer i
dem Preise berechnen. Seine Rechenschaftspflicht ist ^
dahin eingeschränkt, daß der Börsenpreis oder Markt-
preis zur Zeit der Ausführung des Auftrags einge-
halten ist (Art. 376). Selbstverständlich darf er da-
bei nicht auf Kosten des Auftraggebers spekulieren,
nicht zu einer frühern Stunde des Börsenverkehrs
billiger für eigene Rechnung einkaufen, nm zu einer
fpätern Stunde, wenn der Preis gestiegen ist, diese
dem Auftraggeber alsEelbstkontrahent anzurechnen.
Macht der Einkäufer nicht zugleich mit der Anzeige
über die Ausführung des Auftrags eine andere Per-
son als Verkäufer namhaft, fo ist der Auftraggeber
befugt, den Einkäufer selbst als Verläufer in An- !
spruch zu nehmen (Art. 376). Das Eigentum der i
eingekauften Ware bleibt dem Einkäufer, bis er die- ^
selbe dem Auftraggeber übergiebt; die Übergabe
kann aber durch (üoii8Uwwm ^O83688oi-ium (s. d.)
auf den Auftraggeber übergehen, und eine dabin
gehende Erklärung liegt in der Mitteilung, Einkäu-
fer habe die Stücke in das Depot genommen, zumal
wenn die Nummern der angekauften Papiere mit-
geteilt sind, sofern der Einkäufer diese Deponierung !
der individuellen Stücke thatsächlich ausgefübrt und '
der Auftraggeber die Erklärung auch nur stillschwei-
gend angenommen hat. Von da ab darf der Ein- ^
käufer die Ware nur noch kraft seines Pfandrechts ,
wegen feiner ungedeckten Forderung in den hierfür !
vorgeschriebenen Formen zum Verkauf bringen. Hat
der Einkäufer die Ware, ohne vollständige Deckung ,
erhalten zu haben, dem Auftraggeber übersendet
und ist dieser inzwischen zahlungsunfähig geworden,
so^ steht dem Einkäufer das Verfolgungsrecht zu.
(S. Aussonderung.) Die Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuchs über die E. kommen auch zur An-
wendung, wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher
Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften be-
steht, ein einzelnes Einkaufshandelsgeschäft im eige-
nen Namen für Rechnung eines Auftraggebers
schließt. E. Ucgi nicht nnmcr vor, wenn sich jemand
erbietet, eine Ware zu einem festen Preise anzuschas- .
Vvoclliaus' Konversationslexikon. 14. Aufl.. V.
fen, um sie für diefen zuzüglich einer bestimmten Pro-
vision (3 Proz.)zu liefern; das kann auch Kauf sein.
Ginkaufsrechnung, s. Faktura.
Einkehle, der trichterförmige Durchgang in
Fangnetzen, der den Tieren den Eingang, aber nicht
den Rückgang gestattet.
Einkiltdschaft lUnio prolium), derjenige Ver-
trag, welchen ein zur Wiederverheiratung schreitender
überlebender Ehegatte und dessen künftiger Ehegatte
einerseits mit den aus der frühern Ehe vorhandenen
Kindern (sog. Vorkindern) andererseits dahin ab-
schließen, daß die Vorkinder sowohl gegenüber dem
Stiefvater oder der Stiefmutter als gegenüber den
zu erwartenden Kindern (sog. Nachkindern) so be-
handelt werden sollen, als wären sie Kinder aus
der neuen Ehe. Der Vertrag kommt meist nur in
Verbindung mit einer sog. fortgesetzten Güter-
gemeinschaft vor, findet sich aber auch dort, wo all-
gemeine Gütergemeinschaft nicht der geltende Güter-
stand ist. Sind die Vermögensverhältnisse der künf-
tigen Ehegatten ungleich, so werden in der Regel
den Vorkindern oder den Nachkindern ein Vermö-
gensteil oder gewisse Gegenstände vorbehalten. Ein-
zelne Rechte beschränkten Geltungsgebietes schreiben
sogar vor, daß ein solcher Vertrag vor Eingehung
der neuen Ehe abgeschlossen werden müsse, andere
gestatten ihn wenigstens. Nach einigen Rechten
kann der Vertrag auch nach Eingehung der neuen
Ebe geschlossen werden. Der Vertrag bedarf gericht-
licher Bestätigung, zum Teil sind noch andere Förm-
lichkeiten, z. V. öffentliche Bekanntmachung oder
Eintragung in ein Verzeichnis vorgeschrieben, oder
ist die Zustimmung gewisser anderer Personen (z. B.
Preuß. Allg. Land/. II, 2, §§. 728-730) erforder-
lich. Vgl. bayr. Gesetz vom 5. Mai 1830, nach wel-
chem der Vertrag nur notariell zu beurkunden ist.
Die Wirkungen des Vertrags sind nicht durchweg
die gleichen, überdies bestehen viele Streitfragen.
Das Preuß. Allg. Landrecht regelt den Vertrag in
den §ß. 717 fg.; II, 2 jedoch ist derselbe selten, und
schon die Gesetzesrevisoren Pens. XVI, II, 2, §. 243
scklagen die Beseitigung vor, unbeschadet der die
E. ausdrücklich zulassenden Provinzialgesetze. Das
Bayrische Landr. 1,5, §. 12 und das Osterr. Vürgerl.
Gesetzb.ß. 1259 verbieten dieE. Das Sächs. Bürgert.
Gesetzbuch schweigt darüber' auch der ^oä6 civil und
das Badische Landrecht gedenken derselben nicht; für
letztere wird wegen Art. 1389 die Errichtung des
Vertrags für unzulässig gehalten. Der Deutsche Ent-
wurf hat die E. nickt zugelassen (Motive IV, 486 fg.).
Ginklang (ital. unisono), in der Musik der Vor-
trag desselben Tons von zwei oder mehrern Stim-
men oder Instrumenten. Wenn Tenöre und Bässe,
Violinen und Bratschen, Flöten und Oboen u. s. w.
dieselben Töne in derselben Höhe angeben, so sagt
man, sie gehen im E. oder unigono. Ein Kanon im
E. ist eine Komposition, in der eine Stimme dcr
andern in derselben Tonhöhe folgt.
Ginklaricrung, s. Klarieren. >.595d, 596k).
Ginklemmung des Bruchs, s. Bruch (Bd. 3, S.
Einkommen, die Gesamtheit dcr in einer be-
stimmten Periode neu gewonnenen oder erworbenen
Güter einer Person, die somit von ihr nach Belie-
ben für ihre Bedürfnisse und Zwecke verwendet wer-
den können, ohne daß ihre Vermögenslage dabei
verschlechtert wird. Die Beziehung auf eine be-
stimmte Person ist für den Begriff des E. wesentlich
und unterscheidet dasselbe von dem Ertrag (s. d.j
eines Produktionsmittels oder Unternehmens als
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