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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eintammerbremse - Einkaufskommission
Dienstzeit mit der Waffe zu einjährig-freiwilligen
Unterroßärzten befördert werden.
Die zur Ausrüstung erforderlichen Stücke wer-
den aus den Beständen des Truppenteils gegen Zah-
lung des festgefetzten Ausrüstungsgeldes geliefert.
Die Waffen werden unter der Bedingung verab-
folgt, sie aus eigenen Mitteln und in einem brauch-
baren Zustande zu erhalten und ebenfo bei der Ent-
lassung zurückzuliefern. Beim Ausfcheiden aus dem
Dienst verbleiben alle Bekleidungsstücke Eigentum
des Freiwilligen; die Ausrüstungsstücke sind zurück-
zuliefern. Für die Neueintleidung als Unterarzt
oder Unterroharzt haben die Betreffenden felbst zu
forgen. Die E. der Kavallerie, der Feldartillerie
und des Trains werden durch ihre Truppenteile be-
ritten gemacht; hierfür haben bei ihrem Dienstein-
tritt die E. der Kavallerie und reitenden Artillerie
je 400 M., diejenigen der fahrenden Artillerie und
des Trains je 150 M. zu zahlen. Außerdem ent- >
richten sie die für Hufbefchlag und Pferdearznei fest-
gefetzte Paufchfumme; die Nation wird gegen Zah-
lung des allgemein festgefetzten Preifes verabfolgt.
E., welche mit der Aussicht auf Beförderung zum
Unterroßarzt eingetreten sind, bleiben voll den Zah-
lungen für das Berittenmachen befreit.
Junge Leute aus der Landbevölkerung, welche
den Berechtigungsschein zum Dienst als E. besitzen,
können in die Seebataillone, die Matrofen-
Artillerie-Abteilungen und lsofern sie Schiff-
bautechniker sind) in die Werftdivifionen ein-
gestellt werden; sie sind verpflichtet, sich felbst zu
betleiden, auszurüsten und zu verpflegen. ^
Junge Seeleute von Beruf, welche den Be- ^
rechtigungöschein zum Dienst als E. oderdas Zeugnis
der Befähigung zum Seestcuermann besitzen, können ^
in die Matrofendivisionen und in die Torpedoabtei-
lungen als E. eingestellt werden; sie sind nicht ver-
pflichtet, sich felbst zu bekleiden und zu verpflegen. ^
Indie Mafchinistenfektionen der Werftdivi-
sionen und in die Torpedoabteilungen dürfen
ferner E. eingestellt werden, wenn sie das Zeugnis
der Befähigung zum Mafchinisten erster, zweiter
oder dritter Klasse auf deutfchen Eeedampffchiffen
oder wenn sie Zeugnisse über neunmonatige prak-
tische oder konstruktive erfolgreiche Befchäftigung
beim Bau von Schiffsdampfmafchinen und über
dreimonatige Befchäftigung als Gehilfe bei einer
im Betriebe befindlichen Dampfmaschine beibringen,
oder wenn sie mindestens ein Jahr als Maschinist
oder Maschinistengehilfe auf See- oder Flußdampf- ,
schiffen gefahren sind und hierüber gute Zeugnisse !
beibringen. Auch diese E. sind nicht verpflichtet, sich >
selbst zu bekleiden und zu verpflegen, wenn ihre Ein- "
stellung innerhalb des Etats der Werftdivisioncn
bez. Torpedoabteilungen erfolgen kann.
Die Ein stellun g von E. erfolgt: bei den Matro-
sendivisionen am Einstellungstermin der Nekrnten,
1. April, 1. Juli und 1. Okt.; bei den Werftdivisio-
nen am Einstellungstermin der Netruten und 1. Okt.; z
bei den Seebataillonen I. April und 1. Okt.; bei
den Matrosen-Artillerieabteilungen 1. Okt.; bei den
Torpedoabteilungen 1. Nov. - Vgl. Erner, Der
Weg zum Einjährig-Freiwilligen und zum Offizier
des Veurlaubtenftandcs (Lpz. 1891); Nott, Der
Einjährig-Freiwillige und der Neserve-Offizier im
Neer und in der Marine (Cass. 1891); Oelhafen,
Der Einjährig-Freiwillige (2. Anfl., Kitzingen 1892).
In Oft erreich-Ungarn ist der Einjährig-
Freiwilligen-Dienft 1868 (Gefetz vom 5. Dez.) fast
ganz nach preuß. Muster eingeführt worden; unbe-
mittelte E. können dort wie in Deutschland auf
Staatskosten bekleidet und verpflegt werden. (Nähe-
res f. Österreichisch-Ungarisches Heerwesen.)
In Frankreich wurde die Einrichtung 1872 (Ge-
setz vom 27. Juli) eingeführt, die Zulassung war je-
doch an die vorgängige Einzahlung von 1500 Frs.
unter gleichzeitiger Herabsetzung des geforderten
Maßes der Schulbildung geknüpft und wurde seit
1879 etwas erschwert. Nach dem Wehrgesetz vom
15. Juli 1889 ist das Vorrecht der bisherigen E. auf
die Besucher einiger höhern im Gefetz bezeichneten
Lehranstalten befchrä'nkt. Die französischen E. sind
deshalb nur ganz ausnahmsweise für die spätere
Verwendung als Reserve- und Territorialofsiziere
geeignet gewesen.
Auch in Italien giebt es E.; die Zulassungs-
bedingungen sind dort zwar höher als in Frank-
reich, aber niedriger als in Deutschland und Öster-
reich-Ungarn bemessen.
In Nuß land giebt es keine E.; doch besteht dort
gesetzlich für Freiwillige mit Schulbildung, je nach
dem Maße diefer letztern, eine beträchtliche Abkür-
zung der aktiven Dienstzeit.
Ginkammerbremfe, eine Art der Eifenbahn-
bremsen ls. d., S. 855 d).
Einkammersystem, im Gegensatz zu dem Zwei-
kammersystem dasjenige System der Volksvertre-
tung, wonach die letztere nur einen Körper bildet
(f. Nepräsentativsystem). Von den dentschen Staaten
haben nur die gröhern, Preußen, Bayern, Sachsen,
Württemberg, Baden und Hesfen, das Zweikammer-
system, während die Landtage der übrigen deutschen
Ländcr nach dem E. organisiert sind. Auch das
Deutsche Reich hat das E. <den Reichstag), denn
der Bundesrat (s. d.) kann als eine Erste Kammer
nicht aufgefaßt werden.
Einkaufsbuch, Eingang sfaUurenbuch,
auch Fakturenbuch, in der Buchhaltung Be-
zeichnung desjenigen Buchs, in welches man in
Waren- und Fabrikgefchäften die Nechnungen über
Einkänfe von Waren, Materialien u. dgl. einträgt.
Man fcheidet auch zuweilen das E. vom Eingangs-
fakturenbuch in dem Sinne, daß ersteres nnr die
Einkäufe am Platze, letzteres die von auswärtigen
Plätzen enthält. Die Führungsweife des E. ist in
der Negel bei einfacher und doppelter Methode der
Buchhaltung die gleiche, indem man an die Spitze
jedes Postens den Namen des Lieferanten als
Gläubiger stellt und dann die Nechnung dem ganzen
Inhalt und Betrage nach abschreibt. Die Posten
werden voneinander durch Striche geschieden, welche
aber die Geldkolumne frei laffen, damit man Ende
des Monats sämtliche Posten addieren kann. In
der doppelten Buchführung werden letztere monat-
lich, und zwar möglichst summarisch, z. V. Waren-
conto an Kontokorrentconto oder Fabrikationsconto
an Kreditorenconto, in das Journal (s. d.) über-
tragen. Man kann auch das E. dadurch erfetzen,
daß man die eingehenden Nechnungen der Zeitfolge
nach einheftet und dieselben nur ganz auszugs-
weise in das Memorial ls. d.) schreibt, was that-
sächlich in vielen Geschäften gefchieht.
Ginkaufskommission, der Auftrag an einen
Kaufmann, welcher gewerbsmäßig in eigenem Na-
men für fremde Rechnung Handelsgeschäfte schließt,
eine Ware für Nechnung des Auftraggebers, wel-
cher nicht Kaufmann zu fein braucht, einzukaufen.
Die E. steht unter den gefetzlichen Regeln der Kom-