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Einkammerbremse – Einkaufskommission
Dienstzeit mit der Waffe zu einjährig-freiwilligen Unterroßärzten befördert werden.
Die zur Ausrüstung erforderlichen Stücke werden aus den Beständen des Truppenteils gegen Zahlung des festgesetzten Ausrüstungsgeldes geliefert. Die Waffen werden unter der Bedingung verabfolgt, sie aus eigenen Mitteln und in einem brauchbaren Zustande zu erhalten und ebenso bei der Entlassung zurückzuliefern. Beim Ausscheiden aus dem Dienst verbleiben alle Bekleidungsstücke Eigentum des Freiwilligen; die Ausrüstungsstücke sind zurückzuliefern. Für die Neueinkleidung als Unterarzt oder Unterroßarzt haben die Betreffenden selbst zu sorgen. Die E. der Kavallerie, der Feldartillerie und des Trains werden durch ihre Truppenteile beritten gemacht; hierfür haben bei ihrem Diensteintritt die E. der Kavallerie und reitenden Artillerie je 400 M., diejenigen der fahrenden Artillerie und des Trains je 150 M. zu zahlen. Außerdem entrichten sie die für Hufbeschlag und Pferdearznei festgesetzte Pauschsumme; die Ration wird gegen Zahlung des allgemein festgesetzten Preises verabfolgt. E., welche mit der Aussicht auf Beförderung zum Unterroßarzt eingetreten sind, bleiben von den Zahlungen für das Berittenmachen befreit.
Junge Leute aus der Landbevölkerung, welche den Berechtigungsschein zum Dienst als E. besitzen, können in die Seebataillone, die Matrosen-Artillerie-Abteilungen und (sofern sie Schiffbautechniker sind) in die Werftdivisionen eingestellt werden; sie sind verpflichtet, sich selbst zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen.
Junge Seeleute von Beruf, welche den Berechtigungsschein zum Dienst als E. oder das Zeugnis der Befähigung zum Seesteuermann besitzen, können in die Matrosendivisionen und in die Torpedoabteilungen als E. eingestellt werden; sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen.
In die Maschinistensektionen der Werftdivisionen und in die Torpedoabteilungen dürfen ferner E. eingestellt werden, wenn sie das Zeugnis der Befähigung zum Maschinisten erster, zweiter oder dritter Klasse auf deutschen Seedampfschiffen oder wenn sie Zeugnisse über neunmonatige praktische oder konstruktive erfolgreiche Beschäftigung beim Bau von Schiffsdampfmaschinen und über dreimonatige Beschäftigung als Gehilfe bei einer im Betriebe befindlichen Dampfmaschine beibringen, oder wenn sie mindestens ein Jahr als Maschinist oder Maschinistengehilfe auf See- oder Flußdampfschiffen gefahren sind und hierüber gute Zeugnisse beibringen. Auch diese E. sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen, wenn ihre Einstellung innerhalb des Etats der Werftdivisionen bez. Torpedoabteilungen erfolgen kann.
Die Einstellung von E. erfolgt: bei den Matrosendivisionen am Einstellungstermin der Rekruten, 1. April, 1. Juli und 1. Okt.; bei den Werftdivisionen am Einstellungstermin der Rekruten und 1. Okt.; bei den Seebataillonen 1. April und 1. Okt.; bei den Matrosen-Artillerieabteilungen 1. Okt.; bei den Torpedoabteilungen 1. Nov. – Vgl. Exner, Der Weg zum Einjährig-Freiwilligen und zum Offizier des Beurlaubtenstandes (Lpz. 1891); Rott, Der Einjährig-Freiwillige und der Reserve-Offizier im Heer und in der Marine (Cass. 1891); Oelhafen, Der Einjährig-Freiwillige (2. Aufl., Kitzingen 1892).
In Österreich-Ungarn ist der Einjährig-Freiwilligen-Dienst 1868 (Gesetz vom 5. Dez.) fast ganz nach preuß. Muster eingeführt worden; unbemittelte E. können dort wie in Deutschland auf Staatskosten bekleidet und verpflegt werden. (Näheres s. Österreichisch-Ungarisches Heerwesen.) [Spaltenwechsel]
In Frankreich wurde die Einrichtung 1872 (Gesetz vom 27. Juli) eingeführt, die Zulassung war jedoch an die vorgängige Einzahlung von 1500 Frs. unter gleichzeitiger Herabsetzung des geforderten Maßes der Schulbildung geknüpft und wurde seit 1879 etwas erschwert. Nach dem Wehrgesetz vom 15. Juli 1889 ist das Vorrecht der bisherigen E. auf die Besucher einiger höhern im Gesetz bezeichneten Lehranstalten beschränkt. Die französischen E. sind deshalb nur ganz ausnahmsweise für die spätere Verwendung als Reserve- und Territorialoffiziere geeignet gewesen.
Auch in Italien giebt es E.; die Zulassungsbedingungen sind dort zwar höher als in Frankreich, aber niedriger als in Deutschland und Österreich-Ungarn bemessen.
In Rußland giebt es keine E.; doch besteht dort gesetzlich für Freiwillige mit Schulbildung, je nach dem Maße dieser letztern, eine beträchtliche Abkürzung der aktiven Dienstzeit.
Einkammerbremse, eine Art der Eisenbahnbremsen (s. d., S. 855 b).
Einkammersystem, im Gegensatz zu dem Zweikammersystem dasjenige System der Volksvertretung, wonach die letztere nur einen Körper bildet (s. Repräsentativsystem). Von den deutschen Staaten haben nur die größern, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen, das Zweikammersystem, während die Landtage der übrigen deutschen Länder nach dem E. organisiert sind. Auch das Deutsche Reich hat das E. (den Reichstag), denn der Bundesrat (s. d.) kann als eine Erste Kammer nicht aufgefaßt werden.
Einkaufsbuch, Eingangsfakturenbuch, auch Fakturenbuch, in der Buchhaltung Bezeichnung desjenigen Buchs, in welches man in Waren- und Fabrikgeschäften die Rechnungen über Einkäufe von Waren, Materialien u. dgl. einträgt. Man scheidet auch zuweilen das E. vom Eingangsfakturenbuch in dem Sinne, daß ersteres nur die Einkäufe am Platze, letzteres die von auswärtigen Plätzen enthält. Die Führungsweise des E. ist in der Regel bei einfacher und doppelter Methode der Buchhaltung die gleiche, indem man an die Spitze jedes Postens den Namen des Lieferanten als Gläubiger stellt und dann die Rechnung dem ganzen Inhalt und Betrage nach abschreibt. Die Posten werden voneinander durch Striche geschieden, welche aber die Geldkolumne frei lassen, damit man Ende des Monats sämtliche Posten addieren kann. In der doppelten Buchführung werden letztere monatlich, und zwar möglichst summarisch, z. B. Warenconto an Kontokorrentconto oder Fabrikationsconto an Kreditorenconto, in das Journal (s. d.) übertragen. Man kann auch das E. dadurch ersetzen, daß man die eingehenden Rechnungen der Zeitfolge nach einheftet und dieselben nur ganz auszugsweise in das Memorial (s. d.) schreibt, was thatsächlich in vielen Geschäften geschieht.
Einkaufskommission, der Auftrag an einen Kaufmann, welcher gewerbsmäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Handelsgeschäfte schließt, eine Ware für Rechnung des Auftraggebers, welcher nicht Kaufmann zu sein braucht, einzukaufen. Die E. steht unter den gesetzlichen Regeln der Kom- ^[folgende Seite]