Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einjährig-Freiwillige

Wer den Berechtigungsschein zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger erwerben will, hat sich spätestens bis zum 1. Febr. des ersten Militärpflichtjahres schriftlich bei der «Prüfungskommission für E.» zu melden, in deren Bezirk er gestellungspflichtig sein würde. Der Meldung sind beizufügen: 1) ein Geburtszeugnis, 2) eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Einjährig-Freiwilligen während der aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu unterhalten; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen, 3) ein Unbescholtenheitszeugnis. Behufs Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung sind a. entweder die betreffenden Schulzeugnisse beizufügen, b. oder zu erwähnen, daß diese nachfolgen werden, in welchem Falle die Einreichung bis zum 1. April ausgesetzt werden darf, c. oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen; in letzterm Falle sind zwei fremde Sprachen (Lateinisch, Griechisch, Französisch, Englisch) anzugeben, in denen der sich Meldende geprüft sein will.

Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, jedoch nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre, haben sich die Berechtigten bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und event. ihre Zurückstellung bis zum 1. Okt. ihres vierten (ausnahmsweise später noch bis zum 1. Okt. ihres siebenten) Militärpflichtjahres zu beantragen. Wer die Meldung versäumt oder den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Eintritt zu melden, verliert die Berechtigung, welche nur ausnahmsweise wieder verliehen werden darf. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren die Zurückstellungen ihre Gültigkeit, können jedoch von neuem ausgesprochen werden.

Den E. steht die Wahl der Waffengattung sowie des Truppenteils frei. Der Diensteintritt findet alljährlich bei sämtlichen Waffengattungen ausschließlich des Trains (1. Nov.) l. Okt., bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Truppenteilen 1. April statt. Die als dienstuntauglich abgewiesenen E. melden sich binnen vier Wochen bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes; dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Oberersatzkommission. Findet diese einen von den Truppen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen tauglich, so wird er für eine, mehrere oder alle Waffengattungen bezeichnet und muß von jedem Truppenteil einer solchen angenommen werden. Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, hierzu aber nicht die Mittel hat, muß auch bei der Infanterie genommen werden. E. der Fußtruppen, denen die Mittel fehlen, dürfen ausnahmsweise auf Staatskosten bekleidet und verpflegt werden.

Die besonders geeigneten E. werden behufs Ausbildung zu Offizieren der Reserve und Landwehr durch hierzu kommandierte Offiziere spätestens vom Beginn des 4. Monats ihrer Dienstzeit an praktisch und theoretisch unterwiesen. Diejenigen hiervon, welche sich gut geführt und ausreichende Dienstkenntnisse erworben haben, können nach sechsmonatiger Dienstzeit zu überzähligen Gefreiten und diejenigen unter letztern, welche sich besonders auszeichnen, nach neunmonatiger Dienstzeit zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden. Kurz vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit werden die zu Offizieren ausgebildeten E., welche sich nach dem Urteil des Truppenbefehlshabers zu Reserve-Offizieraspiranten eignen, einer praktischen und theoretischen Offizieraspiranten-Prüfung unterworfen. Die dieselbe Bestehenden werden bei ihrer Entlassung zu Reserve-Offizieraspiranten ernannt, erhalten ein besonderes Befähigungszeugnis und werden, sofern sie nicht schon Unteroffiziere sind, überzählig hierzu befördert. (Weiteres s. Offizieraspiranten.) Diejenigen E., welche sich zur Ausbildung zu Offizieren nicht eignen, jedoch brauchbare Unteroffiziere der Reserve und Landwehr zu werden versprechen, werden zu solchen nach den Anordnungen der Truppenbefehlshaber ausgebildet und mit dem Befähigungszeugnis zum Reserveunteroffizier entlassen. Sie werden zu den beiden gesetzlich zulässigen Reserveübungen herangezogen und zu Unteroffizieren ausgebildet. Falls sie sich hierzu eignen, dürfen sie nach Schluß der ersten oder im Verlauf der zweiten Übung zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden. ^[Spaltenwechsel]

E. werden bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zur Reserve ihrer Waffe beurlaubt. Ausnahmsweise dürfen übergeführt werden: a. E. der Garde zur Provinzialreserve der gleichen Waffe; b. der Jäger und Schützen zur Reserve der Infanterie; c. der Kavallerie zur Reserve des Trains; d. der Pioniere sowie der Eisenbahn- und Luftschiffertruppen zur Reserve der Infanterie.

Zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst berechtigte Apotheker genügen ihrer aktiven Dienstzeit durch Dienst in einer Militärapotheke; sie erhalten außerdem Unterricht im Feld-Sanitätsdienst und in den Dienstobliegenheiten eines Feldapothekers. Wer sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner aktiven Dienstzeit abzuhaltenden Prüfung das Befähigungszeugnis zum Oberapotheker erwirbt, tritt als Unterapotheker zur Reserve über; andernfalls wird er als Militärapotheker zur Reserve beurlaubt. Apotheker, welche die vorgeschriebene Prüfung vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit nicht bestanden haben, dürfen behufs Erlangung des Befähigungszeugnisses zum Oberapotheker bez. Beförderung zum Unterapotheker zu einer Nachprüfung im Garnisonlazarett des Stationsortes des Korps-Generalarztes zugelassen werden.

Mediziner genügen ihrer aktiven Dienstzeit entweder ganz mit der Waffe, oder, wenn sie das vorgeschriebene Dienstzeugnis erlangen und die Approbation als Arzt besitzen, ein halbes Jahr mit der Waffe und ein halbes Jahr als Unterarzt (Einjährig-freiwilliger Arzt). Dieselben werden eventuell, um die Approbation als Arzt sich zu erwerben, nach halbjähriger Dienstzeit mit der Waffe «unter Vorbehalt» als Lazarettgehilfen zur Reserve beurlaubt. Den Rest ihrer aktiven Dienstzeit müssen sie spätestens im letzten Halbjahr ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere ableisten und haben sich bis spätestens 9 Monate vor Ablauf dieser ihrer Zugehörigkeit bei ihrer Kontrollstelle zum Wiedereintritt zu melden. Bei Unterlassung dieser Meldung werden sie von dem Bezirkskommando zum Dienst mit der Waffe einberufen. Etwaige Anträge auf Verlängerung der Frist dürfen unter entsprechender Verlängerung der Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr ersten Aufgebots ausnahmsweise durch die Generalkommandos genehmigt werden.

E. der Kavallerie, Feldartillerie und des Trains, welche die Approbation zum Tierarzt besitzen und die vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag bestanden haben, dürfen bei guter Führung und entsprechender dienstlicher Befähigung nach halbjähriger