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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einjährig-Freiwillige
Wer den Berechtigungsschein zum Dienst als Ein-
jährig-Freiwilliger erwerben will, hat sich spätestens
bis zum 1. Febr. des ersten Militärpflichtjahres
schriftlich bei der "Prüfungskommission für E." zu
melden, in deren Bezirk er gestellungspflichtig sein
würde. Der Meldung sind beizufügen: 1) ein Ge-
burtszeugnis, 2) eine Erklärung des Vaters oder
- Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Einjährig-
Freiwilligen während der aktiven Dienstzeit zu be-
kleiden, auszurüsten und zu unterhalten; die Fähig-
keit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen, 3) ein
Unbescholtenheitszeugnis. Behufs Nachweises der
wissenschaftlichen Befähigung find a. entweder die
betreffenden Schulzeugnisse beizufügen, d. oder zu
erwähnen, daß diese nachfolgen werden, in welchem
Falle die Einreichung bis zum 1. April ausgesetzt
werden darf, c. oder es ist in der Meldung das Ge-
such um Zulassung zur Prüfung aufzusprechen; in
letztcrm Falle sind zwei fremde sprachen (Lateinisch,
Griechisch, Französisch, Englisch) anzugeben, in denen
der sich Meldende geprüft sein will.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, jedoch
nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre, haben
sich die Berechtigten bei der Ersankommission ihres
Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden
und event, ihre Zurückstellung bis zum 1. Ott. ibres
vierten (ausnahmsweise später nock bis zum 1. Okt.
ihres siebenten) Militärpflichtjahres zu beantragen.
Wer die Meldung verfäumt oder den Zeitraum der
ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne
sich zum Eintritt zu melden, verliert die Berechtigung,
welche nur ausnahmsweise wieder verliehen werden
darf. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren
die Zurückstellungen ihre Gültigkeit, können jedoch
von neuem ausgesprocheu werden.
Den E. steht die Wahl der Waffengattung sowie
des Truppenteils srei. Der Diensteintritt findet all-
jährlich bei sämtlichen Waffengattungen ausschließ-
lich des Trains (1. Nov.) l. Okt., bei einzelnen durch
die Generalkommandos zu bestimmenden Truppen-
teilen 1. April statt. Die als dienstuutauglich ab-
gewiesenen E. melden sich binnen vier Wochen bei
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres
Aufenthaltsortes; dieser beordert sie zur Vorstel-
' lung vor der Oberersatzkommission. Findet diese
einen von den Truppen abgewiesenen Einjährig-
Freiwilligen tauglich, so wird er für eine, mehrere
oder alle Waffengattungen bezeichnet und muß von
jedem Truppenteil einer folchen angenommen wer-
den. Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist,
hierzu aber nicht die Mittel hat, muh auch bei der
Infanterie genommen werden. E. der Fußtruppcn,
denen die Mittel fehlen, dürfen ausnahmsweise auf
Staatskosten bekleidet und verpflegt werden.
Die besonders geeigneten E. werden behufs Aus-
bildung zu Offizieren der Reserve und Landwehr
durch hierzu kommandierte Offiziere spätestens vom
Beginn des 4. Monats ihrer Dienstzeit an praktisch
und theoretisch unterwiesen. Diejenigen hiervon,
welche sich gut geführt und ausreichende Dienst-
kenntnisse erworben haben, können nach sechs-
monatiger Dienstzeit zu überzähligen Gefreiten und
diejenigen nnter letztern, welche sich besonders aus-
zeichnen, nach ncunmonatigcr Dienstzeit zu überzähli-
gen Unteroffizieren befördert werden. Kurz vor Be-
endigung ihrer aktiven Dienstzeit werden die zu Offi-
zieren ausgebildeten E., welche sich nach dem Urteil
des Truppcnbefchjshal'ers M Reserve-Offizieraspi-
ranten eignen, einer praktischen und theoretischen
Ofsizieraspiranten-Prüfung unterworfen. Die die-
selbe Bestehenden werden bei ihrer Entlassung zu
Neserve-Offizieraspiranten ernannt, erhalten ein be-
sonderes Befäbigungszeugnis und werden, sofern
sie nicht schon Unteroffiziere sind, überzählig hierzu
befördert. (Weiteres s. Offizierafpiranten.) Diejeni-
gen E., welche sich zur Ausbildung zu Offizieren nicht
eignen, jedoch brauchbare Unteroffiziere der Reserve
und Landwehr zu werden versprechen, werden zu
solchen nach den Anordnungen der Truppenbefehls-
haber ausgebildet und mit dem Vefähigungszeugnis
zum Reserveunteroffizier entlassen. Sie werden
zu den beiden gesetzlich zulässigen Reserveübungen
herangezogen und zu Unteroffizieren ausgebildet.
Falls sie sich hierzu eignen, dürfen sie nach Schluß
der ersten oder im Verlauf der zweiten Übung zu
überzähligen Unteroffizieren befördert werden.
E. werden bei ihrem Ausscheiden aus dem akti-
ven Dienst zur Reserve ihrer Waffe beurlaubt.
Ausnahmsweise dürfen übergeführt werden: a. E.
der Garde zur Provinzialrescrve der gleichen Wasse;
d. der Jäger und Schützen zur Reserve der Infan-
terie; c. der Kavallerie zur Reserve des Trains;
ä. der Pioniere sowie der Eisenbahn- und Luft-
fchiffertruppcn zur Reserve der Infanterie.
Zum Einjährig - Freiwilligen-Dienst berechtigte
Apotheker genügen ihrer aktiven Dienstzeit durch
Dienst in einer Militärapothcke; sie erhalten außer-
dem Unterricht im Feld-Sanitätsdienst und in den
Dienstobliegenheiten eines Feldapothekers. Wer
sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner akti-
ven Dienstzeit abzuhaltenden Prüfung das Besähi-
gungszeugnis zum Oberapotheker erwirbt, tritt als
, Ünterapotheker zur Neferve über; andernfalls wird
! er als Militärapotheker zur Reserve beurlaubt.
Apotheler, welche die vorgeschriebene Prüsung vor
Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit nicht bestanden
haben, dürfen behufs Erlangung des Befähigungö-
zeugnisses znm Oberapotheker bez. Beförderung
zum Unterapotheker zu einer Nachprüfung im Gar-
nisonlazarett des Stationsortes des Korps-General-
! arztes zugelassen werden.
! Mediziner genügen ihrer aktiven Dienstzeit ent-
weder ganz mit der Waffe, oder, wenn sie das vor-
geschriebene Tienstzeugnis erlangen und die Ap-
probation als Arzt besitzen, ein halbes Jahr mit
der Waffe und ein halbes Jahr als Unterarzt (Ein-
jährig-freiwilliger Arzt). Diefelben werden even-
tuell, um die Approbation als Arzt sich zu erwerben,
nach halbjähriger Dienstzeit mit der Waffe "unter
Vorbebalt" als Lazarettgehilfen zur Referve be-
urlaubt. Den Rest ihrer aktiven Dienstzeit müssen
sie spätestens im letzten.Halbjahr ihrer Zugehörig-
keit zum stehenden .Heere ableisten und haben sich
bis spätestens 9 Monate vor Ablauf diefer ihrer
! Zugehörigkeit bei ihrer Kontrollstelle zum Wieoer-
^ eintritt zu melden. Bei Unterlassung dieser Mel-
dung werden sie von dem Vezirtskommando zum
Dienst mit der Wasfe einberufen. Etwaige An-
träge auf Verlängerung der Frist dürfen unter
entsprechender Verlängerung der Dienstpflicht im
siebenden Heere und in der Landwehr ersten Auf-
gebots ausnahmsweise durch die Generalkomman-
dos genehmigt werden.
! E. der Kavallerie, Feldartillerie und des Trains,
welche die Approbation zum Tierarzt besitzen und
die vorgeschriebene Prüfung im.Hufbeschlag bestan-
den haben, dürfen bei guter Führung und entspre-
, chender dienstlicher Befähigung nach halbjähriger