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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Einhüllende Kurven; Einhüllende Mittel; Einigungsämter; Eining; Einjährige; Einjährig-Freiwillige

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Einhüllende Kurven – Einjährig-Freiwillige

Steppen und baumlose Gebirge als Wohnorte vorziehen und sich vorzugsweise von Gras und Kräutern nähren. Jetzt sind sie nur durch die eigentlichen Pferde (z. B. der Tarpan, s. Tafel: Einhufer, Fig. 2 und der Dschiggetai, Equus hemionus, Fig. 3), die Tigerpferde oder Zebras (z. B. das Quagga, Equus quagga, Fig. 4) und die Esel (z. B. der gemeine Esel, Equus asinus, Fig. 1) repräsentiert, während es in den Tertiärzeiten Gattungen gab, bei welchen sich die allmähliche Reduktion der Zehen von vier auf drei und dann das Schwinden der beiden äußern Zehen stufenweise nachweisen läßt. (S. Hippotherium.)

Einhüllende Kurven, Enveloppen, Kurven, die man als Ort der Durchschnittspunkte aufeinander folgender Kurven einer Kurvenschar erhält. Enthält eine Kurvengleichung einen Parameter p, so erhält man die Gleichung der einhüllenden Kurve, indem man dieses p zwischen den Gleichungen

F(x, y, p) = o und ∂F(x, y, p)∕∂p = o

eliminiert. Der einfachste Fall ergiebt sich, wenn man irgend eine Kurve als Einhüllende ihrer Tangenten betrachtet. Die Tafel: Kurven Ⅰ, Fig. 2 enthält eine Kreisschar, deren Mittelpunkte auf der Achse einer Parabel liegen, während als Radien die zugehörigen Parabelordinaten genommen sind; die einhüllende Kurve dieser Kreise ist wieder eine Parabel. Obige Grundbegriffe lassen sich auch auf einhüllende Flächen anwenden.

Einhüllende Mittel (Involventia, Emollientia), Heilmittel, die ein erkranktes Organ mit einer schützenden Hülle umziehen und dadurch mechanisch sowie chemisch wirkende Reize von demselben abhalten. Bei äußerlichen Verletzungen, wie bei Verbrennungen und Verwundungen, bedient man sich hierzu vorzugsweise der fetten Öle und Salben, um den schmerzhaften Reiz der atmosphärischen Luft von den bloßliegenden Hautnerven abzuhalten. Bei innern Krankheiten wendet man zu gleichem Zweck schleim-, gummi- und zuckerhaltige Substanzen, auch Milch, Butter, Öle u. dgl. an.

Einigungsämter, bleibende Ausschüsse, aus gewählten Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eines Gewerbes gebildet zum Zweck der Vereinbarung und Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Lohns und der Arbeitszeit. Näheres s. Gewerbegerichte.

Eining, Pfarrdorf im Bezirksamt Kelheim des bayr. Reg.-Bez. Niederbayern, an der Donau, hat (1890) 249 kath. E. Durch die 1879‒86 unternommenen Forschungen des Pfarrers Schreiner in und außer dem Dorfe ist eine vollständige röm. Badeanlage mit heute noch heizbaren Hypokaustenfeuerungen unter den Fußböden und zahlreiche röm. Privatgebäude bloßgelegt. Die durch Lehrer Sellmaier fortgesetzten Ausgrabungen haben das Prätorium, die Doppelthore und Ecktürme eines röm. Kastells zu Tage gefördert; ein Teil der Funde wird in den Ausgrabungsgebäuden, die meisten in der Sammlung des Historischen Vereins zu Landshut aufbewahrt. Diese Ausgrabungen haben hier den Beweis für die lange vergeblich gesuchte Lage des röm. Abusina, der wichtigsten röm. Militärstation (castra stativa) in Bayern, geliefert. Als Knotenpunkt der Heeresverbindungen zwischen den Donauländern, dem Rhein und Gallien von den Römern alsbald nach Eroberung des Landes (15 v. Chr.) angelegt, wurde dieses Lager mit Kolonie von ihnen bis zum Ende ihrer Herrschaft (401‒402 n. Chr. zog Stilicho die letzten Reste röm. Truppen an den Donauländern zum Kampfe gegen Alarich nach Italien) mit oftmaliger Unterbrechung gehalten. ^[Spaltenwechsel]

Einjährige oder Annuelle, diejenigen Gewächse, welche in einem Sommer den ganzen Lebenskreis durchlaufen, aus Samen entstehen, wachsen, blühen, ihre Frucht zur Reife bringen und sterben. Das botan. Zeichen für Pflanzen von einjähriger Lebensdauer ist ⊙. Einer wärmern Zone entstammenden Gewächsen der Gärten, denen unser Sommer nicht lang genug ist, um das Endziel ihres Daseins zu erreichen, verschafft man die hierzu nötige Zeit dadurch, daß man sie frühzeitig unter Glas erzieht und erst mit dem Eintritt dauernd milder Witterung in das Land pflanzt. In dieser Weise werden auch manche zweijährige, ja selbst strauchartige Gewächse (Ricinus) als E. kultiviert. Zu den einjährigen Zierpflanzen gehören die Aster, Levkoje, Balsamine, Reseda u. a. Einjährige Gemüse sind: Erbsen, Bohnen, Spinat, Salat u. a.

Einjährig-Freiwillige, eine zuerst in der preuß. Armee eingeführte, 1867 auf den Norddeutschen Bund und 1871 auf das Deutsche Reich übertragene Einrichtung. Dieselbe beruht auf §. 11 des Gesetzes betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867: «Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einjähriger Dienstzeit im stehenden Heere (vom Tage des Diensteintritts an gerechnet) zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.» Die Berechtigung zum Dienst als Einjahrig-Freiwilliger wird nach §. 88 der Deutschen Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 durch Erteilung eines Berechtigungsscheins zuerkannt. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung hat durch Schulzeugnisse oder Prüfung zu geschehen. Diejenigen Lehranstalten, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert und unterscheiden sich in: a. solche, bei denen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse genügt (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen erster Ordnung); b. solche, bei denen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nötig ist (Progymnasien, Realschulen zweiter Ordnung); c. solche, bei denen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird (Höhere Bürgerschulen, Industrie-, Handelsschulen, auch höhere Privatlehranstalten); d. solche, für die besondere Bedingungen festgesetzt sind (Gewerbeschulen, Privatlehranstalten). Junge Leute, die sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer andern dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit auszeichnen, ferner kunstverständige oder mechan. Arbeiter, die Hervorragendes leisten sowie zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen dürfen von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung entbunden werden; sie haben sich nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen. Nach §. 50 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 verlieren E., die während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, die Eigenschaft als E. und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.