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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Halbblut - Halberstadt
denen Gebieten und durch Mangel des Einblicks in
den Zusammenhang der Erscheinungen kennzeichnet.
Halbblut wird in der Viehzucht das Produkt der
Paarung eines Vollbluttiers mit einem Tiere ge-
meinen Schlags genannt. Der Ausdruck H. ist be-
sonders in der Pferdezucht (s. d.) gebräuchlich, und
man bezeichnet damit im allgemeinen jedes edlere
Pferd, das nicht Vollblut ist.
Halbborten, Borten, deren Kette aus Seide
und deren Einschlag abwechselnd aus Seide und
anderm Material besteht (s. Bortenweberei).
Halbbrachsen, Fischart, s. Blicke.
Halbbrillanten, Diamanten, an denen nur der
regelmäßige Schnitt des Oberteils (Pavillons) durch-
geführt ist, während der Unterteil fehlt. Letzterer kann
durch Glaspaste ersetzt sein. Jetzt kommt solche
Gare nur in Ausnabmefällcn auf den Markt.
Halbbürtige Geschwister (Halbgeschwi st er)
sind Geschwister, welche nur den Vater oder nur die
Mutter gemeinsam haben. Im gewöhnlichen Leben
nennt man solche Geschwister auch Stiefgeschwister:
genauer wird jedoch der Ausdruck Stiefgeschwister
für solche gebraucht, welche aus der frühern Ebe
eines der Eltern oder aus frühern Ehen der Eltern
in die Ehe gebracht sind. Diese letztern Stiefge-
schwister stehen nicht in einem verwandtschaftlichen
Verhältnis. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 606
bebt hervor, daß auch durch Restript legitimierte
und eheliche Kinder nur Halbgeschwister sind. Nach
einigen Rechten gelten auch uneheliche Kinder der-
selben Mutter als H. G., z. V. Preuß. Allg.
Landr. II, 3, §. 6. Im gemeinen Rechte wird auck
den an Kindesstatt Angenommenen gegenüber den
Kindern des Annehmenden sowie uutereinander,
selbst wenn sie von derselben Mutter abstammen,
die rechtliche Stellung von .Halbgeschwistern zu-
gewiesen; das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 709
verneint das Gesckwisterverhältnis gegenüber den
erstern; ebenso ^ächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2045, (<xl6
civil Art. 348, 350 und Österr. Bürgert. Gesetzb.
Hß. 183, 755. Das röm. und gemeine Reckt bernfen
H. G. in einer besondern Klasse nach volloürtigen
Geschwistern und deren Kindern zur Gesetzlichen Erb-
folge is. d.). Das Preuft. Allg. Landrecht, das auck
Kinder aus einer Ehe zur linken Hand (s. Hand,
linke) als H.G. im Verhältnis zueinander bebandelt
(II, 2, §. 558), beruft gleichfalls H. G. in einer be-
sondern Klasse zur gesetzlichen Erbfolge, und zwar in
der vierten Klasse neben andern Vorfabren als den
Eltern, in der Weise, daß die Halbgeschwister die
eine Hälfte, die Vorfahren die andere Hälfte er-
halten (II, 2, §§. 51, 060). Da5 Sächs. Bürgert.
Gesetzbuch läßt, wie die Mehrzadl der thüring. Erb-
gesetze, zwar die Halbgeschwister und die vollbür-
tigen Geschwister in derselben Klasse erben, aber
jede vollbürtige Person erhält einen doppelten Erb-
teil M 2041, 2040, 2031). Der 0(.ll^ civil und
das Badische Landr. Art. 752 zerlegen den Nachlaß
in eine väterliche und eine mütterliche Hälfte und
lassen die vollbürtigen Geschwister an beiden Hälf-
ten, die halbbürtigen nur an einer Hälfte miterben.
Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangen das österr.
Bürgert. Gesetzb. §. 736 und der Deutsche Ent-
wurf z. 1966. Für die Unterhaltspflicht der Ge-
schwister spricht das Preuß. Allg. Landrecht, ohne
volle und halbe Geburt zu unterscheiden, in II, 3,
H. 15 von Geschwistern erstell Grades. Ähnlich
wird unterschieden zwischen halbbürtigen und voll-
Halbbutterbirnen, s< Birne (Bd. 3, S. 32 ^>).
Halbchlorschwefel, s. ^chwejelchloride.
Halbdamaft, s. Damast.
Halbdeck, s. Deck.
Halbdurchsichtig, derjenige Grad der Licht-
durchlässigkeit, bei dem mau durch ein Mineral hin-
durch zwar noch andere Gegenstände, jedoch nicht
mehr in deutlich unterscheidbaren Umrissen erkennen
kann. Manckes Mineral ist übrigens halbdurcb-
sicktig, das sich in dünnen Scherben als durchsichtig,
in dickern Stücken nur als durchscheinend darstellt.
Halbedelsteine, s. Edelsteine (natürliche) und
Edelsteinschleiserei Wo. 5, S. 713d).
Halberstadt. 1) Kreis im preuh. Reg.-Bez.
Magdeburg, hat 494,03 hkm, (1890) 75406 (37199
männl., 38 207 weibl.) E., 5 Städte, 31 Land-
gemeinden und 13 Gutsdezirke. - 2) Kreisstadt
im Kreis H., au der Holzemme
............................ und den Linien Halle-Aschers-
^ I leben-Seesen und Magde-
^ ' burg-ThalederPreuß.Staats-
bahnen sowie an der Neben-
linie H.-Vlankenburg-Tanne
(49,3 km) der H.-Blankenbur-
ger Eisenbahn, ist Sitz des
Landratsamtes, eines Land-
gerichts (Oberlandesgericht
Naumourg) mit 8 Amtsgerichten (Aschersleben,
Egeln, Groningen, H., Oschersleben, Osterwieck,
Quedlinburg, Wernigerode), eines Amtsgerichts,
einer Reichsbanknebenstelle und einer Handels-
kammer und hat (1890) 36786 (18099 männl./
18687 weibl.) E., darunter 3919 Katholiken und
727 Israeliten, in Garnison (1022 Mann) das
3. Bataillon des 27. Infanterieregiments Prinz
Louis Ferdinand von Preußen und die I., 2., 4.
uud 5. Eskadron des 7. Kürassierregiinents von
Eeydlitz, Postamt erster Klasse mit Zweigstelle,
Telegraph und Fernsprecheinrichtung. Unter den
zehn Kirchen sind die Liebfrauenkirche (1005-1284),
in der Hauptsache 1135-46 in roman. Stil auf-
geführt, und der Dom ^t. Stephan die wichtigsten.
Letzterer wurde nach dem Brande von 1179 er-
s < ^M
übrige. Die Einweihung fand 1492 statt, eine Re-
stauration 1850 - 70; gegenwärtig werden die
Türme neu errichtet; im Innern ein im reichsten
spätgot. Stil ausgeführter Lettner (Bischofsstuhl,
1510) mit Holzskulpturen (12. Jahrh.) und im Dom-
schatz eiu Tragealtar (s. Tafel: Altäre I, Fig. 6).
An dem neuerdings restaurierten got. Rathaus
(14. Jahrh.) mit Renaissanccznthaten aus dem 16.
und 17. Jahrh., ein Roland mit der Jahreszahl 1433
auf dem Gürtel, gegenüber das Hauptzollamt, eine
ehemalige bischöfl. Kommisse (1596); der schönste
Fachwerkbau ist der spätgot. Ratskeller (1461); fer-
ner sind zu erwähnen Tetzels Haus (1529) und der
^chuhhof, ein Renaissance-Fachwertbau von 1579.
H. hat ein Domgymnasium, im 9. Jahrh, ge-
gründet, 1674 reorganisiert (Direktor Dr. Röhl,
19 Lehrer, II Klassen mit 346 Schülern, 3 Vor-
klasjen mit 80 Schülern), ein Realgymnasium, 1545
gegründet als Lateinschule (Direktor Dr. Franz,
18 Lehrer, 10 Klassen mit 285 Schülern, 3 Vorklassen
mit 52 Schülern), eine Oberrealschule, höhere Mäd-
chenschule, eiu Lehrerseminar, Lebrerinnensennnar,
Taubstummenanstalt, zwei ansehnliche Bibliotheken,