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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Flüsse

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Flüsse'

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FlüsseStromlängeStromgebiet
kmqkm
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Amerika:
Amazonenstrom_____5500______6_500_000__
Mississipi6530__3_100_000__
Rio de la Plata3700__3_000_000__
Mackenzie3700__1_517_000__
St. Lorenz3816__1_378_000__
Winnipeg und Nelson2400__1_216_000__
Jukon3570__857_000__
Orinoco2225__850_000__
Colorado2000__660_000__
Rio Grande del Norte____2800__620_000__
Columbia2000__600_000__
Australien:
Murray2500__700_000__

Über die Schiffahrt auf F. s. Flußschiffahrt.

Bezüglich der Rechtsverhältnisse werden die F. in öffentliche und Privatflüsse eingeteilt. Öffentliche F. sind die schiffbaren und die mit gebundenen Flößen flößbaren (nach Preuß. Allg. Landr. II, 14, §. 2 nur die schiffbaren), und diese nur soweit, als sie schiffbar oder flößbar sind. Doch erklärt das bayr. Gesetz über die Benutzung des Wassers vom 28. Mai 1852 auch die Nebenarme öffentlicher F. für öffentliche Gewässer, soweit nicht entgegenstehende Rechte erworben sind. Hier und da hat sich die röm. Auffassung Geltung verschafft, daß als öffentlich auch solche nicht schiffbaren größern F. gelten, welche im Sommer nicht versiegen, während die Bäche, selbst wenn sie immer Wasser führen, auch den Römern für Privatgewässer galten. Nach Preuß. Allg. Landrecht a. a. O. sind die von Natur schiffbaren Ströme ein gemeines Eigentum des Staates, nach dem angeführten bayr. Gesetze sind die öffentlichen Gewässer ein zu allgemeiner Benutzung bestimmtes Staatsgut, nach franz. Recht werden sie angesehen als «Dépendances du domaine public». An diese Bestimmung lehnen sich die Gesetze einer Anzahl von schweiz. Kantonen an oder stimmen doch im Resultat mit ihr überein (Bern, Luzern, Waadt, Neuenburg, Freiburg). Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 287 bezeichnet die Ströme oder F. als allgemeines oder öffentliches Gut. Nach dem österr. Gesetze vom 30. Mai 1869, §. 2, sind auch die Seitenarme der schiff- und flößbaren F. öffentliches Gut; und nach §. 3 überhaupt alle fließenden und stehenden Gewässer, insoweit sie nicht infolge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel jemandem zugehören. Eine ähnliche Präsumtion stellen die Gesetze einer Anzahl von schweiz. Kantonen auf (Aargau, Luzern, Solothurn, Zürich). Nach Gemeinem Recht sind die öffentlichen F. res extra commercium (s. Commercium), an denen ein Privateigentum nicht erworben werden kann. So auch nach den Gesetzen von Zürich und Schaffhausen. Das schließt nicht aus, daß einzelne Rechte wie das Fischereirecht (s. d.), das Recht auf Benutzung der Triebkraft zu Mühlen- oder Fabrikanlagen oder Benutzung des Wassers durch Ableitung aus dem Flusse mittels Kanälen, welche im Privateigentum stehen, das Recht auf Durchleitung von Röhren durch Konzession des Staates oder eine dieselbe ersetzende unvordenkliche Verjährung (s. d.) erworben werden. Denn die deutschen Könige nahmen schon früh ein Regal an den öffentlichen F. in ↔ Anspruch, so in einer Constitutio de regalibus vom J. 1158. Das Langobardische Lehnrecht erklärt die schiffbaren F. für Regalien. Darauf ist es zurückzuführen, daß der Bau von Brücken über öffentliche Ströme, die Einrichtung von Fähren (s. d.) zur Benutzung gegen Entgelt, die Anlegung von Wehren, Schleusen, Mühlen und Fabriken zur Benutzung der Wasserkraft unter Einschränkung des Gemeingebrauchs, von Wasch- und Badehäusern nur mit staatlicher Konzession gestattet wird. Derartige staatliche Genehmigungen für Anlagen in und an schiffbaren F. fordern heute die Gesetzgebungen und Rechte aller Staaten. Nach der Deutschen Gewerbeordn. §. 16 bedürfen Stauanlagen für Wassertriebwerke überhaupt, auch soweit sie in Privatgewässern angelegt werden, der Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde, welche erst nach dem dort geordneten Verfahren zu erteilen ist. Dabei sind außerdem die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Eine ähnliche Bestimmung hat das österr. Gesetz vom 30. Mai 1869, §§. 16 und 17, bezüglich der Stau- und Triebwerke an öffentlichen und Privatflüssen. Die Konzessionen wurden früher gegen Erteilung einer Abgabe auferlegt, das Regal war dadurch ein nutzbares Recht. Nach §. 7 der deutschen Gewerbeordnung sind vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen, aufgehoben. Verschieden von diesem den Gemeingebrauch beschränkenden Regal ist das Hoheitsrecht, welches der Staat im allgemeinen Interesse wie im Interesse des Gemeingebrauchs bezüglich der öffentlichen F. teils durch Erlaß von Gesetzen, teils durch Handhabung der Polizei, verbietend und verhindernd, teils durch positive Fürsorge für die Erhaltung und Wiederherstellung der Wasserstraßen im Interesse der Schiffahrt (s. Flußschiffahrt) ausübt. In beschränkter Weise wird das Hoheitsrecht auch bei den Privatgewässern ausgeübt. Es erstreckt sich hier wie dort unter anderm auf die Verhinderung von Verunreinigung der Wasserstraßen durch Einlaufenlassen ungereinigter, schädliche Stoffe enthaltender Abwässer (s. d.). Doch fehlt es auch hier nicht an der Zulässigkeit gerichtlicher Klagen.

Das Flußbett hat dieselbe rechtliche Natur wie der öffentliche Fluß. Es grenzt sich gegen das im Privateigentum stehende Ufer nach dem mittlern Wasserstande des Flusses ab, so daß eine vorübergehende Überschwemmung das Privateigentum nicht ändert. Der Ufereigentümer hat den Schiffern den Leinpfad für die Fortbewegung der Schiffe ohne Entschädigung zu gestatten, ebenso die Anlegung der Flöße und Schiffe an den diesen von der Behörde angewiesenen Plätzen; er ist zur Uferbefestigung berechtigt und verpflichtet. So auch nach dem bayr. Gesetz über den Uferschutz vom 28. Mai 1852 (Art. 1); ebenso nach diesem zum Schutz von Anlagen oder Gebäuden, welche einem Triebwerke oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanstalt dienen (Art. 7); nur ist der Uferschutz bei F., welche der Schiffahrt und der Floßfahrt dienen, vorbehaltlich der nach besondern Rechtsverhältnissen oder Herkommen bestehenden Verpflichtungen, Kreislast (Art. 2). Nach dem österr. Gesetze vom 30. Mai 1869, §. 44, ist die Ausführung von Maßregeln zum Schutz der Ufer, Grundstücke, Gebäude, Straßen, Eisenbahnen und