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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Flußeisen; Flußgalle; Flußgebiet; Flußgötter; Flußgründling

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Flußeisen – Flußgründling

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Flüsse'

sonstigen Anlagen an Strömen, F. und Bächen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers oder zur Beseitigung des bereits eingetretenen Wasserschadens, insofern keine besondern rechtlichen Verpflichtungen anderer bestehen, zunächst eine Angelegenheit derjenigen, welchen die bedrohten und beschädigten Liegenschaften gehören. Nach dem preuß. Gesetz über die Strombauverwaltung vom 20. Aug. 1883 haben die Uferbesitzer auf Anordnung der Strombauverwaltung gegen Entschädigung zu den im öffentlichen Interesse anzulegenden Stromregulierungswerken den erforderlichen Grund und Boden abzutreten und sind anderweiten Beschränkungen unterworfen; ebenso nach dem angeführten bayr. Gesetz. Das Gesetz ordnet das dabei einzuhaltende Verfahren. Über die Rechtsveränderungen, die durch Anlandungen, Bildung von Inseln im Flusse, Verlassen des Flußbettes entstehen, s. Alluvion.

Die nichtöffentlichen F. mit ihren Flußbetten stehen, wie die Bäche, wo nichts anderes hergebracht ist, im Eigentum der Anlieger. Das ist nicht so zu deuten, daß die Wasserwelle im Privateigentum steht. Aber der Fluß als solcher steht, soweit andere Rechte nicht besonders begründet sind, den Anliegern zur ausschließlichen Benutzung als Fluß zu. Der einzelne kann das Wasser zur Berieselung ableiten, wenn er das von dem Boden nicht aufgesogene Wasser dem Flusse wieder zuführt, bevor derselbe das folgende Grundstück berührt. Er darf darin fischen, auf demselben fahren, das Wasser zu Wirtschaftszwecken benutzen, dem Flusse in mäßigem Umfang unschädliche Abwässer zuführen. Doch hat überall die Benutzung des einzelnen darauf Rücksicht zu nehmen, daß den andern Anliegern dasselbe Nutzungsrecht zusteht. Für Preußen ist das Gesetz vom 28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse gegeben; für Bayern enthält das Gesetz vom 28. Mai 1852 in Art. 39–65 Bestimmungen; für Österreich das Gesetz vom 30. Mai 1869 in den §§. 10–14. Dieses und das bayr. Gesetz haben auch vorgesehen, daß Privatflüsse, welche sich zur Beschiffung oder Befahrung mit gebundenen Flößen eignen oder hierzu vom Staate eingerichtet werden, für öffentliche F. erklärt werden können, sowie umgekehrt, daß ein öffentlicher Fluß nicht dadurch zum Privatgewässer wird, daß er aufhört schiffbar oder flößbar zu sein. – Vgl. Stobbe, Deutsches Privatrecht (Berl. 1882–85), Bd. 1, §. 64; Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts (ebd. 1881); Peyrer, Österr. Wasserrecht (Wien 1886); Huber, System und Geschichte des schweiz. Privatrechts (Bas. 1886–89), Bd. 3, §. 97.

Flußeisen, s. Eisen (Bd. 5, S. 826b).

Flußgalle, s. Gallen.

Flußgebiet, s. Flüsse (S. 936b fg.).

Flußgötter. Die Griechen der ältesten Zeit glaubten in den Flüssen, offenbar einerseits wegen ihrer wilden Kraft und ihres Getöses, andererseits wegen der Fruchtbarkeit, die sie verbreiten, gewaltige Stiere zu erkennen. In dieser Gestalt erscheint besonders Acheloos auch später noch bei Dichtern, während die darstellende Kunst zur Unterscheidung des stiergestaltigen Flußgottes von einem wirklichen Stier, sowie zur Andeutung seines geistigen, übernatürlichen Wesens, wohl nach orient. Vorgang, dem Tiere ein gehörntes Menschenantlitz gab, eine Auffassung, die bei den eigentlichen Kultbildern immer herrschend geblieben ist. Von diesen aber abgesehen entwickelte sich aus dem Mannstier der völlig ↔ menschlich gebildete und nur noch durch die Stierhörner charakterisierte Flußgott, wobei die größern und daher älter erscheinenden Flüsse wenigstens in früherer Zeit durch Bärtigkeit ausgezeichnet wurden. Endlich verschwinden gewöhnlich auch noch die Hörner, und dann wird das Wesen des Gottes nur noch durch die Lagerung auf dem Boden, Bekränzung mit Schilf und Beigabe einer Urne, eines Füllhorns, eines Schilfstengels und eines Ruders oder Schiffsvorderteils bei schiffbaren Flüssen angedeutet. In dieser Gestalt werden sie oft in größern Gruppen, wie z. B. in den Ecken der Giebel des Zeustempels zu Olympia und des Parthenon, verwendet. Später dienen sie so, besonders auf Reliefs, geradezu nur noch als Ortsbezeichnung. Daß aber auch die Ausbildung des rein menschlichen Typus schon einer sehr frühen Zeit angehört, beweist Homer, der die F. nur in dieser Auffassung kennt. Bei ihm galten sie sämtlich als Söhne des Okeanos, doch wird als Xanthos’ Vater auch Zeus genannt. Wie andere Götter haben sie Tempel und Priester, auch erhalten sie die gewöhnlichen Opfer; eigentümlich ist nur, daß ihnen die Jünglinge ihr abgeschnittenes Haar weihen. Wegen ihrer Fruchtbarkeit spendenden Kraft erscheinen sie vielfach als Stammväter vornehmer Geschlechter; in Rücksicht auf die veränderliche Gestalt ihres Elements aber besitzen sie die Kraft, alle möglichen Gestalten anzunehmen. – In den Sagen spielen besonders der Acheloos, Alpheios, Asopos, Skamandros und Xanthos, der Aigyptos oder Nil, der Istros und Eridanos eine Rolle, während hauptsächlich die Flüsse Kleinasiens, Unteritaliens und Siciliens, wie ihr häufiges Vorkommen auf Münzen beweist, auch in späterer Zeit noch göttliche Verehrung genossen. – Zwei der bedeutendsten, F. darstellende Bildwerke aus dem Altertum sind die kolossale Marmorgruppe des ruhenden Nils, den 16 kleine pygmäenartige Knaben umspielen als Andeutung der 16 Ellen, um die der Fluß anschwillt; sie wurde zur Zeit Leos X. in Rom gefunden und befindet sich jetzt im Vatikan (s. Tafel: Griechische Kunst II, Fig. 10). Ein Gegenstück zu dieser Gruppe bildet die im Louvre zu Paris aufbewahrte Kolossalstatue des liegenden Tiber, zur Seite Romulus und Remus nebst der Wölfin. Ferner gehört hierher der sog. Marforio, ein antiker kolossaler Flußgott (verstümmelt) mit einer Muschel in der Hand, wahrscheinlich Rhein oder Donau darstellend, im Mittelalter dem Carcer Mamertinus gegenüber in der Via di Marforio aufgestellt, wo er zur Anheftung beißender Antworten auf Pasquinos Fragen diente, jetzt im kapitolinischen Museum zu Rom befindlich. Als Werke der neuern Plastik sind in dieser Beziehung u. a. zu nennen der Neumarktbrunnen zu Wien von Donner (s. Tafel: Deutsche Kunst V, Fig. 4) mit den österr. Nebenflüssen der Donau, sowie der Austriabrunnen, von Schwanthaler, daselbst mit der Figur der Austria und den Flüssen Donau, Po, Weichsel und Elbe.

Flußgründling, gemeiner Gründling, ital. Bottola (Gobio fluviatilis Cuv.), ein etwa 12 cm lang werdender Süßwasserfisch Europas und des westl. Asiens aus der Gattung der Gründlinge (s. d.) von schlanker Gestalt mit unterständigem Maule, zwei langen Bartfäden an den Mundwinkeln und hoch auf die Stirn gerückten Augen, oben graugrün mit schwarzen Flecken, seitlich und am Bauch silberweiß. Er ist in Flüssen, Bächen und selbst stehenden Gewässern gemein, hält sich gern am

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 940.