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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dienstauszeichnungen - Dienste (persönliche)
berufen waren. Bayern verleiht den Ludwigsorden
(s.d.) für 50jährige Dienste, Dienstkreuze für 40- und
24jährige Dienstzeit in zwei Klassen, Dienstaus-
zeichnnngen und Landwebr-Dienstauszeichnungen
analog den preußischen. Sachsen hat sich seit 1874
hierin den preuft. Einrichtnngen angeschlossen.
Die D. können infolge Verbrechen oder Vergehen
verlorengehen. Der Verlust der durch den Militär-
dienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durck
Nichterspruch aberkannt werden können, tritt ein als
Folge der Bestrafung mit Entfernung aus dem Heer
oder der Marine, mit Dienstentlassung, mit Ver-
setzung in die Weite Klasse des Soldatcnstandes und
mit Degradation; letzteres jedoch nur in der Art, daß
zwar die Versorgungsansprüche eines Unteroffiziers,
nickt aber diejenigen eines Gemeinen verlustig gehen.
Selbst dnrch Nichterspruch dürfen nicht aberkannt
werden: die den Offizieren und Sanitätsoffizieren
gebührenden sog. Pensionserhöhungcn sowie die
Pensionen, Pensions- und Verstümmclungszulagen
der zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen ge-
hörenden Personen des Soldatenstandes.
Dienstanszeichnnngcn, s. Dienstansprüche.
Dienstbarkeit, Servitut, ein dingliches Necht
an fremder Sache, sie sei ein Grnndstück oder be-
weglich. Die Sache selbst dient dem Dienstbarkeit-
berechtigten, der Eigentümer der dienenden Sache
hat das zu dulden, oder er hat etwas zu unter-
lassen (z. B. einen Nenbau, durch welchen die Aus-
sicht genommen wird). Aber die D. verpflichtet den
Eigentümer der dienenden Sache nicht zu Posi-
tiven Leistnngen. Das ist der wichtige Unterschied
der Servitutcn von den Neallasten (s. d.); wichtig,
weil die Grnnddienstbarkeit ohne Eintrag in das
Grundbuch bestellt werden kann, z. V. in Preusieu,
die Neallast aber nicht; ferner weil Neallasten
durcbweg ablösbar sind, aber nicht D. Doch haftet
der Eigentümer des belasteten Grnndstücks zu ge-
wissen Nebcnleistuugen. Daß der Waldeigentümer
den Holznngsberechtigten die Stellen anweist, wo
das Recht auszuüben ist, schließt nicht aus, daß es
sich um eine D. und nicht nm eine Neallast han-
delt. Die D. ist eine persönliche, wenn sie einem
bestimmten Menschen oder einer bestimmten jurist.
Person (Innung, Stadt, dem Staat) zusteht. Sie
darf von denselben nicht dem Nechtsbestande nach
(nur bezüglich der Ausübung) veräußert werden,
und endigt mit dem Tode der Person, bei jurist.
Personen nach 100 Jahren. Doch kann nach Preuft.
Allg. Landr. 1,21, §. 178 der Nießbrauch auch für die
Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und
einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese be-
steht (§.179). Solche persönlichen D. sind der Nieß-
brauch (s. d.), das Gebrauchsrecht (s. II3U8), das
Wohnungsrecht (s. d.), im geltenden Preuft. Allg.
Landrecht das vererbliche Necht des Mieters nnd
Pächters, welchem die vermietete Sache oder das
verpachtete Grnndstück übergeben sind. Deshalb gilt
dort der Satz "Kauf bricht Miete" nicht. Die Ser-
vitut ist eine Grunddienstbarkeit (s. d.), wenn dem
jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks die D. an
einem andern Grundstück znsteht. Der Berechtigte
darf vermöge der D. entweder selbst in Bezug auf
den Gegenstand etwas thnn, z. V. Früchte davon
ziehen, einen Weg gebrauchen (affirmative >^er-
vi tuten) oder dem Eigentümer einen gewissen
Gebrauch, z. V. das Höherbauen seines Hauses,
das Verbauen eines Fensters u. s. w. untersagen
(negative Servituten). Die Klage aus der
D. wird OoQfsääoi'iH genannt. Sie geht gegen den
Eigentümer wie gegen jeden Dritten, welcher dazu
Anlaß giebt, auf Anerkennung, Unterlassung wei-
terer Störung, Herstellung eines dem Inhalt des
Nechts entsprechenden Znstandes.
Dienstboten, s. Gesinde.
Dienstbotensteuer, s. Lurussteuern.
Dienste, persönliche, menschliche Arbeits-
leistungen, welche als solche die direkte Befriedi-
gung persönlicher Bedürfnisse anderer gewähren
und auf Grund dieses ihres Gebranchswerts auch
einen Tansckwert und dadnrch neben den Sach-
gütern und der auf die Erzeugung und Bewegung
von Sackgütern gerichteten menschlichen Arbeits-
kraft die Bedeutung von tauschwirtschaftlichen Gü-
tern erlangen. Manche persönlichen D. sind auch
mit sachlichen Arbeiten verbunden, so namentlich
in der Hauswirtschaft. Andere dagegen dienen
ausschließlich der immateriellen Produttion und ein
Teil, wie namentlich die D. der Staatsbeamten,
der Geistlichen, Arzte u. s. w., bildet eine unentbehr-
liche Grundlage der Knltur. Eine in der Volts-
wirtschastslebre viel verhandelte Frage ist die, ob
die Dienstleistungen als produktiv zu gelten hätten
(s. Produktivität). Der Betrieb der persönlichen
D., der höhcrn wie der niedern, ist, auch abgesehen
von den Beamten, im ganzen noch weit mehr der
staatlichen Negclung unterworfen als die materielle
Güterproduktion. Es hängt dies damit zusammen,
daß bei den erstcrn Person und Person sich unmit-
telbar gegenüberstehen, daher eher die Gefahr einer
persönlichen Schädigung durch den Unbernfenen
vorliegt, und auch leicht persönliche Reibungen ent-
stehen. Daher wird auch in Staaten mit hock ent-
wickelter Gewerbefreiheit von denjenigen, welche als
Lehrer, Advokaten, Arzte, Hebammen u. s. w. wir-
ken wollen, ein Besähignngsnachweis verlangt; die
Befugnis zu künstlerischen Schaustellungen wird
meistens im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit
von einer besondern Konzession abhängig gemacht,
und nock weiter gehenden Beschränkungen unter-
liegen solche Aufführungen, die ein höheres künst-
lerisches Interesse gar nicht besitzen. Personen, die
auf der öffentlichen Strafte ihre D. anbieten, wie
Droschkenkutscher und Dienstmänner (s. Dienstmann-
institute), stehen ebendeswegen unter der oft weit-
gehenden Ordnungsgewalt der Polizei, und es kön-
nen namentlich auch Taxen für sie vorgeschrieben
werden. Anch die Verhältnisse der häuslichen Dienst-
boten, des sog. Gesindes (s. d.), stehen vielfach noch
unter besondern gesetzlichen Vorschriften. Diese
Gesindeordnungen enthalten in Deutschland hier
und da noch Anklänge an die Leibeigenschaft, aus
der das Gesindcwesen teilweise hervorgegangen ist.
Doch hat man auch in durchaus modernen Dienst-
botcngesetzcn auf die besonders engen häuslichen
Beziebungen, die zwischen der Dienstherrschaft und
den Dienstboten bestehen, einige Nücksicht nehmen
! müssen. Für die einem andern geleisteten D. kann
^ beim Mangel eines dahin gehenden Vertrags nicht
! in jedem Falle ein Entgelt gefordert werden. Zahl-
! reiche D. werden aus Freundschaft oder Gefälligkeit
! geleistet. Daranf beruht namentlich der Auftrag
' (s. d.) und die nützliche Geschäftsführung (s. d.).
^ Deshalb können auch Kinder, welche an dem Haus-
' halte der Eltern teilnehmen und unter deren Er-
^ ziehungsgewalt stehen, beim Mangel einer Ver-
, abredung selbst für wirtschaftliche D. keine Ver-
i gütung fordern (Preuh. Allg. Landr. II, 2, z§. 121