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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dienste (architektonisch) - Diensteinkommen
-123; Deutscher Entwurf §.1499). Ergiebt sich
aber aus den Umständen, daß jemand, welcher sich
von einem Tritten D. leisten ließ, nur erwarten
konnte, dieselben seien ihm gegen Entgelt geleistet
- und das wird gewöhnlich der Fall sein, wenn
der Tritte solche D. gewerbsmäßig gegen Entgelt
leistet - so gilt eine angemessene, zunächst von dem
Dritten zu berechnende Vergütung als stillschweigend
verabredet (Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §§. 820,1231;
Deutscher Entwurf §. 559). Ein Kaufmann, der in
Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann
oder Nichtkaufmann D. leistet, kann nach Art. 290
des Deutschen Handelsgesetzbuches dafür auch ohne
vorherige Verabredung Provision fordern.
Dienste, in der Architektur die schlanken,
säulenartigen Verstärkungen der Pfeiler und Wände
an got. Kirchen, auf welchen die Nippen der Ge-
wölbe aufsitzen. Jene stärkern D., welche die Gurt-
bogen tragen, nennt man alte D., die schwächern,
für die Diagonalen, junge D. Gewöhnlich haben
die D. Sockel und einen Knauf. Doch verschwinden
die letztern im 15.Jahrh., sodaß der Dienst unmittel-
bar in die Nippe übergeht.
Diensteid, s. Amtseid.
Diensteinkommen, alles Einkommen, welches
als Folge eines bestimmten dauernden Dienstes,
sei es öffentlichen oder privaten, bezogen wird. Im
engern Sinne nennt man D. das Einkommen der
Beamten, so auch in der Geschgebungssprache. Für
dieses D. gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.
Solche finden sich, im wesentlichen übereinstimmend,
im einzelnen jedoch mannigfach verschieden, in den
Beamtengesetzen aller Einzelstaaten; gewissermaßen
einen zusammenfassenden Abschluß der deutschen Ent-
wicklung geben die Vorschriften des Reichsbeamten-
gesetzes vom 31. März 1873. Das D. kann nicht
nnter die privatrechtlichen Gesichtspunkte einer Be-
lohnung für geleistete Dienste gestellt werden, son-
dern bildet eine Art Alimentation, welche der Staat
oder die Gemeinde in Form einer nach Art und Be-
deutung des Dienstes abgestuften Ncnte denjenigen
Personen gewähren, welche ihnen dauernd, meist auf
Lebenszeit, ihre Arbeitskrast widmen. Demgemäß
wird auch bei Krankheit und meist auch bei Urlaub
- doch bestehen hier Modifikationen - das D.
weiter entrichtet. Das D. wird teils nach, teils vor
der Dienstzeit, teils monatlich, teils vierteljährlich
entrichtet, nach der neuern Gesetzgebung meist vor-
her und vierteljährlich. Das D. wurde früher in
weitem Umfange in Naturalien gegeben; heute ist
dies die Ausnahme, nur Dienstwohnungen sind
auch jetzt noch sehr häusig, im übrigen kommt Na-
turalleistung in erheblicherm Umfange nur mehr
bei Kirchendienern vor. Disciplinarbcstrafung kann
eine Minderung oder völlige Entziehung des D.
zur Folge haben. Das D. ist nach der Deutschen
Civilprozeßordnung nur in beschränkter Weise ge-
richtliches Exekutionsobjekt (§z. 715, 749). Als
Wartegeld erscheint das D. bei zeitweilig in Nuhc-
stand versetzten Beamten; als Pension dei dauern-
der Dienstunfähigkeit. Hierüber sind überall genaue
Eondervorschriften (vgl. Reichsgesetze vom 21. April
1886 und 25. Mai 1887, dazu die besondern Gesetzc
für Militürpersonen) erlassen worden. Auch dic
^Witwen- und Waisengeldcr stellen eine besondcrc
Art des D. dar (vgl/Neichsgesetz vom 20. April
1881 und kaiserl. Verordnung vom 8. Juni 1881
und serner Reichs gcsetz vom 5. März 1888 und
taiserl. Verordnung vom 18. März 1888). Der sog.
Wohnungsgeldzuschuß (Neichsgesetz vom 30. Juni
1873) gehört rechtlich zum D., nicht dagegen Ersatz
für Varauslagen und vorübergehende Nemunera-
tionen, nur nach einzelnen Gesetzen die sog. Ne-
präsentationsgelder. Das D. kann nach den meisten
Gesetzen vor den Civilgerichten eingeklagt werden,
nach dem Reichsbeamtengesetz jedoch nur 6 Monate
lang nach Erledigung des verwaltungsrechtlichen
Instanzenzuges; oberste gerichtliche Instanz ist das
Reichsgericht. Die Pension, nach einzelnen Gesetzen
auch das Witwengeld werden nach dem D. berechnet.
Vielfach hat das D. steuerrechtliche Privilegien, so
in Preußen nur Heranziehung mit der Hälfte zu
Kommunalsteuern; vollkommene Freiheit von solchen
besteht für das D. der Militärpersonen im Gebiet
des ehemaligen Norddeutschen Bundes, bei Unter-
offizieren und Gemeinen auch von direkten Staats-
steucrn im ganzen Reichsgebiet; für die Berechnung
der Mietssteuer von Dienstwohnungen der Rcichs-
beamtcn darf kein höherer Betrag als 15 Proz. des
baren D. angesetzt werden (Gesetz vom 31. Mai 1881).
Das D. im deutschen Heere und in der
deutschen Marine setzt sich zusammen aus dem
Chargengehalt (bei den Mannschaften Löhnung) mit
den etatsmttßigcn Stellenzulagen (nur für gewisse
Stellen) und aus dem Scrvis und Wohnungsgeld-
zuschuß; ferner gehören hierher in gewissem Sinne
die Tischgelder, die Kommandozulagen (beim Ver-
lassen der Garnison), die Tagegelder (bei dienstlichen
Reisen); endlich auch die den Inhabern verschiedener
Dienstauszeichnungen gezahlten Ehrenzulagen.
An Chargen geh alt erhalten monatlich, von
kleinen Unterschieden einzelner Truppenteile abge-
sehen : Generalfeldmarfchall, General, Generallieute-
nant 1000 M.; Generalmajor 750 M.; Stabsoffi-
zier in der Stellung als Brigade- oder Regiments-
commandeur 650 M.; Stabsoffizier beim Kriegs-
ministerium, Generalstab, Ingenieurkorps, Train
und bei der Kavallerie und Artillerie 475 M.;
Stabsoffizier der Infanterie 450 M.; Hauptmann
(Rittmeister) erster Klasse beim Kriegsministcrium,
Generalstab, Ingcnieurkorps, Travn, bci der Kaval-
lerie und Artillerie 325 M.; Hauptmann erster Klasse
im übrigen 300 M.; Hauptmann (Rittmeister) zwei-
ter Klasse beim Kriegsministerium, Generalstab, In-
genieurkorps, Train, bei der Kavallerie und Artille-
rie 210 M.; Hauptmann zweiter Klasse im übrigen
180 M.;Prennerlieutenant der Kavallerie, Artillerie,
des Ingenicurkorps und Trains 105 M.; Premier-
lieutenant der Infanterie 90 M.; Sckondelieutcnant
der Fuhartillerie, des Ingenieurkorps 99 M.; Se-
kondelieutenant der Kavallerie, Feldartillerie, des
Trains 84 M.; Sckondelieutenant der Infanterie
(fowie außeretatmäßige Sekondelieutenants der
Artillerie und der Ingenicure) 75 M. - In der
Marine erhält an Chargcngehalt: der kommandie-
rende Admiral 1000 M. (dazu 1500 M. monat-
liche Stellenzulage); Staatssekretär des Reichs-
Marineamtcs 2000 M.; Viceadmiral 1100 M.;
Konteradmiral 825 M.; Kapitän zur ^-ee 700 M.;
Korvettenkapitän 525 M.; Kapitänlieutenant erster
Klasse 375 M., zweiter Klasse 260 M.; Lieute-
nant zur See 125 M.; Unterlieutenant zur See
100 M. Bei der Marine-Infanterie erhält der
Stabsoffizier mit Negimentscommandeursrang 700
M., als Bataillonskommandeur 525 M.; Haupt-
mann erster Klasse 350 M., zweiter Klasse 230 M.;
Premierlicutenant 115 M.; ^ekondelieutenant 100
M. Ferner der Stabsingenieur 600 M.; Maschinen-