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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Emancipieren - Emanuel I.
Rechts, eine Aufhebung der väterlichen Gewalt für
Töchter durch Verheiratung, für Söhne und Töchter
durch Begründung eines eigenen Haushalts (86M-
rat". 06cou0ini3.). Die Rechtsbildung ist, wenngleich
zum Teil in etwas veränderter Gestalt, in die neuern
Rechte übergegangen. (Vgl. 3. B. Preuß. Allg. Landr.
II, 2, §§. 214-230; Sächf. Bürgerl. Gesetzb.^§. 1831;
Coä6 eivil und Badifches Landr. Art. 372, 384,
477-487; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 174.) Nach
Gemeinem Recht beseitigt die E. die vermögensrecht-
lichen Wirkungen der väterlichen Gewalt, nach dem
Preuß. Allg. Landrecht und dem Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch hebt sie die väterliche Gewalt völlig auf.
Nach dem (^oäe civil und dem Badischen Landrecht
beseitigt die E., welche erst nach vollendetem 15. Le-
bensjahre zulässig ist, die gesetzliche Vormundschaft
des Vaters oder der Mutter, aber sie giebt dem Kinde
nicht die volle, sondern nur eine erweiterte Geschäfts-
fähigkeit Mrt. 476 fg.). Die Preuß. Vormundschafts-
ordnung hat, soweit sie gilt, im §. 97 diese zu
Verwicklungen führende Folge der E. aufgehoben.
Jene Rechte gewähren den "noch in beschränktem
Umfange erforderlichen Schutz durch eine Pfleg-
schaft. Nach dem Gemeinen Recht und dem Sächf.
Bürgerl. Gesetzbuch ist die E. obne Einfluß auf die
Geschäftsfähigkeit (Handelsfähigkeit) des entlassenen
minderjährigen Kindes. Nach Preuß. Allg. Land-
recht ist die E. für Söhne erst nach zurückgelegtem
20. Lebensjahre zulässig, hat aber zugleich die Wir-
kung einer Volljährig^eitserklärung. Letzteres ist
durch die Vormundschaftsordnung von 1875>, §. 97
beseitigt; nach §. 12 daselbst wird von einigen die
E. des minderjährigen Sohnes in der Art wie im
Gemeinen Recht für zulässig angesehen.- Nach dem
Österr. Bürgerl. Gesetzbuch bleibt der Vater einer
heiratenden minderjährigen Tochter Pfleger ihres
Vermögens bis zur Volljährigkeit; die Tochter tritt
unter die Gewalt des Mannes (K. 175); die Wir-
kung in Ansehung des Sohnes, der erst nach er-
reichtem 20. Lebensjahr entlassen werden kann, ist
die gleiche wie die einer Volljährigkeitserklärung.
Der Deutsche Entwurf (§. 1557) läßt die elterliche
Gewalt durch Volljährigkeit und Volljährigkeits-
erklärung, nicht aber durch Begründung eines Haus-
standes endigen. (Vgl. Motive IV, 825, 826.)
Im Sinne der Befreiung ar^s dem Zustande der
Abhängigkeit hat man in neuerer Zeit das Wort
unter den verschiedensten Beziehungen angewendet.
So spricht man von der E. der Juden, indem man
darunter die Aufhebung der gesetzlichen Beschrän-
kungen versteht, denen dieselben unterworfen waren
oder (wie m Rußland) noch sind. E. der Frauen
wird von denen gefordert, welche in den Schranken,
mit denen Naturverhältnisse, Sitte und gesellschaft-
liche Einrichtungen das weibliche Geschlecht um-
geben, ein Unrecht sehen und diese Schranken weg-
geschafft wissen wollen. (S. Frauenfrage.) Eman-
cipierte oder freie Weiber sind demnach solche,
die in ihrem Denken, Empfinden und Handeln jene
Schranken nicht mehr achten. Unter E. des Fleisches
versteht man die Befriedigung der Begierden ohne
diejenigen Einschränkungen, welche Moral und Reli-
gion dem Menschen auflegen. E. der Kirche vom
Staate, der Schule von der Kirche u.s. w. be-
zeichnet die Forderung der Unabhängigkeit der einen
dieser Institutionen von der andern. Mit dem Aus-
druck E. der Katholiken bezeichnete man in Groß-
britannien die 1829 durchgeführte Maßregel, durch
welche es Katholiken möglich gemacht wurde, in das
Parlament und in Staatsämter einzutreten. Über
die E. der Sklaven s. Sklaverei, Vereinigte
Staaten von Amerika (Geschichte) und Brasilien
(Geschichte).
Emancipieren (lat.), losgeben, freilassen, gleich-
berechtigt machen; emancipiert, ungebunden, frei
(vom Benehmen), s. Emancipation.
Emanieren (lat.), ausfließen (s. Emanation):
ergehen lassen (besonders Gesetze u. dgl.).
Emants, Marcellus, niederländ. Schriftsteller,
geb. 12. Aug. 1848 zu Voorburg unweit Haag,
studierte zu Leiden die Rechte, wandte sich aber
bald der Litteratur zu und ließ sich im Haag nieder.
Seine vielen ausländischen Reisen gaben ihm Stoff
für seine Reisebeschreibungen, in denen er ein offenes
Auge und ein dichterisches Talent zeigt. Zu den be-
liebtesten gehören: "0p Ii.6i8 äom- ^eäeu" (Haarlem
1877), "Nonaco" (ebd. 1878; 2. Aufl. 1886), "I.H11F8
äeu X7I" (ebd. 188 y und "Hit 8Mu.j6" (Haag 1886).
Eine bleibende Stelle in der niederländ. Litteratur
hat er sich aber erobert durch seine schönen erzählen-
den Gedichte "Lilitli" (Sneet 1879; 2. Aufl. 1885)
und "60(i6N80k6M6i'MF" (ebd. 1883; 2. Aufl. 1885),
deren Stoff er der gcrman. Götterlehre entliehen hat.
Emanuel (biblisch), s. Immanuel.
Emanuel I. (Manuell.), der Große, König
von Portugal, geb. 3. Mai 1469, bestieg als Enkel
König Eduards, Neffe Alfons' V. und Schwager
Johanns II., nach des letztern Tode 1495 den portug.
Thron. Eine seiner ersten Regierungshandlungen
war die Zusammenberufung der Cortes, ohne welche
er auch später nie etwas Wichtiges unternahm.
Dann bereiste er persönlich die Provinzen, ordnete
die Verwaltung und ließ ein Gesetzbuch anfertigen,
das unter seinem Namen bekannt ist. Zugleich wur-,
den Schulen fürs Volk und für höhere Bildung ge-
gründet, ausgezeichnete Talente auf Reisen nach
Deutschland und Frankreich gesendet und an seinem
Hofe alle bedeutenden Künstler und Gelehrten ver-
sammelt. Der Volkshaß, der überall auf der Pyre-
näischen Halbinsel gegen Juden und Mauren
herrschte, fand in ihm einen fanatischen Führer;
unermeßliches Elend brachten die Verfolgungen
über die Verhaßten, denen selbst die Bekehrung
keinen Schutz bot. Aber die Volkskraft nahm trotz-
dem unter ihm einen gewaltigen Aufschwung. Er
sandte Vasco da Gama aus, um das Kap der
Gutcn Hoffnung zu umsegeln und den Seeweg nach
Indien aufzufinden; Cabral, nm die Entdeckungen
Vasco da Gamas weiter zu verfolgen, wodurch
auch Brasilien angesegelt ward; und Corte Real,
um das nördl. Amerika längs seinen Küsten zu
untersuchen, während Amerigo Vespucci den nach
ihm benannten amerik. Continent an der brasil.
Küste befuhr. Hierdurch und durch die großartigen
Eroberungen in Ostindien unter Almeida und Al-
buquerque eröffnete E. seinen Handelsflotten und
dem Kolonialwesen ein unermeßliches Feld. Bis
in die malaiische und javanische Inselwelt erstreckte
sich der Einfluß seiner Herrschaft. Minder glücklich
war er mit der Eroberung Marokkos. Als er 13. Dez.
1521 starb, befand sich Portugal nach innen und
nach außen in dem blühendsten Zustande, sodaß
seine Regierung in der Geschichte als das goldene
Zeitalter Portugals fortlebt. E. war in erster Ehe
vermäblt mit Isabella, der Tochter Ferdinands des
Katholischen, in zweiter Ehe mit Maria von Casti-
lien, der Schwester seiner ersten Gemahlin. Aus
dieser Ehe stammten Johann, sein Nachfolger, und
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