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Emanuel Philibert – Embargo
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Emanuel I.'
Isabella, die Kaiser Karl V. heiratete. Eine dritte Ehe schloß er mit Eleonore von Österreich, der Schwester Karls V. – Vgl. Schäfer, Geschichte von Portugal,
Bd. 3 (Hamb. und Gotha 1836–54).
Emanuel Philibert, Herzog von Savoyen, «Eisenkopf» oder «Hundertauge» genannt, geb. 8. Juli 1528 zu
Chambéry, Sohn und Nachfolger Karls III., des Guten, welcher sein Land an Franz l. von Frankreich verloren hatte, und der Beatrix von Portugal, trat 1548 in Karls
V. Dienste und kämpfte in Flandern und Lothringen ruhmvoll gegen die Franzosen. Nach der blutigen Schlacht von St. Quentin im Begriff auf Paris zu marschieren,
wurde er von Philipp II. zur Belagerung von St. Quentin gezwungen, die Frankreich Zeit zur Erholung ließ, sodaß noch der Sieg von Gravelingen nötig wurde, damit
der Friede von Cateau-Cambrésis (3. April 1559) zu stande kam. Dieser brachte E. P. außer der Hand der Schwester Heinrichs II. von Frankreich, Margarete, die
Rückgabe eines beträchtlichen Teils seines väterlichen Erbes. Von Frankreich, Rom und Spanien 1560 zum Vorgehen gegen die neue Lehre veranlaßt, erkannte er
derselben doch endlich im Frieden mit dem Waadtland 5. Juli 1561 Duldung zu. Durch Geschick und Entschiedenheit erlangte er in den nächsten Jahren von Frankreich,
Bern und Wallis die ursprünglich savoyischen Gebiete zurück, gründete als Ausgangspunkt für eine savoyische Flotte den Ritterorden von San Maurizio, der später
mit dem toscan. Stephansorden vereinigt wurde, angeblich zum Kampf gegen die Ungläubigen, und trat in Beziehungen mit den franz. Hugenotten, um das Dauphiné zu
gewinnen. Katharina von Medici verhinderte seine Pläne und ebenso kam ihm Philipp II. mit der Wegnahme von Portugal zuvor, auf welches er als Enkel von Emanuel I.
Erbansprüche erhob. In Turin wurde ihm 1838 ein ehernes Reiterstandbild (modelliert von Marochetti) errichtet. E. P., der größte der savoyischen Fürsten, starb
30. Aug. 1580; sein Nachfolger war Karl Emanuel I. – Vgl. G. Charetta, La successione di E. P. sul trono di Savoia (Tur. 1884).
Emanuelstil, der Baustil der Frührenaissance, wie er sich in Portugal unter dem König Emanuel I. entwickelte. Eingeleitet wurde er durch
die Anwesenheit des Andrea Sansovino in Portugal (1491–99). – Vgl. Haupt, Die Baukunst der Renaissance in Portugal, Bd. I (Frankf. a.M. 1890).
Emath, alter Name von Hamah (s. d.) in Syrien.
Emathĭa, bei den Alten Name des zwischen den Flüssen Haliakmon und Axios gelegenen, von dem kürzern Flusse Ludias
durchströmten Teils des südl. Macedoniens, der Ausgangspunkt des macedon. Königtums, in welchem sowohl die alte Landeshauptstadt
Ägä (später gewöhnlich Edessa genannt), das jetzige Vodena, als auch die spätere Residenz der macedon. Könige, Pella, lag.
Emathĭon, ein Sohn des Tithonos und der Eos, verdrängt seinen Bruder Memnon aus der Herrschaft von Äthiopien, wird dann
aber von Herakles erschlagen.
Emba (bei den Kirgisen Dshimm oder Dshem), Fluß im Emba-Kreis des
russ. Uralgebietes, entspringt auf dem Mugodscharschen Landrücken, fließt in südwestl. Richtung durch die Steppe und mündet nach
554,7 km, fast im Sande verlaufen, an der nordöstl. Küste des Kaspischen Meers. Von den Nebenflüssen ist der Temir (von rechts) der
bedeutendste. Das Flußgebiet umfaßt 51798 qkm. ↔
Embach, esthnisch Emma-jöggi (d. h. Mutterfluß), lettisch Mehtra,
Fluß im russ.-balt. Gouvernement Livland, entspringt als Obere oder Kleine E. aus einer
Gruppe von Seen im südl. Teil des Kreises Dorpat, fließt südwestlich, dann westlich, zuletzt nördlich und mündet nach 75 km im Südende des Sees Wirz-Järw. Diesen
verläßt er als Große oder Untere E., fließt im allgemeinen in östl. Richtung an Dorpat
vorüber, wird bis 85 m breit und mündet nach 108 km mit zwei Armen in den Peipussee. Zwischen beiden Seen gehen Dampfschiffe. Die Länge der E. mit dem Wirz-Järw
beträgt 205,9 km, das Flußgebiet 11939,3 qkm.
Emba-Kreis, russ. Embinskij ujězd, Kreis im südl. (asiatischen) Teil des russ. Uralgebietes, umfaßt
das gesamte Flußgebiet der Emba südwestlich bis zum Kaspischen Meer und hat 145639,8 qkm, 90759 E., nomadisierende Kirgisen. Sitz
der Verwaltung ist die Festung Temirsk.
Emballage (frz., spr. angballahsch'), die behufs des Transports einem Frachtstück gegebene äußere Umhüllung,
die aus leinenem oder hänfenem Zeug (Säcke, Ballen), Wachstuch, Bast u.s.w. zu bestehen pflegt. Kisten, Fässer u.dgl. erhalten diese Bezeichnung nicht. Je feiner,
zarter, wertvoller die Ware ist, um so solider und individueller muß die Umhüllung sein. Die E. ist in der Regel nicht mit verkauft, daher, wenn nichts anderes
verabredet, usancemäßig vom Käufer auf eigene Kosten, aber auf Gefahr des Verkäufers, zurückzusenden. Behält der Käufer die E., so hat er den für dieselbe aus der
Faktura berechneten Preis zu zahlen. Von der E. zu unterscheiden ist die Verpackung, welche, aus das konsumierende Publikum berechnet, zur Herrichtung und
Ausstattung der Waren gehört, wie Schachteln verschiedener Größe, Weinflaschen, Blechdosen bei Konserven u.s.w. Emballieren,
eine Ware in Packung bringen.
Embargo (vom span. embargar, «anhalten»), die von der Staatsgewalt verfügte Zurückhaltung oder
Beschlagnahme der in ihren nationalen Gewässern, namentlich in den Häfen, sich aufhaltenden Kauffahrteischiffe nebst Ladung. Von dem Arreste unterscheidet sich
das E. dadurch, daß es keine gerichtliche, sondern eine nur der höchsten Staatsbehörde zustehende staatliche Verfügung ist. Das E. wird
Generalembargo genannt, wenn es sich auf alle in bestimmten Häfen oder Gewässern befindlichen Schiffe erstreckt. Man
unterscheidet zwischen civilem oder staatsrechtlichem E. und
internationalem oder völkerrechtlichem E. Ersteres liegt vor, wenn sich das E. auf Schiffe
und Ladung der eigenen Unterthanen des Staates bezieht, und findet seine Veranlassung in verschiedenen Zwecken, z.B. in wirksamer Unterstützung eines
Ausfuhrverbotes, Sicherung der Schiffe zu staatlichen Transportzwecken.
Internationales E. liegt vor, wenn das E. gegen Schiffe und Ladung von Angehörigen fremder Staaten zur Anwendung gebracht
wird. Es kommt vor als Repressalie gegen Rechtsverletzungen seitens fremder Staaten; außerdem ist es auch angewendet worden bei drohendem Kriegsausbruch und nach
ergangener Kriegserklärung. Die Anwendung des E. in den beiden letztern Fällen wird von den Völkerrechtslehrern der neuern Zeit, welche die Unverletzlichkeit des
Privateigentums im Kriege völlig zur Geltung zu bringen bestrebt sind, mehr oder weniger verurteilt (vgl. von Bulmerincq
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 69.