Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

966
Fordern - Forderungsrecht
Bedürfnis, das Drehmoment während des Auf-
und Abwickelns des Seiles konstant zu erhalten,
hat die tonischen Seilkörbe oder Spiralkörbe ent-
stehen lassen, bei denen die beiden Förderseile auf
ie eine konifche Trommel in fpiraligen Windungen
auflaufen und zwar derart, daß in der tiefsten Stel-
lung des Förderkorbes, also bei maximalem Seil-
gewicht, das Seil am kleinsten Radius, in der höch-
sten Stellung des Förderkorbes am größten Radius
des Seilkorbes angreift. Durch geeignete Wahl der
Form läßt sich beim Spiralkorb eine vollkommene
Ausgleichung der Drehmomente der Last, der Förder-
körbe und Seile erzielen. Für sehr große Schachttiefen
sind auch nach unten an Stärke abnehmende runde
Seile in Verbindung mit cylindrischen Seilkörben
ausgeführt worden. Die Anwendung flacher Seile
bedingt eine andere Konstruktion derÄufwindetrom-
mel. Hier sind es schmale cylindrische Spulen, sog.
Bobinen, mit hohen Seitenscheiben zum Schutz
gegen das seitliche Ablaufen des Seiles, auf welche
sich letzteres in übereinander liegenden Ringen auf-
wickelt, so daß der äußere Durchmesser während des
Seilaufwindens vergrößert wird und dadurch eine
nahezu vollkommene Ausgleichung der Seilgewichts-
wirkung erzielt wird. - Vgl. von Hauer, Die F.
der Bergwerke (3. Aufl., Lpz. 1885); Weisbach, In-
genieur- und Mafchinen-Mechanik, 3. T., 2. Abteil.
l2. Aufl., Braunfchw. 1880-82); Rühlmann, Allge-
meine Mafchinenlehre, 4. Bd. (2. Aufl., Lpz. 1888).
Fordern, s. Zweikampf.
Förderstedt, Dorf im Kreis Calbe des preuß.
Reg.-Bez. Magdeburg, 10 ^m im W. von Calbe,
an der Marbe sowie an der Linie Magdeburg-Güsten
und der Nebenlinie F.-Etgersleben (17,6 km) der
Preuß. Staatsbahnen, hat<1890) 2892 meist evang.
E., Post, Telegraph; drei Braunkohlengruben, meh-
rere Steinbrüche, Kalköfen, eine Ziegelei und be-
deutenden Ackerbau.
Forderung zum Zweikampf, s. Zweikampf. -
F. im Privatrecht, s. Forderungsrecht. - F. unter
einer aufschiebenden oder auflösenden Be-
dingung können nach der Deutschen Konkursord-
nung (§§. 59 und 60) im Konkursverfahren geltend
gemacht werden. Die F. der erstern Art berechti-
gen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist,
nur zu einer Sicherung: die F. unter einer auf-
löfenden Bedingung können wie unbedingte gel-
tend gemacht werden. Zu einer Sicherheitsleistung
ist der Gläubiger nur dann verpflichtet, wenn eine
solche Verpflichtung auch dem Gemeinfchuldner ge-
genüber bestand. Nach der Österreichischen Konkurs-
ordnung G. 16) gilt im allgemeinen dasselbe. Doch
hat der Gläubiger, wenn es sich um eine auflösende
Bedingung handelt, stets Sicherheit zu leisten.
Förderung, s. Bergbau (Bd. 2, S. 760a).
Forderungskauf, der Kauf einer Forderung,
wird realisiert durch die in der Regel mit dem Kauf
zufammenfallende Cefsion (s. d.). über die Be-
ichränkung des F. bezüglich der Höhe des Preises
s. Auastasianisches Gesetz. Bezüglich der Gewähr-
leistung gelten andere Grundsätze für den F. als für
den Kauf von Sachen. Gemeinrechtlich haftet der
Verkäufer für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
nur, wenn er dem Käufer dieselbe garantiert oder
den Käufer arglistigerweife getäufcht hat. Auch
das Sächf. Bürgerl. Gesetzb/ß. 971 läßt den Ce-
denten im Zweifel nicht für die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners haften, das Schweizer Obligationen-
recht Art. 192 nur, wenn sich Cedent dazu verpflich-
tet. Dies entspricht dem (^oäe civil Art. 1694, wel-
cher aber die Haftung auf den gezablten Preis ein-
schränkt. Nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1397
haftet der Cedent zwar bei entgeltlicher Cefsion für
die Eindringlichkeit auch ohne Garantie, jedoch
nicht für mehr, als er von dem Ce^'ionar erhalten
hat. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 427 fg.
wird bei entgeltlicher Abtretung von Hypotheken-
forderungen, und, wenn der Cessionar weniger als
den Nominalbetrag gezahlt hat, auch bei andern
Forderungen nur im Fall ausdrücklicher Garantie
für die Sicherheit, sonst aber für dieselbe gehaftet,
wenn die Haftung nicht ausgeschlossen oder die
Forderung nicht als eine zweifelhafte abgetreten ist.
Forderungsrecht. Jedem Recht entfpricht eine
Verbindlichkeit. Denn die Rechte stehen Menfchen
gegenüber zu; die übrigen Menfchen sind also min-
destens verbunden, sich dem Inhalte des dem Be-
rechtigten zustehenden Rechts entfprechend zu ver-
halten, dasfelbe nicht zu verletzen. Soweit ein
anderer das Recht verletzt, dasjenige nicht erfüllt,
wozu ihn das ihm gegenüber stehende Recht ver-
pflichtet, erwächst dem Berechtigten daraus ein mit
einer Klage (f. ^ctio) verfolgbarer Anspruch (s. d.)
auf Anerkennung des Rechts, Wiederherstellung,
Ersatz. Diese aus dem Recht erwachsenden Ansprüche
sind als eine Konsequenz oder als ein Teil des In-
halts des Rechts zu denken. Dingliche Rechte (s. d.),
wie das Eigentum, oder absolute Rechte ls. ^.ctio),
wie das Urheberrecht, das Recht aus einem Erfinder-
patent, sind gegen jeden Dritten verfolgbar. Der
durch eine Verletzung erwachfene Anfpruch richte:
sich gegen eine bestimmte Person, die des Verletzers.
Dieser Anspruch kann auch gegen die Erben ver-
folgt werden, wenn der Verletzer gestorben ist, aber
nicht gegen eine mit dem Verletzer in gar keiner Be-
ziehung stehende dritte Person. Gleichwohl faßt die
Rechtswissenschaft den Anspruch nicht als eine von
ihrer Quelle, dem dinglichen oder absoluten Rechte
losgelöste Befugnis auf.
Es giebt ferner Rechts- und Lebensverhältnisse,
welche von vornherein nur zwischen bestimmten Per-
sonen bestehen, wie das zwischen Ehegatten oder
das zwischen dem Vater oder der Mutter zu ihrem
Kinde. Aberdiese Verhältnisse erschöpfen sich nicht in
Ansprüchen auf einzelneHandlungen und Leistungen,
sondern sie haben einen tiefgehenden sittlichen In-
halt, welchen die Rechtswissenschaft als eine Lebens-
gemeinschaft mit wechselseitigen Rechten und Pflich-
ten der Perfonen gegen einander auffaßt.
Nun aber giebt es eine dritte Klasse von Rechts-
verhältnissen des Privatrechts, welche weder den
so weit reichenden Hintergrund eines jeden Dritten
zur Anerkennung und Beachtung verpflichtenden
Inhalts haben wie die dinglichen und absoluten
Rechte, noch einen so tiefgehenden, die Person er-
greifenden Inhalt wie die Verhältnisse des Familien-
rechts, das sind die F. (Obligationen oder
Schuldverhältnisse).
Sie gehen von Anfang an nur auf die Verpstich--
tung einer bestimmten Perfon, des Schuldners. Sie
sind gerichtet nur auf ein äußeres Verhalten, die
Vornahme von Handlungen oder auf Unterlassun-
gen. Die Handlungen können sich beschränken aus
eine Arbeit, eine Thätigkeit, auch eine umfassende
und jahrelang fortgesetzte Thätigkeit, auf eine Be-
arbeitung von Sachen, welche dann als ein fertiges
Werl dem Gläubiger zu übergeben sind, oder als
ein Resultat der Thätigkeit des Schuldners dem