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Delegant – Delegation
David die Malerei und erhielt bei der Kunstausstellung von 1808 für ein Gemälde «Andromache» die erste Medaille. Später wandte er sich der Journalistik, insbesondere der Kunstkritik zu, war Mitarbeiter am «Lycée français», am «Moniteur», «Journal des Débats» und vielen andern Zeitungen. Er starb 1863 zu Versailles. Von seinen Büchern sind hervorzuheben: «Précis d’un traité de peinture» (1828), «Notice sur la vie et les ouvrages de Léopold Robert» (1838), «Gregoire Ⅶ, Saint-François d’Assise et Saint-Thomas d’Aquin» (2 Bde., 1844), «Louis David, son école et son temps» (1855), «Souvenirs de soixante années» (1862), von seinen Romanen und Novellen besonders «Mademoiselle Justine de Liron» (1832).
Delegánt, Delegät, Delegatār (lat.), s. Delegation.
Delegation (lat.), Überweisung, bei den Römern teils Zahlungsanweisung (s. Anweisung), teils Kreditanweisung. Letztere war die eine Form der Schulderneuerung (Novation) mit Personenveränderung. Die andere Form ist die Expromission (s. d.). Bei der einen wie bei der andern wird das bisherige Schuldverhältnis aufgehoben. An dessen Stelle tritt ein neues, gleichwertiges Schuldverhältnis. Die D. ist eine Überweisung. Sie geschieht entweder so, daß der bisherige Gläubiger (Delegant) einer dritten Person (Delegatar) seinen Schuldner überweist, und der Schuldner dem neuen Gläubiger das verspricht, was er bisher dem alten Gläubiger, welcher nun aufhört, forderungsberechtigt zu sein, schuldete, oder so, daß der bisherige Schuldner (Delegant) seinem Gläubiger (Delegatar) einen neuen Schuldner (Delegat) überweist, welcher statt des ausscheidenden alten Schuldners zu zahlen verspricht. Mit der Session hat die erste Art der D. gemein, daß ein neuer Gläubiger eintritt; der Unterschied besteht nur darin, daß dort die alte Obligation mit allen Nebenrechten erhalten bleibt, während sie hier untergeht, sodaß auch die Nebenrechte (Pfänder und Bürgschaften) erlöschen. Auch können Einwendungen, welche gegen die bisherige Forderung zustanden, gegen die neue Forderung nicht geltend gemacht werden. Die D., welche noch heute gilt, ist, wenn auch ohne diesen Namen, aufgenommen vom Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1002‒5. Das Preuß. Allg. Landrecht bezeichnet eine Art der Anweisungen als D. Eine Anweisung liegt nach Allg. Landr. Ⅰ, 16, §. 251 vor, wenn jemand einem dritten den Auftrag giebt, das, was der Auftraggeber von einem andern zu fordern hat, von diesem zu erheben. Tritt bei einem solchen Geschäft, wo der Assignatar den Anweisenden völlig entläßt und statt seiner den Assignaten als Schuldner annimmt, auch die Einwilligung des Assignaten hinzu, so wird dies D. genannt. Die Forderung des Assignanten an den Assignaten wird in diesem Fall nicht verändert, obwohl der Assignatar als neuer Gläubiger eingetreten ist. (Code civil, Art. 1275, bezeichnet als D. den Fall, daß der bisherige Schuldner seinem Gläubiger einen andern Schuldner überweist. Eine Schulderneuerung soll nicht eintreten, wenn der Gläubiger nicht den bisherigen Schuldner aus dem Schuldverbande entläßt. Der Deutsche Entwurf hat an die Stelle der D. die Schuldübernahme (s. d.) gesetzt.
D. bedeutet auch die Übertragung der Gerichtsbarkeit, sei es für einen einzelnen Fall, sei es für eine ganze Gattung von Geschäften, derart, daß der Delegierte nicht der Repräsentant des Delegierenden wird (jurisdictio mandata), sondern eine eigene selbständige Instanz bildet, von welcher an den Delegierenden appelliert werden kann (jurisdictio delegata). Gesetzlich vorgesehene Fälle der D. im deutschen Strafprozeß sind die Übertragung der Voruntersuchung (s. d.), die der Regel nach von dem Untersuchungsrichter des Landgerichts geführt wird, an einen Amtsrichter (§§. 182, 183 der Strafprozeßordnung), die Verweisung der Verhandlung und Entscheidung über gewisse zur Zuständigkeit der Strafkammern (s. d.) gehörige Vergehen an ein Schöffengericht (s. d., §. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Deutsche Civilprozeßordnung kennt eine solche D. hauptsächlich in der Art, daß in gewissen Notfällen für einen bürgerlichen Rechtsstreit ein zuständiges Gericht durch ein übergeordnetes Gericht bestimmt werden kann, aber auch insofern, als das Gericht, welches zur Entscheidung einer Beschwerde zuständig ist, für den Fall, daß es diese für begründet erachtet, die erforderliche Sachanordnung dem Vorderrichter überlassen darf. (Vgl. Civilprozeßordn. §§. 36, 538.) Im Gegensatz zum delegierten Richter stehen der beauftragte und ersuchte Richter. (S. Beauftragter Richter und Ersuchen.) – Nach österr. Verfahren besteht neben der Befugnis der Ratskammern (s. d.) zur Übertragung von Voruntersuchungen an die Bezirksgerichte eine allgemeine Befugnis der Obergerichte, Civilsachen aus Zweckmäßigkeitsgründen, Strafsachen aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus andern wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gericht abzunehmen und einem andern Gerichte ihres Sprengels zuzuweisen (§§. 12, 62, 63 der Strafprozeßordnung, §§. 7, 8 der Civil-Jurisdiktionsnorm vom 20. Nov. 1852). (S. auch Nichtigkeitsbeschwerde, Revision, Wiederaufnahme.) ^[Spaltenwechsel]
Im Kirchenrecht ist D. die Übertragung der kirchlichen Gerichtsbarkeit durch die ordentlichen Träger derselben an einen andern in der Weise, daß dieser (der Delegat) sie nicht im eigenen Namen, sondern in dem des Auftraggebers auszuüben hat, sei es für einen einzelnen Fall, sei es für einen bestimmten Kreis von Amtsbefugnissen. So ist der Propst von St. Hedwig in Berlin Delegat des Fürstbischofs von Breslau für Pommern und die Marken. Namens des Papstes wird die Gerichtsbarkeit höchster Instanz in Deutschland seit alters durch judices delegati oder judices in partibus ausgeübt, weil die direkte Ausübung päpstl. Gerichtsbarkeit nicht zugelassen wird. Eine Gerichtsbarkeit im Sinne des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes ist dies nicht. (S. Gerichtsbarkeit, geistliche.)
Im ehemaligen Lombardisch-Venetianischen Königreiche und im ehemaligen Kirchenstaate hieß D. (ital. Delegaziōne) die durch einen Delegaten (Bevollmächtigten) mit seinen Unterbeamten gebildete Regierungsbehörde einer Provinz, dann auch wohl diese selbst. In ersterm Lande bestanden bis zum Frieden von Villafranca (1859) solcher D. neun in der Lombardei und acht in Venedig. Der Kirchenstaat zerfiel seit 1831 in die Comarca von Rom und 19 Provinzen. Der Delegat, welcher stets ein Prälat sein mußte und vom Papst ernannt wurde, führte die Verwaltung aller Regierungsangelegenheiten mit Ausnahme der kirchlichen, der Civil- und Kriminalrechtspflege und des Finanzwesens. War er ein Kardinal, so hieß er Legat (s. d.), und seine Provinz erhielt den Titel Legation.