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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Delegant - Delegation
David die Malerei und erhielt bei der Kunstaus-
stellung von 1808 für ein Gemälde "Andromache"
die erste Medaille. Später wandte er sich der Jour-
nalistik, insbesondere der Kunstkritik zu, war Mit-
arbeiter am "I^"66 li-Hii^lU8", am "Nouiteui-",
"<loui'na1 ä63 DedatL" und vielen andern Zeitun-
gen. Er starb 1863 zu Versailles. Von seinen Bü-
chern sind hervorzuheben: "I^äcig ä'un trait6 ä6
pöinturk" (1828), "^otic6 äur lil. vie 6t 168 ouvra-
^68 66 I^O^oiä Ix.0l)6I't" (1838), ((l3i'6F01l6 VII,
3Hint-^raiih0i8 ä'^33136 6t 3Hint-^1i0m^8 ä'^^uin"
(2 Bde., 1844), "I^0ui3 v^viä, 8on 6coi6 6t 80U
t6INP5)) (1855), "8ouv6uil8 ä6 80ixant6 ÄI1U668"
(1862), von seinen Romanen und Novellen beson-
ders "Naä6inoi36il6 "Iu8tin6 ä6 I^ii'oii') (1832).
Delegant, Delegat, Delegatär (lat.), s. De-
legation.
Delegation (lat.), Überweisung, bei den Römern
teils Zahlungsanweisung (s. Anweisung), teils Kre-
ditanweisung. Letztere war die eine Form der
Schulderneucrung (Novation) mit Personenverände-
rung. Die andere Form ist die Expromission (s.d.).
Bei der einen wie bei der andern wird das bisherige
Schuldverhältnis ausgehoben. An dessen Stelle
tritt ein neues, gleichwertiges Schuldvcrhältnis.
Die D. ist eine Überweisung. Sie geschieht ent-
weder so, daß der bisherige Gläubiger (Delcgant)
einer dritten Person (Delegatär) seinen Schuld-
ner überweist, und der Schuldner dem neuen
Gläubiger das verspricht, was er bisher dem alten
Gläubiger, welcher nun aushört, forderungsberech-
tigt zu sein, schuldete, oder so, daß der bisherige
Schuldner (Delegant) seinem Gläubiger (Delegatär)
einen neuen Schuldner (Delegat) überweist, wel-
cher statt des ausscheidenden alten Schuldners zu
zahlen verspricht. Mit der Session hat die erste
Art der D. gemein, daß ein neuer Gläubiger ein-
tritt; der Unterschied besteht nur darin, daß dort
die alte Obligation mit allen Nebenrechten erhalten
bleibt, während sie hier untergebt, sodaß auch die
Nebenrechte (Pfänder und Bürgschaften) erlöschen.
Auch können Einwendungen, welche gegen die bis-
herige Forderung zustanden, gegen die neue For-
derung nicht geltend gemacht werden. Die D.,
welche noch heute gilt, :st, wenn auch ohne diesen
Namen, aufgenommen vom Sächf. Bürgert. Gefctzb.
§tz. 1002 - 5. Das Preuß. Allg. Landrecht be-
zeichnet eine Art der Anweisungen als D. Eine
Anweisung liegt nach Allg. Landr. I, 16, §. 251
vor, wenn jemand einem dritten den Auftrag
giebt, das, was der Auftraggeber von einem
andern zu fordern hat, von diesem zu erheben.
Tritt bei einem solchen Geschäft, wo der Assignatar
den Anweisenden völlig entläßt und statt feiner
den Assignaten als Schuldner annimmt, auch die
Einwilligung des Afsignaten hinzu, so wird dies D.
genannt. Die Forderung des Assignanten an den
Assignaten wird in diesem Fall nicht verändert, ob-
wohl der Assignatar als neuer Gläubiger eingetreten
ist. (^0ä6 oivil, Art. 1275, bezeichnet als D. den Fall,
daß der bisherige Schuldner seinem Gläubiger einen
andern Schuldner überweist. Eine Schulderneuerung
soll nicht eintreten, wenn der Gläubiger nicht den
bisherigen Schuldner aus dem Schuldvcrbande ent-
läßt. Der Deutsche Entwurf hat an die Stelle der
D. die Schuldübernahme (s. d.) gefetzt.
D. bedeutet auch die Übertragung der Gerichts-
barkeit, sei es für einen einzelnen Fall, fei es für
eine ganze Gattung von Geschäften, derart, daß der
Delegierte nicht der Repräsentant des Delegierenden
wird (^iri8(Uctio manä^ta.), sondern eine eigene
selbständige Instanz bildet, von welcher an den De-
legierenden appelliert werden kann l^ui-^äictio ä6-
i6Fata). Gesetzlich vorgesehene Fälle der D. im
deutschen Strafprozeß sind die Übertragung der Vor-
untersuchung (s. d.), die der Regel nach von dem
Untersuchungsrichter des Landgerichts geführt wird,
an einen Amtsrichter (§§.182,183 der Strafprozeß-
ordnung), die Verweisung der Verhandlung und
Entscheidung über gewisse zur Zuständigkeit der
Strafkammern (s. d.) gehörige Vergehen an ein
Schöffengericht (s.d., §. 75 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes). Die Deutsche Civilprozeßordnung kennt
eine solche D. hauptsächlich in der Art, daß in ge-
wissen Notfällen für einen bürgerlichen Rechtsstreit
ein zuständiges Gericht durch ein übergeordnetes
Gericht bestimmt werden kann, aber anch insofern,
als das Gericht, welches zur Entscheidung einer
Beschwerde zuständig ist, für den Fall, daß es diese
für begründet erachtet, die erforderliche Sachan-
ordnung dem Vorderrichter überlassen darf. (Vgl.
Civilprozeßordn. §z. 36, 538.) Im Gegensatz zum
delegierten Richter stehen der beauftragte und er-
fuchte Richter. (S. Beauftragter Richter und Er-
suchen.) - Nach österr. Verfahren besteht neben
der Befugnis der Ratskammern (s. d.) zur Übertra-
gung von Voruntersuchungen an die Bezirksgerichte
eine allgemeine Befugnis der Obergerichte, Civil-
fachen aus Zweckmäßigkeitsgründen, Strafsachen
aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus
andern wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zu-
ständigen Gericht abzunehmen und einem andern
Gerichte ihres Sprengels zuzuweisen (§ß. 12, 62,63
der Strafprozeßordnung, ߧ. 7, 8 der Civil-Iuris-
diktionsnorm vom 20. Nov. 1852). (S. auch Nichtig-
keitsbeschwerde, Revision, Wiederaufnahme.)
Im Kirchenrecht ist D. die Übertragung der
kirchlichen Gerichtsbarkeit durch die ordentlichen
Träger derselben an einen andern in der Weise,
daß dieser (der Delegat) sie nicht im eigenen
Namen, sondern in dem des Auftraggebers aus-
zuüben hat, fei es für einen einzelnen Fall, sei es
für einen bestimmten Kreis von Amtsbefugnissen.
So ist der Propst von St. Hedwig in Berlin Delegat
des Fürstbischofs von Vreslau für Pommern und
die Marken. Namens des Papstes wird die Gerichts-
barkeit höchster Instanz in Deutschland seit alters
durch ^nclic63 (I6i6^ti oder ^uäic63 in pa>i'til>u3
ausgeübt, weil die direkte Ausübung päpstl. Ge-
richtsbarkeit nicht zugelassen wird. Eine Gerichts-
barkeit im Sinne des Reichs-Gerichtsverfassungs-
gesetzes ist dies nicht. (S.Gerichtsbarkeit, geistliche.)
Im ehemaligen Lombardisch-Venetiani-
schen Königreiche und im ehemaligen Kirchen-
staate hieß^D. (ital. D6I6FH210N6) die durch einen
Delcgaten (Bevollmächtigten) mit seinen Unter-
beamten gebildete Regierungsbehörde einer Provinz,
dann auch wohl diese selbst. In ersterm Lande be-
standen bis zum Frieden von Villafranca (1859)
solcher D. neun in der Lombardei und acht in Vene-
dig. Der Kirchenstaat zerfiel seit 1831 in die Comarca
von Rom und 19 Provinzen. Der Delegat, welcher
stets ein Prälat sein muhte und vom Papst ernannt
wurde, führte die Verwaltung aller Regierungs-
angelegenheiten mit Ausuabme der kirchlichen, der
Civil- und Kriminalrechtspflege und des Finanz-
wesens. War er ein Kardinal, so hieß er Legat (s.d.),
und seine Provinz erhielt den Titel Legation.