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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Leibregimenter; Leibrente; Leibrentenvertrag

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Leibregimenter - Leibrentenvertrag

der unendlichen Harmonie des Weltganzen sich auflösten und verschwänden. So ist L. der ausgesprochene Vertreter eines bedingungslosen Optimismus.

Diese Weltauffassung hat die Gedanken der deutschen Aufklärungsepoche des 18. Jahrh. bis zu Kant hin beherrscht; vermöge ihrer Anpassungsfähigkeit ging sie leicht in die allgemeine Litteratur über und fand ihre Vertreter an den großen Dichtern, wie Lessing und Herder, während andererseits die gesamte Popularphilosophie der Zeit in Männern wie Mendelssohn, Eberhard, Platner, Garve, Tiedemann, Engel u. a. sich von ihren Gedanken nährte. Da aber L. seine Lehre meist nur aphoristisch ausgesprochen hatte, so blieb es der Folgezeit überlassen, sie in systematischer Gestalt methodisch zu entwickeln. In dieser Beziehung sind neben Christian Wolf (s. d.) zu nennen: G. Bernh. Bilfinger oder Bülfinger, «Dilucidationes philosophicae de deo, anima et mundo» (3. Aufl., Tüb 1746), «De origine et permissione mali» (Frankf. und Lpz. 1723) und «De harmonia animi et corporis praestabilita» (ebd. 1723); Gottfr. Ploucquet, «Primaria monadologiae capita» (Berl. 1745).

Vgl. über L.’ Leben, außer den ältern Schriften von Fontenelle (1719), Bailly (1769), J. G. von Eccard (1779), Jaucourt (1757), Kästner (1770) u. a., besonders Guhrauer, L. Eine Biographie (2 Bde., Bresl. 1842; mit Nachträgen 1846; englisch von Mackie, Boston 1845); ferner Pfleiderer, L. als Patriot, Staatsmann und Bildungsträger (Lpz. 1870); Kirchner, L. Sein Leben und Denken (Cöthen 1877); J. Th. Merz, Leibniz (Lond. 1884; deutsch Heidelb. 1886); G. Hartmann, L. als Jurist und Rechtsphilosoph (Tüb. 1892). L.’ ausgedehnter Briefwechsel ist zum Teil veröffentlicht worden, so der mit dem Landgrafen Ernst von Hessen-Rheinfels (Frankf. a. M. 1847), der mit der Kurfürstin Sophie von Braunschweig-Lüneburg (französisch, Hannov. 1874) und der mit dem Minister von Bernstorff (von Döbner, ebd. 1882). Vgl. auch Foucher de Careil, L. et les deux Sophie (Par. 1876); Bodemann, Der Briefwechsel des G. W. L. in der königl. öffentlichen Bibliothek zu Hannover (Hannov. 1889). Von den Schriften über seine Philosophie sind hervorzuheben: Ludovici, Entwurf einer vollständigen Historie der L.schen Philosophie (2 Bde., Lpz. 1737); L. Feuerbach, Darstellung, Entwicklung und Kritik der L.schen Philosophie (Ansb. 1837); R. Zimmermann, L. und Herbart. Eine Vergleichung ihrer Monadologien (Wien 1849); Nourrisson, La philosophie de L. (Par. 1860); L. Stein, L. und Spinoza (Berl. 1890); Ed. Dillmann, Eine neue Darstellung der L.schen Monadenlehre auf Grund der Quellen (Lpz. 1891); dazu die Werke von J. E. Erdmann (s. d.) und K. Fischer, Geschichte der neuern Philosophie, Bd. 2 (3. Aufl., Heidelb. 1889); ferner Kirchner, L.’ Psychologie (Cöthen 1876); Mollat, Mitteilungen aus L.’ ungedruckten Schriften (Lpz. 1893).

Leibregimenter, s. Leibtruppen.

Leibrente (frz. rente viagère), eine in periodischen Leistungen wiederkehrende Rente in Geld oder andern vertretbaren Sachen, zu der ein anderer für seine Person (Leib), also unveräußerlich und unvererblich, sei es auf seine Lebenszeit oder auf eine bestimmte Reihe von Jahren (so jedoch, daß sie mit dem früher eintretenden Tode des Empfängers erlischt) oder auf Lebenszeit des Pflichtigen oder eines Dritten, berechtigt ist. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Reichstagsvorlage §. 746) versteht unter L. nicht bloß die durch Vertrag oder letztwillige Verfügung, sondern auch die aus andern Rechtsgründen, wie Gesetz (Rentenpflicht des bei Scheidung für schuldig erklärten Gatten) oder Delikt, z. B. nach dem Haftpflichtgesetz (s. d.), der Person eines andern zu leistenden Rente. Der für die L. bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente. Die L. ist im voraus zu entrichten; Geldrenten nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch (§. 747) für 3 Monate (Halbjahr nach Schweizer Obligationenrecht §. 519, Vierteljahr nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1154, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1285), andere Renten für einen Zeitabschnitt, der sich nach der Beschaffenheit oder dem Zweck der Rente bestimmt (nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1154 schlechthin zu Anfang des Zeitraums, auf welchen sie versprochen sind). Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnittes erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag (Deutscher Entwurf §. 747; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1154; Code civil Art. 1980; Schweizer Obligationenrecht Art. 519), nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 649 gilt das für das letzte Lebensjahr überhaupt, während die nicht im voraus fällige L. nach Code civil Art. 1980 nur nach Verhältnis der erlebten Tage zu zahlen ist. Besteht ein Nießbrauch an einer L., so ist deren Gegenstand die einzelne Rente, nicht die Zinsen davon (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 630; Code civil Art. 588). Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte L. geht im Zweifel auf die Erben des Gläubigers über (Schweizer Obligationenrecht Art. 517), anders nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1153. Ist die L. für mehrere Empfänger ausgesetzt, so erhält jeder im Zweifel einen Anteil nach Zahl der Köpfe (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 615) und der Anteil erlischt mit seinem Tode; doch kann auch verabredet sein, daß die volle Rente dem oder den Überlebenden bleibt (Tontinen); das soll nach Preuß. Allg. Landr. §. 617 auch ohne Verabredung gelten, wenn die L. für dritte Personen gekauft ist. Hat die L. die Bedeutung von Alimenten, so kann der Schuldner mit Gegenforderungen nicht kompensieren (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 16, §§. 366, 367; Code civil Art. 1293; Code de proc. Art. 581 u. 528; Schweizer Obligationenrecht Art. 132); nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 995 und nach dem Deutschen Entwurf §. 388 in diesem Fall soweit nicht, als die L. kein Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Das ist nach der Deutschen Civilprozeßordn. §. 749 der Fall, sofern der Schuldner die L. auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht und der Schuldner der Rente zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder bedarf. Nach Code civil Art. 1981 und Schweizer Obligationenrecht Art. 521 kann der, welcher für einen andern die L. unentgeltlich aussetzt, deren Unpfändbarkeit gültig bestimmen. Im Konkurse des Leibrentenschuldners liquidiert der Leibrentenempfänger einen entsprechenden Kapitalbetrag (Deutsche Konkursordn. §. 62; Schweizer Obligationenrecht Art. 522), sofern die L. nicht als Reallast auf ein Grundstück sicher gestellt und bei dessen Subhastation vom Ersteher zu übernehmen ist.

Leibrentenvertrag, der Vertrag, in welchem die eine Partei die Leistung einer Leibrente (s. d.) an die andere Partei, an diese und eine dritte Person oder an eine dritte Person oder mehrere Dritte übernimmt. Diese Verpflichtung kann unentgeltlich,