Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

1052

Rückforderungsanspruch – Rückrechnung

dieselbe bisher noch nicht außerhalb des Tierkörpers züchten. Impfexperimente auf Affen gelangen. Die Übertragung der mithin streng parasitisch vegetierenden Blutmikroben ist noch unklar, am wahrscheinlichsten ist es, daß sie durch blutsaugende Insekten (Flöhe) geschieht. – Zuweilen treten Gallenbestandteile in das Blut über (biliöses Typhoid, biliöse Form des R.), und zwar in so großer Menge, daß zahlreiche Blutkörperchen sich auflösen und das Blut eine dunkle Farbe und eine teilweise durchsichtige Beschaffenheit annimmt. Innere und äußere Blutungen können die Folge dieser gefahrdrohenden Komplikation sein. Bis jetzt ist das Rückfallfieber fast nur bei schlecht genährten, in ungünstigen äußern Verhältnissen lebenden Individuen, namentlich bei Landstreichern und Vagabunden beobachtet worden; die Krankheit ist zweifellos ansteckend, wird aber nur von Person zu Person, nicht durch die Vermittelung des Bodens und Wassers übertragen. Die Behandlung ist in der Hauptsache eine symptomatische, da weder das Chinin noch die übrigen antipyretischen Heilmittel den eigentümlichen Verlauf der Krankheit zu beeinflussen vermögen. – Vgl. Griesinger, Infektionskrankheiten (im «Handbuch der speciellen Pathologie und Therapie», hg. von Virchow, 2. Aufl., Erlangen 1864); Wyß und Bock, Studien über Febris recurrens (Berl. 1869); Lebert, R., Flecktyphus und Cholera (im «Handbuch der speciellen Pathologie und Therapie», hg. von Ziemssen, 2. Aufl., Bd. 2, Lpz. 1876).

Rückforderungsanspruch, s. Aussonderung.

Rückgewähr, s. Anfechtung (Bd. 1, S. 612 b fg.).

Rückgrat (Spina dorsi), im engern Sinne die in der Mittellinie des Rückens fühlbaren Spitzen der Dornfortsätze der Wirbelknochen, im weitern Sinne auch gleichbedeutend mit Wirbelsäule (s. d.).

Rückgratsverkrümmung, s. Wirbelsäule.

Rückgrattiere, s. Wirbeltiere.

Rückgriff, s. Regreß.

Rückkauf oder Wiederkauf, der Kaufvertrag, den der Verkäufer einer Sache mit seinem Käufer dahin abschließt, daß er die diesem veräußerte Sache zurückerwirbt. In der Regel wird der R. infolge eines Vorbehalts bei der Veräußerung geschlossen, welcher das Recht zum R. giebt (das pactum de retro emendo, frz. pacte de rachat). Ist im Vertrag nichts anderes bestimmt, so hat der R. zu demselben Preise zu erfolgen, zu welchem verkauft ist (so auch der Deutsche Entwurf §. 433; Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 296; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1131; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1068). Das Recht zur Ausübung erlischt nach Gemeinem Recht, wenn nichts anderes bestimmt ist, allgemein in 30 Jahren; nach dem Deutschen Entwurf bei unbeweglichen Sachen in 30 Jahren, bei beweglichen in 3 Jahren; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch in 10 Jahren und 1 Jahr; nach Preuß. Allg. Landrecht ist die Ausübung an keine Zeit gebunden, geht aber dann auch auf die Erben nur über, wenn das ausgemacht ist. Der Vertrag giebt nur einen persönlichen Anspruch, doch wird der Verpflichtete von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, wenn er die Sache an einen Dritten veräußert oder belastet hat. Er hat dann, wenn er sie nicht wieder zurückerlangen oder pfandfrei zurückgeben kann, dem Berechtigten Schadenersatz zu geben. Ist der R. an Grundstücken eingeräumt, so kann er in Preußen, Sachsen und in Österreich auch gegen den dritten Besitzer ausgeübt werden, wenn er im Grundbuch eingetragen war. Nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzbuch findet der Vorbehalt des R. überhaupt nur bei unbeweglichen Sachen, nach dem Bürgerl. Gesetzbuch für Aargau findet er hier gerade nicht statt. Nach Preuß. Allg. Landrecht und nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch kann das Recht nicht abgetreten, nach letzterm auch nicht vererbt werden. Steht es mehrern zu, so können sie es nur vereint ausüben. Wird es ausgeübt, so muß der Preis und was der Verpflichtete an Verwendungen zu fordern hat, sofort bar bezahlt werden. Häufig wird der Verkauf auf Wiederkauf statt eines Pfandvertrags zur Sicherung einer Forderung geschlossen. Die Beschränkungen des Pfandrechts, namentlich die Commissoria lex (s. d.), finden dann entsprechende Anwendung (s. Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte). Der Vertrag, durch welchen sich der Käufer das Recht zum Rückverkauf vorbehält (pactum de retro vendendo), ist analog dem Rückkaufsvertrag zu behandeln.

Rückkaufsgeschäfte, s. Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte.

Rückkehrpunkt, s. Singularitäten.

Rücklage, handelstechnisch soviel wie Reserve (s. d.). – Über R. in der Baukunst s. Risalit.

Rücklauf, Rückstoß, die beim Abfeuern von Geschützen zu beobachtende Erscheinung, daß das Geschütz infolge des Drucks der Pulvergase auf den Boden des Rohrs oder auf den Verschluß von seinem Aufstellungsort nach rückwärts rollt. Der R. beruht auf der Gegenwirkung (s. d.). Abgesehen von der dabei leicht möglichen Gefährdung der Bedienungsmannschaften wird durch diesen Vorgang auch die Feuergeschwindigkeit empfindlich beeinträchtigt; deshalb sind die Bemühungen seit langer Zeit darauf gerichtet, den R. der Geschütze beim Schießen möglichst einzuschränken; alle dahin zielenden Einrichtungen (s. Rücklaufbremsen) finden aber in der Rücksicht auf Schonung der Lafetten, welche durch gewaltsame Hinderung des R. sehr leiden, eine starke Begrenzung. (S. auch Hemmkeile.)

Rücklaufbremsen, Bremsen, die den Rücklauf (s. d.) der Geschütze zu hemmen bestimmt sind. Die R. gewinnen in neuerer Zeit, wo alles auf erhöhte Anfangsgeschwindigkeiten und Feuergeschwindigkeit der Geschütze berechnet ist, und hierdurch unmittelbar auch der Rücklauf vergrößert wird, erheblich an Bedeutung. Bei neuern Geschützen werden die alten unzureichenden Bremsmittel durch Hydraulische Bremsen (s. d.) und Luftbremsen (s. d.) immer mehr verdrängt. Auch für die Feldgeschütze, die bisher nur selten Schußbremsen hatten, werden solche unentbehrlich, und zwar sucht man sie überall möglichst selbstthätig wirkend zu machen. (S. auch Lemoine-Bremse.)

Rückläufig, s. Rechtläufig.

Rückmarsch, s. Kriegsmarsch.

Rückpositiv, der Teil der Orgel, der unmittelbar an der Brüstung des Orgelchors, also abgesondert von dem Hauptwerke, aufgestellt und von der eigentlichen Orgel durch den Fußboden des Orgelchors erheblich getrennt ist. Das R. ragt direkt in die Kirche hinein und liegt im Rücken des Organisten (daher der Name). Im 16., 17. und 18. Jahrh. wurden R. mit Vorliebe gebaut und zartere Register hineingesetzt. Bei neuern Orgelwerken findet man das R. nicht mehr.

Rückprämie, s. Empfangsprämie und Prämiengeschäft.

Rückrechnung, Retourrechnung, Ricambiorechnung, die Rechnung, welche im Wechselregreß (s. d.) der Regreßnehmer über den Betrag seiner Regreßforderung aufstellt.