Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

1002
Heinzen - Heiratsbureau
lich Hallsarbeiten besorgen. Den deutschen H. ent-
sprechen die schott. Brownies (s. d.).
Heinzen, Peter, genannt Karl, deutsch-amerik.
Schriftsteller, geb. 22. Febr. 1809 zu Grevenbroich
in der preuß. Rheinprovinz, besnchte die Univer-
sität Bonn, um Medizin zu studieren, wurde aber
wegen einer revolutionären Rede relegiert und ging
1829 als Holland. Unteroffizier nach Vatavia. 1831
kehrte er zurück, trat in den preuß. Staatsdienst,
verwickelte sich aber durch seinen Kampf gegen die
preuß. Bureaukratie, über die er 1845 seine erste er-
bitterte Streitschrift veröffentlichte, in solche Un-
annehmlichkeiten, daß er, seine Verhaftung fürchtend,
nach Belgien floh, dann nach der Schweiz und 1848
nach Amerika, von wo er nach Ausbruch derFebruar-
revolution nach Deutschland zurückkehrte. Hier be-
teiligte er sich an der Erhebung Heckers, flüchtete
nach deren Unterdrückung wieder in die Schweiz,
welche ihn im Herbst 1849 answies, und ging 1850
nach Neuyork. Von hier ging er zuerst nach Louis-
ville, wo er sein radikales Wochenblatt, den "Pio-
nier" begründete, dann nach Cincinnati und nach
kurzem zweiten Aufenthalt in Neuyork (1856-59)
nach Boston, wo er den "Pionier" weiter herausgab
und 12. Nov. 1880 starb. Seine "Gesammelten
Schriften" erschienen in Boston (5 Bde., 1868-72).
Heinzenberg, der nordöstlichste Ausläufer des
Rheinwaldgebirges in den Adnla-Alpen (s. West-
alpen) im schweiz. Kanton Graubünden, ein 12 km
langer, 2000 m hoher Rücken, schiebt sich mit seinen
bewaldeten Vorstufen bis zum Vorderrhein vor,
südlich wird er vom Piz Veverin (3000 m) durch
die Einsattelung des Glaspasses (1846 m) ge-
schieden. Die höchsten Punkte erreichen 2162 und
2168 in Höhe. Der H. trägt durchaus den Charak-
ter der Voralpen, seine Vergweiden gelten für die
schönsten Graubündens. - Der Bezirk H. hat
254,? akm und (1888) 6538 E., darunter 4728
Evangelische und 1807 Katholiken, in 24 Gemeinden
und zerfällt in die 3 Kreise Domleschg (12 Gemein-
den, 2752 E.), Safien (2 Gemeinden, 671 E.) und
Thusis (4 Gemeinden, 3115 E.). Hauptort ist Thusis.
Heinzenkuust, s. Bergbau (Bd. 2, S. 762 d).
Heinzerling, Joh. Georg Ernst Friedr., Bau-
meister und Lehrer der Bauwissenschaften, geb.
15. Dez. 1824 zu Großenbufeck bei Gießen, absol-
vierte 1842 das Gymnasium, 1845 die höhere Ge-
werbeschule zu Darmstadt, studierte 1846-48 in
Berlin und Gießen Naturwissenschaften, Architektur
und Ingenieurwesen. Er war 1848 - 56 beim
Brücken- und Hochbau der Main-Weserbahn und
am Gymnasium zu Gießen als Zeichenlehrer thätig,
bante 1856-60 die Bahnstrecke Ingelheim-Vingen,
wurde 1860 Lehrer des Ingenieurwesens an der
höhern Gewerbeschule zu Darmstadt, 1864 außer-
ord., 1868 ord. Profesfor der Van- und Ingenieur^
Wissenschaften an der Universität Gießen und ist seit
1870 Professor des Brückenbaues und der höhern
Baukonstruktionen an der Technischen Hochschule zu
Aachen. Von H.s litterar. Werken sind zu erwäh-
nen: "Die Brücken in Eisen" (Lpz. 1869), "Ein Bei-
trag zur Begründnng einer allgemeinen Theorie und
Systemkunde der Vaukonstruktionen" (ebd. 1870),
"Grundzüge der konstruktiven Anordnung und
statischen Berechnung der Brücken- und Hochban-
Konstruktionen" (2 Tle., ebd. 1870-74), "Die an-
greifenden und widerstehenden Kräfte der Brücken-
und Hochbau-Konstruktionen" (2. Aufl., Berl. 1876),
"Die Brücken der Gegenwart" (2. Aufl., Lpz. 1884 fg.),
"Der Eisenhochbau der Gegenwart" (ebd. 1876 fg.),
"Handbuch der Ingenieurwissenschaften", Bd. 2:
"Der Brückenbau" (ebd. 1888). Im Namen der
Kommission zur Aufstellung von Normalprosilen
fürWalzeisen gab er1881 mit O. Intze das "Deutsche
Normalprofil-Buch sür Walzeisen" (4. Anst., Aachen
1889) heraus. (S. Walzeisen.)
Heirat, das im Verkehr übliche Wort für die
Eheschließung (s. Ehe und Civilehe). Im Ooä6 oivil
und im Vadischen Landrecht ist im Anschluß an einige
ältere Rechte der Satz anerkannt "H. macht mündig",
d. h. der Heiratende erlangt alle Rechte eines Voll-
jährigen. So bestimmen auch das Bayrische Landr. 1,
7, §. 36 (mit einer Einschränkung) und andere in
Bayern geltende Rechte, die Gesetze von Weimar
(1872, §§. 17 fg.) und Bremen (Vormundschafts-
ordnung von 1826, §. 436). Nach andern Rechten
wird wenigstens die minderjährige Frau durch H.
volljähria, z. V. in Württemberg (Gesetz von 1828,
Art. 1), Lübeck, Hamburg und Wismar. In Würt-
temberg durften früher nur volljährige Männer
heiraten; Dispenfation hatte die Wirkung der Voll-
jährigkeitserklärung. In Preußen, Sachsen und
beiden Mecklenburg ist die H. ohne Einfluß auf
den Zustand der Minderjährigkeit. Der Deutsche
Entwurf hat sich diefen angeschlossen (Motive
I, 57). Die meisten geltenden Rechte knüpfen
an die H. die Beendigung der väterlichen (elter-
lichen) Gewalt, z. V. Preuß. Allg. Landr. II, 2,
§§.228, 229; Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §.1833;
0oä6 civil und Badisches Landr. Art. 476, 384;
Österr. Vürgerl. Gesetzb. §. 175; braunschw. Ge-
setz vom 19. Mai 1876; Weimar, Hamburg und
Lübeck. Der Deutsche Entwurf hat auch diefe Folge
abgelehnt (Motive IV, 827). Noch weniger läßt
derselbe die Vormundschaft über den Mündel durch
H. beenden (ebend., ^. 1193). Ob aber der Ehe-
mann als Vormund zu bestellen, darüber läßt er
im Anschlüsse an das Preuß. Allg. Landr. II, 18,
§. 140, das Österr. Vürgerl. Gesetzb. §§. 260,175
und die Preuh. Vormundschaftsordnung von 1875,
§. 17 das Gericht befinden (Motive IV, 1059). -
Soweit das geltende Recht Frauen als Vormünder
zuläßt (vgl. z. B. ("oäe civil und Vadisches Landr.
Art. 442 ^weibliche Ascendenten^, sowie Italien,
Gesetzb. Art. 268 ^auch unverheiratete vollbürtige
Schwestern^) und sie einer Zustimmung des Ehe-
manns zur Übernahme der Vormundschaft bedürfen
(vgl. Preuß. Vormundschaftsordnung §.21), nötigt
die H. die Vormünderin, die Vormundschaft nie-
derzulegen, sofern nicht die Zustimmung des neuen
Ehemanns zu deren Fortführung dargethan wird.
Heiratsalter, s. Ehe (Bd. 5, S. 738d).
Heiratsbureau. Personen, welche gewerbs-
mäßig Heiraten vermitteln, haben bei Eröffnung
ihres Betriebes derzuständigenBehörde hiervon An-
zeige zu machen. Wenn Thatsachen vorliegen, welche
die Nnzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Be-
zug auf diesen Gewerbebetrieb darthun, kann ihnen
solcher Gewerbebetrieb verboten werden (Deutsche
Gewerbeordn. §. 35). Im Rechtsgebiet des franz.
Rechts wird dem sür die Vermittelung der Ehe ver-
sprochenen Maklerlohne die Klagbarkeit dann ver-
sagt, wenn er nicht bloß für die Nachweisung einer
heiratslustigen Person, oder für die Bemühungen
des Zustandekommens der Ehe, sondern für den
Erfolg, daß die Ehe vermittelt werde, versprochen
ward. Für die Nechtsgebiete des Gemeinen Rechts
und des Preuß. Allg. Landrechts ist diese Beschrän-