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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eltern
Gewalt, nicht eine Gewalt der Mutter; die Mutter
tritt durchaus zurück. Soweit und solange die Frau
selbst einer Vormundschaft, sei es des Mannes, sei
es eines Verwandten (nach dem Tode des Ehe-
mannes) unterliegt, treten auch in Deutschland die
Rechte der Mütter zurück. Sobald die Frau eine
größere Selbständigkeit erlangt, wird ihre Stellung
gegenüber den Kindern eine andere. Zwar tritt,
solange beide E. leben (mit gewissen Ausnahmen,
wenn der Vater seine Rechte verwirkt oder eine Be-
schränkung der Rechte eintritt), der Vater und seine
Herrschaft in den Vordergrund; nach dem Tode des
Vaters und in den Ausnahmefällen übt aber die
Mutter gewisse Rechte, teils selbständig (Recht der
Erziehung, Einwilligung in die Heirat u. s. w.), teils
unter Mitwirkung eines Vormundes aus. Aus-
gedehntere Rechte in Vezug auf das Vermögen ge-
währen ihr schon diejenigen Rechte, nach welchen
ihr weitgehende Verfügungsrechte und Nutzungs-
rechte an dem während der Ehe vereinigt gewesenen
Vermögen zustanden (Veisitzrechte, fortgesetzte Gü-
tergemeinschaft und ähnliches). Neuere Rechte,
z. B. die Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875,
8.17; das Sächs. Bürgert. Gesetzb. 88- 1890,1891;
das Österr. Bürgert. Gesetzd. §. 198 und zahlreiche
andere Rechte, sowie der (^oä6 civil und das Va-
dische Landr. Art. 390 fg., geben ibr sogar ein Recht
darauf, selbst Vormund zu sein. Ein Recht auf Be-
rufung zur Vormundschaft giebt ihr auch das Ge-
meine Recht. Noch weiter gehen schon, abgesehen
von ältern Rechten, einzelne Gesetze der neuesten
Zeit. So spricht das Gesetz für Weimar von 1872,
§. 1, bereits von einer elterlichen Gewalt der
Mutter und ein Gesetz für Rens; ä. L. von 1804
davon, daß die Witwe in die mit der väterlichen
Gewalt des Verstorbenen verbundenen Rechte und
Pflichten eintrete. Während der (^oäe civil in der
Überschrift der Art. 371 fg. von väterlicher Gewalt
spricht, übersetzt bereits das Vadische Laudrecht diese
überschrift"vonder elterlichenGewalt". Der Deutsche
Entwurf handelt gleichfalls in den §§. 1501 fg. von
der elterlichen Gewalt.
Das Rechtsverhältnis im allgemeinen hat
Wirkungen in Ansehung des Namens, des kind-
lichen Gehorsams und der Pflicht der Kinder, den E.
Dienste zu leisten, solange sie deren Hausstand an-
gehören und von denselben unterhalten werden,
über die Ausstattungspflicht f. Ausstattung,
über die Unterhaltspflicht f. d., über die Erb-
ansprüche s. Gesetzliche Erbfolge, Noterben und
Pflichtteil. Das Erz iehungs recht steht gemein-
rechtlich, sowohl in Ansehung der Erziehung über-
haupt als in Ansehung der religiösen Erziebung,
beiden E. zu, so jedoch, daß während der Dauer
der Ehe der Wille des Vaters entscheidet. (Vgl.
z. A. Preuß. Allg. Landr. II, 2, 88- 64, 74; Sächs.
Bürgert. Gesetzb. §. 1802; ^060 civil und Badisches
Landr. Art. 203; Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 144,
148.) Wegen der religiösen Erziehung beschränkt das
Preuß. Allg. Landrecht freilich die Mutter auch nach
dem Tode des Vaters (II, 2, §§. 76-85, 754, Anh.
§. 104 nebst Deklaration vom 21. Nov. 1803 und
Allerh. Kab.-Order vom 17. Aug. 1825). Im übri-
gen ist die religiöse Erziehung sehr verschieden ge-
regelt (vgl. Motive zum Deutschen Entwurf IV,
757 fg.). Auf welche Weise und aus welchen Grün-
den das Erziehungsrecht dem Vater entzogen werden
kann und welche Wirkungen diese Entziehung hat,
d<rMn desti'mM das geltende Recht verschieden;
ebenso wem das Erziehungsrecht im Falle der Schei-
dung zustehen soll.
In Bezug auf das Vermögen des Kindes ken-
nen die meisten geltenden Rechte nur eine väterliche
Gewalt, so das Gemeine Recht, das Preuh. Allg.
Landr. II, 2, 88- 124 fg., das Sächs. Bürgert. Ge-
setzb. §§. 1821 fg., das Bayrische Landr. I, 5, das
Österr. Bürgert. Gesetzb. 88- 147 fg., u. a. Das
spätere röm. Recht unterschied: Vermögen, über
welches der Vater gar kein Recht hat, peeulium ca8"
ti-61186 und huasi cH3ti'6Q86 (s. (^8ti'6N86 peeulium),
Adventizien (s. d.) und Vermögen, welches der Va-
ter dem Kinde zur Verwaltung überlassen hat, pe>
culwin pi'otectitwm. Letzteres hat im Bayrischen
Landr. 1, 5, 8- 3 eine besondere Behandlung erfah-
ren; sonst kommt dasselbe kaum noch vor. Die
Regel bilden die Adventizien, welche dem Kinde
zum Eigentum, dem Vater zum Nießbrauch ge-
hören. Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch kennt nur
noch den Unterschied zwischen Häveutitium regularö
und irreguläre. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb.
8.149 weist dem Vater die Verwaltung am Kindes-
vermögen stets zu, gewährt ihm aber den Nieß-
brauch lediglich so weit, als er zum Unterhalte des
Kindes erforderlich ist.
Das geltende Recht enthält Vorschriften über die
Verwaltung seitens des Vaters, insbesondere über
dessen Haftung, über eine Inventarisationspflicht,
über die Notwendigkeit, in gewissen Fällen zu Rechts-
geschäften die Zustimmung des Gerichts oder eines
Pflegers und des Gerichts, oder der Vormundschafts-
behörde einzuholen, über die Sicherstellung, über
ein gesetzliches Pfandrecht oder doch einen Pfand-
rechtstitel der Kinder.
Die väterliche Gewalt endet außer mit dem Tode
des Vaters oder des Kindes auf Grund der Eman-
cipation, mit der Annahme an Kindesstatt seitens
einer andern Person, mit der Entziehung der Ge-
walt durch die zuständige Behörde, naH einigen
Rechten auch mit der Verheiratung des Kindes
oder doch der Tochter, mit der Begründung eines
eigenen Hausstandes, in gewissen Fällen der Be-
strafung oder der Entmündigung des Vaters. Vgl.
Preuft. Allg. Landr. II, 2, 88- 210 fg.; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. 8§- 1831 fg.; Ooäs civil und
Bad'isches Landr. Art. 372, 384, 476, 477; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. 88- 172 fg. Mit der Volljährig-
keit oder der dieser gleichgestellten Volljährigkeits-
erklärung erlischt die väterliche (elterliche) Gewalt
nach dem lüocle civil und dem Badischen Landr.
Art. 372, dem Weimar. Gesetz von 1872, §. 17,
einem braunschw. Gesetz vom 19. Mai 1876, 8- 2,
dem hamburgischen und dem nassauischen Rechte,
sowie nach dem Österr. Bürgert. Gesetzb. 88- 172,
173. Der Deutsche Entwurf (88- 1501, 1557) hat
sich den letztern angeschlossen. Derselbe kennt fer-
ner eine teilweise Entziehung der elterlichen
Gewalt und eine Beendigung der Rechte der
Mutter durch deren Wiederheirat, nicht ohne Vor-
gang im geltenden Recht, zum Teil nur in Ansehung
der Erziehungsgewalt (8-1558; MotiveIV, 833fg.).
Vermöge der scharfen Trennung zwischen den Rechten
der Fürsorge für die Person und für das Vermögen
in diesem Entwürfe kann auch nur das eine oder
das andere Recht verloren oder verwirkt werden.
Endlich kann die (elterliche) Gewalt zeitweise ruhen,
z. B. bei thatsächlicher Verhinderung an der Aus-
übung der Gewalt oder wegen zeitweiser Geschäfts-
unfähigkeit (Handlungsunfähigkeit) des Inhabers