Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

968
Gewährsfristen - Gewährsmangel
Gewährsfristen, die Fristen, innerhalb deren
die Klage wegen Gewährsmängel (s. d.) angestellt
werden kann. Eine Übersicht über die Fristen bei
Gewährsmängeln der.Haustiere in verschiedenen
Staaten <s. Empfangbarkeit der Ware) giebt nach-
stellende Tabelle (Gewährszeit nach Tagen):
übergegangen ist, für solche verborgene Mängel,
welche den Wert oder die Brauchbarkeit der ver-
äußerten Sache aufheben oder in nicht unerheblicher
Weise mindern. Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel kannte, wenn er so-
fort (nach Preuß. Allg. Landrecht binnen einer so
G e w ä b r s m ä ngel
S-
-Z!
"Z
^
<5>
C>
<5>
3 3 ^2 "
^
14
29
29
28
29
15
14
28
28
14
14
14
20' -
30!20
30!20
30,-
30-
30 -
25)
14
14
25
30
28
20
14
25)
1) Bei Pferden:
Verdächtige Druse.........
Notz.................
Dämpfigkeit............
Dummkoller............
Wurm...............
Stetigkeit..............
Schwarzer Star..........
Mondblindheit...........
.Noppen...............
Epilepsie..............
Räude...............
Abzehrung.............
2) Bei Rindern:
Franzosenkrankheit.........
öungensucht............
Lungenscnche............
Räude...............
Epilepsie..............
Abzehrung.............
Tragsack-und Scheidenvorfall'' . .
3) Bei Schweinen:
Finnen ...............
Lungentuberkeln und ^ungenwurm-
trantheit.............
4) Bei Schafen:
Räude...............
Pocken...............
Lungenwurmkrantheit.......
Egelwurmkrankheit.........
Fäule................
Bösartige Klauenseuche......
l Die abweichenden Gewährsfristen, welche in den früher selbständigen Teilen des Königreichs Preußen noch jetzt
zn Recht bestehen, sind nebenbei besonders aufgeführt. - ^ Wenn Tiere in das Ausland geführt sind, findet keine Gewährö-
leistung statt, sofern sie nicht besonders ansbednn^en ist. - -^ Lnngenemphysem und chronisches Kehltoftfspfeifen. In Elsaß-
Lothringen außerdem Bösartigkeit, alte intermittierende Lahmheiten, Zurückbleiben der Nachgebnrt bei Kühen und Milz-
brand je 9 Tage. - ^ Starblindheit überhaupt. - ^ Sofern das letzte Gebären vor der Übernahme stattgefunden hat. -
^ Unlgänger, Seiteufaller 14 Tage.
30 20
- 20
- !30
20
28!-
60 -
60!-
14
Gewährsmängel oder G ewährsfehl er sind
Fehler von Sachen, für welche der, welcher sie gegen
Entgelt veräußert hat, namentlich der Verkäufer
dem Erwerber zu haften hat. Über den Umfang
der Haftung beim Mangel zugesicherter Eigenschaf-
ten s. 1)icta, 6t pi0nii88a. Hat der Verä'ußerer den
Mangel dem Erwerber arglistig (s. Arglist) ver-
schwiegen oder ihn positiv getäuscht, so haftet er
dem ErWerber auf Schadenersatz; der Erwerber
kann also gewöhnlich Aufhebung des Vertrags oder
Herabminderung der Gegenleistung oder Gewäh-
rung dessen, was der Erwerber gehabt haben würde,
wenn die Sache den Mangel nicht gehabt hätte,
und Ersatz für den etwa sonst noch dem Erwerber
durch die schadhafte Sache gestifteten Schaden
verlangen. Aber auch, wenn der Veräusierer den
Mangel felbst nicht kannte und eine Eigenschaft
nicht zugesagt hat, hastet er nach einem Edikt der
rom. Ädilen, dessen Vorschrist in alle neuern Gesetze
kurzen Zeit, daß die Vertragsabsicht noch erreicht
wird) vom Veräußerer beseitigt wird, oder wenn
ihn der Erwerber kennen mußte (weil er nicht ver-
borgen war). Doch wird dabei nicht die Wahr-
nehmungsfähigkeit eines Sachverständigen gefor-
dert sanders nach einigen neuern Gesetzen, wenn
der Erwerber Sachverständiger war). Der Erwerber
kann entweder Aufhebung des Vertrags fordern
ftlctio i'edliiditoria, f. Wandlungsklage) oder ent-
sprechende Herabminderung der Gegenleistung s^ctio
qu".uti ininoi'ig, s. Minderungsklage). Für beide
ist eine, auch die spätere Geltendmachung durch Ein-
rede ausschließende, kurze Verjährung vorgeschrie-
ben, nach gemeinem Recht für die erste von 6 Mo-
naten, für die zweite von einem Jahre seit Abschluß
des Kaufs; nach Sächs. Bürgerl. Geschb. §. 923 und
nach dem Deutschen Entwurf §. 397 läuft für beide
Klagen seit dem Empfang des Erwerbers eine Frist
von 6 Monaten bei beweglichen, von einem Jahr