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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewalt - Gewandhauskonzerte
bei unbeweglichen Sachen; nach Osterr. Bürgerl.
Gesetzb. 8- <^^> ist die Frist bei beweglichen Sachen
dieselbe, bei unbeweglichen >! Jahre; nach Schwei-
zer Obligatiouenrecht Art. 2l>7 ist sie dnrchgebends
ein Jahr; nach Preuft. Allg. L^ndreckt bei physischen
Fehlern von beweglichen Sacken <; Vionate, von
Landgütern 3 Jahre, von andern Grundstücken
1 Jahr seit Empfang. Hier sind diese Klagen aus'
gedelmt auch auf Rechtsmängel lz. V. Lasten, welche
der Sache anhaften); sie verjähren in dieser An-
wendung bei Landgütern in einem Jahre, bei andern
Grnndstücken in 6 Monaten, bei beweglichen Sacken
in :; Monaten, alles von der Kenntnis des Mangels
an gerechnet. Nach dem (^oäs civil Art. 1048 richtet
sich die Dauer der Klage nach dem Ortsgebrauch,
event, bestimmt der Richter die Dauer. Nach Teut-
schem Handelsgesetzbuch Art. 349 kann der Mangel
der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffen-
heit der Ware von dem Käufer nickt geltend gemacht
werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von l, Mo-
naten nach der Ablieferung an den Käufer entdeckt
ist. Die Klagen gegen den Verkänfer wegen Mängel
snicht bloß wegen der verborgenen) verjähren in
<i Monaten. Die Einreden bleiben bestehen, wenn
beim Distanzkauf ts. d.) die Anzeige vorschriftsmäßig
erfolgt ist; sie sind erloschen, wenn die Anzeige nicht
innerhalb 6 Monaten erfolgt ist. Diese Bestimmun-
gen können vom Verkäufer im Falle eines Betrugs
nicht geltend gemacht werden. Als solcker gilt aber
ln'er nicht das Verschweigen des dem Verkäufer be-
kannten Fehlers für sich allein. Nach Handelsgesetz-
duck Art. 349 kann die Frist durch Vertrag geändert,
nach dem Teutschen Entwurf §. 397 bis zum Ab-
lauf der ordentlichen Verjährung verlängert werden;
nach dem Schweizer Obligationenrecht gilt die kür-
zere Frist nicht, wenn auf längere Zeit Garantie
geleistet ist. über das Recht bei Viehmängeln s. Em-
pfangbarkeit der Ware und Gewährsfristen.
Gewalt (lat. vik) bezeichnet in der Rechtssprache
die Anwendung mechanisch wirkender Kraft Sacken
oder einer Person gegenüber. Die vom Inbader
einer Zwangsbefugnis svis^uLt^), z. V. vom Richter,
Hausvater, Vormund, ohne Überschreitung der an-
gemessenen Grenzen ausgehende Nötigung zu er-
laudteu Zwecken wird vom Gesetze gebilligt und
geschützt. Dagegen erzeugt die Nötigung durch Un-
derechtigte svi^ iii^n^) nicht nur einen Uugültig-
teitsgruud hinsichtlich der abgepreßten Erklaruugen
und Rechtshandlungen, sondern giebt sogar den
Anlaß zu einem strafrichterlichen Einschreiten. Im
Römischen Reiche wurde die widerrechtliche Eigen-
macht zur Unterdrückung der freien Selbstbestim-
mung anderer nach der unter Augustus ergangenen
l.(>x .snlm äc; vi bestraft. Nuter ihren Gesichtspunkt
fielen eigentlich auch mit die Notzucht, Eutfübrung,
Aufruhr und unter Umständen die Brandstiftung,
später noch Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch
G., widerrechtliches Gefangenhalten, Raub, Erpres-
sung und widerrechtliche Selbsthilfe. Man unter-
schied je nach dem Zwecke und der Gefährlichkeit der
Mittel vis i)ul)lic^ und vi8 private, über das
frühere Deutsche Recht s. Friedensbruch. Nach dein
Reichs-^trafgesetzbuch sind diese Verbrechen unter be-
sondere <^trafsanktionen gestellt. Die G. kommt hier
uur insoweit in Betracht, als sie ein Moment ibres
Tbatdestandes bildet. Einen allgemeineru Edarakter
haben noch: 1) Nötigung, d. h. einen andern wider-
rechtlich durch G. oder durch Bedrohung mit einem
Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Dul-
dung oder Unterlassung nötigen G. 240); 2) Ve-
drobung, d. h. einen andern mit Begehung einev
Verbrechens bedrohen (§. 241); 3) Widerstand gegen
die Staatsgewalt, Widersetzlichkeit (§. 113). Uner-
laubte G. an fremden Sachen, wodurch diese be-
schädigt lverden, wird als Sachbeschädigung (s. d.>
bestraft, l ^. auch Höhere Gewalt.) - Vgl.Herzfelder,
G. und Recht (Münch. 1890).
Gewalt der Schlüssel, s. Schlüsselgewalt.
Gewalthaufe, s. Bataillon.
Gewaltmarsch, ein Marsch, der von einem
Heeresteil mit äußerster Anspannung der physischen
Leistungsfähigkeit der Truppen ausgeführt wird.
Die strategisch gebotene Notwendigkeit der schnellen
Erreichung eines wichtigen Punktes rechtfertigen
zeitweise die Anwendung von G. Derartige Über-
anstrengungen wirken aber sehr ungünstig auf die
physische Kraft von Mann und Pferd, sogar auf die
ganze Haltung der Truppen, schwächen die Truppe
durch zurückbleibende Kranke und Nachzügler und
nützen das Material (besonders Schnhwerk und Huf-
eisen) schnell ab. Durch uuzw.'ckmähig geleitete und
übertriebene G. kann ein Heerteil vollkommen kampf-
unfähig gemacht, ja zur Auflösung gebracht werden.
(S. Tagemarsch.)
Gewaltsamer Angriff, der mit offener Ge-
walt gegen eine Festung unternommene Angriff,
wobei der Angreifer aus größerer Entfernnng gegen
die Festung vorgeht. Die künstliche Umgestaltung
des Geländes zur Deckung und die Benutzung der
Velagerungsartillerie findet dabei entweder über-
haupt nicht statt oder nnr für die Einleitnng und
die ersten Stadien. Dem Sturm geht eine Be-
schießung, in der Regel nur mit Feldgeschützen, vor-
her, die sich namentlich gegen die Thore, Palissa-
dieruugen und mutmaßlichen Sammelplätze der Be-
satzung ricktet. Unter dem Schutze starker Schützen-
schwärmo, die sich bis an den gedeckten Weg vor-
schieben, bahnen Arbeiterkolonnen den Weg in und
durch den Graben und beseitigen die etwa vorhan-
denen Hindernisse. Die Sturmkolonnen ersteigen
den Wall auf Sturmleitern, suchen sich dort fest-
zusetzen und das Thor von innen zu öffnen, um den
Reserven den W.'g frei zu machen. Der des Vor-
teils dcr überraschllng entbehrende G. A. gelingt in
der Regel nur beim Zusammentreffen vieler günsti-
ger Umstände, namentlich wenn die Armierung man-
gelhaft und die Besatznng zu schwach oder moralisch
erscküllcrt ist. (2. auch Förmlicher Angriff.)
Gewand, das Hauptbekleidungsstück des mensch-
lichen Körpers. Man unterscheidet Ober- und Unter-
gewand, ferner dem Stoffe nach wollene, leinene,
seidene Gewänder. Bei reicher und malerischer An-
ordnung der Falten eines G. spricht man von
Faltenwurf, Draperie, Drapierung. Über
das Kulturgeschichtliche des G. s. Kostüm, über das
Kunstgeschicktliche s. Gewandung.
Gewandhaus, iu größern Städten das Ge-
bäude, in welchem die Tuchhändler an Messen und
Jahrmärkten ihre Waren zum Verkauf auslegten.
Berühmt sind das G. zu Vraunschweig (Ostgiebel von
1590) und das jetzt zum größten Teil niedergerissene
G. zu Leipzig (s. d.) wegen der dort abgehaltenen
Konzerte <s. Gewandhau^konzerte).
Gewandhauskonzerte, die jeden Donnerstag
im Winterhalbjahr von der Gewandhaus-Konzert-
direltion zu Leipzig veranstalteten Musikauffüh-
rungen. Sie haben ihren Namen von dem Gebäude,
in dem sie über ein Jahrhundert hindurch abgehalten