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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewagte Geschäfte - Gewährsfehler
baren Beeten eingerichtet, durch welche den Pflanzen
Bodenwärme zugeführt werden kann. Eine beson-
dere Gattung von Warmhäusern sind die Wasser -
Fig. 4.
Pflanzenhäuser oder Aquarien lFig. 5 zeigt
cinen Grundriß) für tropische Wasserpflanzen, wie:
VKwi-ia i-t^ia ^'nc/l. (Victoriahaus), Nym-
Fig. ^.
phäen, ^lelumdium u. a. Sie werden meist in run
der oder achteckiger Form aus Eisen und Glas ber-
gestellt und erhalten im Innern ein ausgedehntes,
bei uns im Freien nicht reifen (Ananas) oder früher
reifen follen als im freien Lande. Während G. zum
Treiben von Ananas, Gurken, Bohnen u. s. w.
sich wenig von gewöhnlichen
Warmhäufern unterscheiden,
weichen diejenigen zum Trei-
ben von Fruchtgehölzen, wie
Wein, Pfirsich, Kirschen u. s. w.,
dadurch erheblich von andern
G. ab, daß sie aus eiuer sehr
steilen, an eine Wand gelehnten
Glasbedachuug hergestellt sind,
die zwischen sich und der stei-
nernen Rückwand nur einen
verhältnismäßig schmalen
Raum übrigläßt', Fig. 6 ist die
äußere Ansicht eines Wein-
treibhaufes. Temperierte
^ . und Kalthäufer (der rechte
Teil k in Fig. 3 und 4) sind nur mit einfachen Glas-
dächern verfeben und weichen außer in der heizein-
ricktung (f. Heizung) nicht voneinander ab. In
erstern werden Pflanzen kultiviert, die im Winter
eine Wärme von 10-12" d bedürfen, in letztern bei
5>-6° ('. subtropische Gewächse, die mehr Licht als
diejenigen der Orangerie verlangen. Beide G. sind
meist im Sommer leer, weil ihre Bewohner während
dieser Jahreszeit womöglich im Freien oder in Mist-
beetkästen untergebracht sind. Sind Warm- und Kalt-
halls in einem Bau vereinigt, so sind sie gewöhnlich
durch ein sog. Schauhaus (der mittlere Teil d in
Fig. 3 und 4) getrennt.
Gewagte Geschäfte, s. Aleatorische Verträge.
Gewährleistung, der Eintritt dessen, welcher
einem andern eine Sache oder ein Recht abgetreten
od^r zur Benutzung überlassen hat, für den daran
hervortretenden Mangel. Die Pflicht der G. er-
streckt sich darauf, daß das abgetretene Recht nicht
durch Lasten verkümmert sei ls. EntWährung und
Eession), daß die veräußerte Sache keine Mängel
habe (f. Empfangbarkeit der Ware und Gewährs-
mängel). - über G. bei Miete und Pacht s. Miete.
Gewahrsam ist die körperliche Innehabuna,
einer Sache, sodaß der Inhaber thatsächlich über
dieselbe verfügen kann, mag er sie für sich inne-
baben, sodaß er zugleich den Besitz (s. d.) hat, oder
<Ng. 6.
etwa 1 m tiefes rundes erwärmbares Wasserbassin
zur Aufnahme der Pflanzen.
Treibhäuser oder Treibereien sind G. zur
Kultur von Frucktpstanzen, deren Früchte entweder
für einen andern im ^inne eines Detentors <s. De-
tention). Der Begriff ist u. a. wichtig sür die Unter-
sckcidung von Unterschlagung und Diebstahl.
Gewährsfehler, s. Gewährsmängel.