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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Konvention - Konversations-Lexikon

Andacht, entweder weil diesen die öffentlichen Gottesdienste nicht genügen, oder im feindlichen Gegensatz zur Kirche. Namentlich bei den Pietisten (s. d.) waren diese K. beliebt. Die landeskirchlichen Behörden verboten sie vielfach.

Konvention (lat.), Zusammenkunft, Übereinkunft. In ersterm Sinne bezeichnet das Wort im Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika sog. konstituierende Versammlungen zur Begründung oder Revision einer Verfassung sowohl in den Einzelstaaten wie in der Union. Ebenso wurde in Frankreich die nach dem thatsächlichen Sturz des Königtums 1792 berufene verfassunggebende Versammlung Convention nationale genannt (s. Nationalkonvent). Im letztern Sinne wird das Wort im Völkerrecht zur Bezeichnung von nichtpolit. Verträgen (convention im Gegensatze von traité) und von Nebenabmachungen im Gegensatze zum Hauptvertrage gebraucht. Mit einer ähnlichen Unterscheidung wurden in neuester Zeit die Handelsverträge mit halbsouveränen Staaten, wie mit Rumänien und Serbien, vor der Berliner Kongreßakte (1878) K. genannt und Frankreich will jetzt an Stelle der Handelsverträge bloße Handelskonventionen (conventions commerciales) treten lassen. In Deutschland wurden zur Zeit des alten und des Norddeutschen Bundes die neben der verfassungsmäßigen Ordnung des Heerwesens hergehenden Verträge Preußens mit andern Staaten des Bundes, die noch in Geltung stehen, Militärkonventionen genannt. - Über die Genfer Konvention s. d.

Konventionalstrafe oder Vertragsstrafe, in Osterreich Vergütungsbetrag, die Leistung, welche jemand für den Fall verspricht, daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise, z. B. nicht rechtzeitig, erfüllt. Sie kann in einer Geldsumme oder in einer andern Leistung bestehen, von vornherein oder nachträglich, für Vertragsverpflichtungen oder für Verbindlichkeiten aus einem andern Rechtsgrunde versprochen werden. Sie dient dem Gläubiger als Sicherungsmittel, um den Schuldner zu bestimmen, zur Vermeidung der Strafe seiner Verbindlichkeit nachzukommen, aber auch dazu, daß er leichter zu seinem Interesse gelangt, wenn sich der Schuldner dadurch zur ordnungsmäßigen Erfüllung nicht bestimmen läßt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so ist die Strafe verwirkt mit der Zuwiderhandlung. Im andern Falle tritt die Verwirkung ein, sobald der Schuldner hätte leisten müssen, ohne daß er geleistet hat, also wenn die Hauptforderung fällig geworden ist, es sei denn, daß die Strafe nach der Absicht der Parteien erst verfallen sein soll, wenn der Schuldner auf vorgängige Aufforderung des Gläubigers nicht leistet. War die Sache für den Fall versprochen, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1428 nicht Erfüllung der Hauptverbindlichkeit und Strafe nebeneinander fordern, vielmehr hat der Gläubiger die Wahl des einen oder des andern. Ebenso nach dem Code civil Art. 1229, dem Schweizer Obligationenrecht Art. 179 und dem Deutschen Entwurf §. 292. Umgekehrt befreit nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 284, nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1336 und dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 311 die Bezahlung der Strafe, außer dem Fall einer abweichenden Verabredung, nicht von der Erfüllung des Vertrags, und umgekehrt nach §. 306 des Preuß. Allg. Landr. die Erfüllung des Vertrags nicht von der Strafverbindlichkeit, es sei denn, daß der Gläubiger die Erfüllung ohne Vorbehalt angenommen hat. Ist vereinbart, daß der Verpflichtete durch Erlegung der Strafe von seiner Verbindlichkeit frei werden soll, so ist das eine Wandelpön (Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 312) oder Reuvertrag. Nach Gemeinem Recht ist es Frage der Vertragsauslegung, ob die Parteien gewollt haben, daß der Gläubiger neben der Strafe auch die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit soll fordern dürfen, oder nach seiner Wahl die Strafe oder die Erfüllung. Ist die Strafe für den Fall versprochen, daß der Schuldner nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe nach allen Rechten neben der Erfüllung verlangen, es sei denn, daß etwas anderes ausgemacht ist. Doch soll nach mehrern Gesetzgebungen die vorbehaltlose Annahme der Erfüllung in diesem Falle den Antrag auf die Strafe ausschließen. Nach Deutschem Handelsgesetzbuch Art. 284, nach Schweizer Obligationenrecht Art. 180 und nach dem Deutschen Entwurf §§. 292, 293 schließt die Forderung der K. die Geltendmachung eines weitern Schadens nicht aus; während das Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 292, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1431 und Code civil Art. 1229 in der Verabredung der K. die Vorausbestimmung des Interesses finden.

Konventionaltarif, s. Generaltarif.

Konventionscourantfuß, s. Gulden.

Konventionsfuß, im allgemeinen ein Münzfuß, welcher durch einen besondern Staatsvertrag (Konvention) festgestellt ist; im besondern der 1753 zwischen Osterreich und Bayern vereinbarte 20-Guldenfuß. (S. Gulden und Münzfuß.)

Konventionsgulden, s. Gulden.

Konventionsspeciesthaler, s. Speciesthaler.

Konventualen (neulat.), s. Franziskaner und Karmeliter.

Konventualmesse (lat. missa conventualis), die öffentliche und feierliche Messe (s. d.), die täglich in den kath. Kathedral- und Kollegiatkirchen stattfindet.

Konvergént (neulat.), aufeinander zulaufend, sich nähernd; Konvergénz, die Neigung gegeneinander. Gerade Linien, die sich unmittelbar oder bei hinreichender Verlängerung in einem Punkte schneiden, konvergieren nach diesem Punkte hin, und divergieren (s. d.) auf der entgegengesetzten Seite, über Konvergenz der Reihen s. d.

Konversation (frz.), gesellige Unterredung, Unterhaltung durch Gespräch in Gesellschaft, namentlich in feiner, gebildeter Gesellschaft. Die K. wurde namentlich im 17. und 18. Jahrh, zu Paris in den besten Kreisen der Gesellschaft als eine förmliche Kunst betrieben und zu einem so hohen Grade von Feinheit ausgebildet, daß der daselbst herrschende Konversationston in ganz Frankreich, ja sogar im Auslande Mustergültigkeit erlangte und allgemeine Nacheiferung veranlaßte. Auch jetzt noch gelten die Franzosen für Meister in der K.

Konversations-Lexikon, ursprünglich und wörtlich ein alphabetisch geordnetes Nachschlagewerk, das den Leser bei der täglichen "Konversation" mit gemeinverständlichen Belehrungen zur Hand gehen sollte. Das erste derartige bekannte Werk ist das "Real-, Staats-, Zeitungs- und Conversations-

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