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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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General-Stabsarzt - Generalvikar.

versetzte Offiziere). Der Große G., unter direkter Leitung des Chefs des Generalstabs der Armee, zerfällt in folgende Abteilungen: drei Abteilungen, als 1., 2., 3. bezeichnet, sammeln die Nachrichten über fremde Heere; die Eisenbahnabteilung sammelt die Nachrichten über Anlage und Material der Bahnen, vereinbart im Inland mit den Zivilbehörden die Fahrpläne etc. für Truppenbeförderungen und leitet die letztern im Gebrauchsfall durch besondere Linienkommissare; weitere Abteilungen sind die kriegsgeschichtliche und die geographisch-statistische. Unter einem besondern Chef stehen die drei Abteilungen der Landesaufnahme, die trigonometrische, die topographische und die kartographische. Ein Zentralbüreau, Bibliothek und Archiv vervollständigen die Organisation. Zur eignen Ausbildung sind 40 Leutnants aus der Armee zur Dienstleistung zum G. kommandiert. Neben dem Unterpersonal an Büreaubeamten, Zeichnern etc. werden eine Anzahl Trigonometer und Topographen, meist frühere Oberfeuerwerker der Artillerie, bei den trigonometrischen Messungen und topographischen Aufnahmen verwendet. - In Frankreich heißt G. auch die gesamte Generalität der Armee; dort gibt es auch einen besondern G. der Artillerie und des Genies, gebildet aus den Generalen und höhern Stäben dieser Waffen. In Rußland wird der G. Hauptstab (glawnii schtab) genannt. - Generalstabsreisen, Übungsreisen zur Ausbildung von Offizieren in der Truppenführung ohne Anwesenheit von Truppen; es werden dabei nach einer zu Grunde liegenden Idee für zwei einander gegenüberstehende Korps die täglichen Operationen bestimmt, nach der jedesmaligen Disposition von einzelnen Offizieren die Marschstraßen, Biwakplätze, Vorposten- und Gefechtsstellungen aufgesucht, dann im Quartier die Berichte über die Rekognoszierungen, die neu zu erlassenden Befehle aufgesetzt und durch den Leiter der Übung die Arbeiten und die aus den beiderseitigen Anordnungen für den nächsten Tag sich ergebende Lage besprochen. Solche Reisen werden in Deutschland alljährlich durch den Chef des Generalstabs der Armee mit den Offizieren des Großen Generalstabs und in zwei Dritteilen der Korpsbezirke durch die Generalstabschefs der Armeekorps mit den dortigen Generalstabs- und andern dazu kommandierten Offizieren gemacht, meist unmittelbar nach Schluß der Herbstübungen und von 14tägiger Dauer, ebenso mit den Offizieren der Kriegsakademie nach Beendigung ihres dreijährigen Kursus. Erst in den letzten Jahren haben diese Reisen auch in andern Ländern, zuerst in Rußland, Nachahmung gefunden. Vgl. Bronsart v. Schellendorff, Der Dienst des Generalstabs (2. Aufl. von Meckel, Berl. 1884); v. Böhn, Generalstabsgeschäfte (2. Aufl., Potsd. 1875).

General-Stabsarzt, in Preußen der Chef des gesamten Militärmedizinalwesens und des Sanitätskorps (s. d.).

Generalstabskarten, s. Landesaufnahme.

Generalstabsschule (franz. École d'état-major), früher in Frankreich und anderwärts Schule zur Ausbildung von Generalstabsoffizieren, wurde in Frankreich 1876 in eine Kriegsakademie (École supérieure de guerre) umgewandelt.

Generalstabsstiftung, eine durch Gesetz vom 31. Mai 1877 für den deutschen Generalstab gegründete Stiftung. Aus dem Ertrag des Werkes "Der deutsch-französische Krieg 1870/71" sind 300,000 Mk. der Stiftung überwiesen, deren Zinsen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und zu Unterstützungen von Offizieren und Beamten der preußischen, bayrischen, sächsischen und württembergischen Armee zu verwenden sind. Die Verwaltung der Stiftung führt der Chef des Generalstabs der Armee nach der vom Kaiser genehmigten Stiftungsurkunde.

Generalstände, s. Generalstaaten.

Generalsuperintendent, s. Superintendent.

Generaltarif, im Zollwesen der allgemein gültige Tarif im Gegensatz zum Konventionaltarif, der auf Grund einer Vereinbarung mit einzelnen Ländern nur für diese gilt. Über Generaltarife im Eisenbahnwesen s. Eisenbahntarife.

Generalversammlung (Plenarversammlung), in Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften eine Versammlung, zu der sämtliche Mitglieder der Gesellschaft in gesetzlicher oder statutarischer Form eingeladen werden, und an der jedes Mitglied teilzunehmen berechtigt ist. Die vorschriftsmäßig berufene G. ist dasjenige Organ der Gesellschaft, welches alle Mitglieder repräsentiert und endgültig über Fortbestehen oder Auflösung, über Organisation, Jahresrechnungen, Wahlen etc. beschließt. In den Statuten von Aktiengesellschaften und Genossenschaften muß ausdrücklich angegeben sein, in welcher Art und Form die durch Vorstand oder Aufsichtsrat erfolgende Zusammenberufung der Mitglieder zu erfolgen hat, und in welcher Weise, resp. unter welchen Bedingungen das Stimmrecht ausgeübt wird. Jede ordnungsgemäß berufene G. ist beschlußfähig, wenn nicht im Statut noch besondere Bedingungen vorgesehen sind. Jede Aktie (nicht jeder Aktienanteil) hat eine Stimme, und Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nichts andres im Statut bestimmt ist. Es gibt ordentliche, zu den statutenmäßig bestimmten Zeiten zu berufende und außerordentliche Generalversammlungen. Die erstern finden zum Zweck von Neuwahlen im Vorstand und Aufsichtsrat, zur Prüfung des gesamten Betriebes, Abhör der Rechnungen, Entlastung (Decharge) des Vorstandes, Verfügung über den Reingewinn, Beschlußfassung über Deckung von Verlusten, über Prozeßführung gegen Vorstand und Aufsichtsrat und zur Erledigung andrer laufender Geschäfte statt. Die außerordentlichen Generalversammlungen werden dagegen zur Erledigung außergewöhnlicher Geschäftsangelegenheiten, wie Veränderungen in der Organisation (Statutänderung), Auflösung etc., berufen. Die Wirksamkeit der G. ist, da die Zahl der Mitglieder meist sehr groß ist, denselben Geschäftskenntnisse abgehen, nicht alle an der G. teilnehmen können etc., eine sehr schwerfällige und begrenzte. Die wirksame Kontrolle verbleibt dem Aufsichtsrat. Im übrigen muß das Gesetz durch Strafbestimmungen die Aktionäre gegen Widerrechtlichkeiten durch Aufsichtsrat und Vorstand zu schützen suchen.

Generalvikar, in der katholischen Kirche der ordnungsmäßige Vertreter eines Bischofs in allen Jurisdiktionssachen. Die Veranlassung zu der Einsetzung stehender Stellvertreter der Bischöfe haben die Anmaßungen der Archidiakonen gegeben; als Gegengewicht gegen dieselben setzten im 13. Jahrh. die Bischöfe einen Officialis principalis oder Vicarius generalis ein (s. Offizial). Um G. zu werden, ist der Besitz der höhern Weihen nicht notwendig; jedoch muß er Doktor oder Lizentiat des kanonischen Rechts sein. Obwohl der G. der Stellvertreter des Bischofs ist, bedarf er doch zur Ausübung einer Anzahl von bischöflichen Amtsbefugnissen ein besonderes Mandat des Bischofs, wie z. B. zur Berufung der Diözesansynoden, zur Ausstellung von Dimissorialien, zur Verhängung der Suspension, der Exkommunikation, des Interdikts etc. Der G. führt den Vor-^[folgende Seite]