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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ehefrau; Ehegartenwirtschaft

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Ehefrau - Ehegartenwirtschaft

ist. Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch wird der E., wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist (s. Ehescheidung), an dem schuldigen Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher, und zwar von dem andern Ehegatten, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu stellen ist (§. 172). Der Beschränkung der Bestrafung auf den Fall, daß die Scheidung vorhergegangen ist, liegt der gesetzgeberische Gedanke zu Grunde, daß die Strafgewalt des Staates innerhalb gewisser Grenzen vor den Rücksichten auf die sittliche Würde und die Erhaltung der Ehe zurücktreten müsse. Die Ehe muß, wenn Strafe wegen E. eintreten soll, wegen wirklichen E., oder auch, soweit das Preuß. Allg. Landrecht in Frage kommt, wegen eines solchen unerlaubten Umgangs geschieden sein, durch welchen eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen Treue begründet wird. Er kann auch nur gestraft werden wegen eben desselben E., wegen dessen die Scheidung ausgesprochen worden war.

Das Österr. Strafgesetz von 1852 und der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 haben im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie das Deutsche Strafgesetzbuch; insbesondere strafen auch sie unbeschränkt beide Mitschuldige. Jedoch machen sie die Bestrafung von vorhergegangener Trennung der Ehe (auch der zeitweiligen von Tisch und Bett) nicht abhängig, und es wird nach dem Strafgesetz von 1852 die Frau strenger bestraft, wenn durch den begangenen E. über die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Geburt ein Zweifel entstehen kann (§. 502).

Nach röm. Recht wurde nur der E. der Frau und der geschlechtliche Verkehr des verheirateten Mannes mit einer verheirateten Frauensperson, und zwar an der Ehebrecherin mit Einsperrung ins Kloster, am Ehebrecher mit dem Tode bestraft. Auch im deutschen Recht herrschte anfänglich die Anschauung, daß der E. nur von der verheirateten Frau und ihrem Konkumbenten begangen werden könne. Später stellte man den Ehemann strafrechtlich gleich. Jene ältere Anschauung hatte auch in der franz. Gesetzgebung Ausdruck gefunden; nur wenn der Mann sich eine Konkubine in der Wohnung der Ehegattin hielt, galt er als Ehebrecher. In dieser Beziehung ist durch das Gesetz vom 27. Juli 1884 eine Änderung eingetreten. Es stellt den E. des Mannes mit dem der Frau auf eine Stufe insofern, als es beiden Teilen das Recht der Scheidungsklage giebt; strafrechtlich bleibt freilich noch immer, entsprechend den Bestimmungen des Code pénal, eine Ungleichheit, indem die Frau mit Gefängnis, der Mann mit Geld gestraft wird. - Vgl. Bennecke, Die strafrechtliche Lehre vom E. (1. Abteil., Marb. 1884).

Ehefrau. Die E. ist nach den meisten deutschen Gesetzen in ihrer Rechtsfähigkeit beschränkt, sodaß sie ohne Zustimmung des Ehemanns weder Schulden kontrahieren noch von dem Vermögen, an welchem der Ehemann kraft des ehelichen Güterrechts Rechte hat, etwas unter Lebenden veräußern kann. Ihre desfallsigen ohne Genehmigung des Ehemanns vorgenommenen Rechtshandlungen sind unverbindlich. So nach Allg. Preuß. Landr. II, 1, §§. 320, 389; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1638, 1641 (hat die E. die Verbindlichkeiten erfüllt, so kann sie das Geleistete nicht zurückfordern); nach konstanter Praxis in Württemberg, in verschiedenen Teilen Bayerns nach ältern Statuten; nach dem Recht der meisten thüring. Staaten und Anhalt, in Bremen, in Oldenburg bezüglich des eingebrachten Vermögens. Nach Bayrischem Landrecht ist die E. in allen Fällen, in welchen sie Verpflichtungen übernimmt, an die Zustimmung des Ehemanns gebunden, doch kann sie unter Lebenden für den Fall der Auflösung der Ehe frei verfügen. Nach dem Rheinisch-Französischen Recht (Code civil 215-225) und dem Badischen Landrecht kann die Nichtigkeit nur von dem Ehemann, der E. und deren Erben geltend gemacht werden, nicht von dritten Personen. Nach dem Recht einzelner Gebiete ist zwar das ohne Zustimmung des Ehemanns geschlossene Geschäft nicht schlechthin nichtig, doch kann dasselbe insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Rechte des Ehemanns an dem seiner Nutznießung und Verwaltung unterliegenden Vermögen beeinträchtigt werden; so nach Märkischem Provinzialrecht, nach dem von Nassau und der Stadt Nürnberg. Der Deutsche Entwurf hat das Verfügungsrecht der E. nur in Bezug auf das Ehegut eingeschränkt (§§. 1300 fg.). Eine Ausnahme von den vorerwähnten Beschränkungen kann in größerm oder in geringerm Umfange durch den Ehevertrag (s. d.) bestimmt werden. Auch ohnedies kann die E. über ihr vorbehaltenes oder ihr als solches zugewendetes Gut frei verfügen, mit Beziehung auf dasselbe Schulden eingehen (nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1640), dasselbe verpfänden (nach Allg. Landr. II, 1, §§. 619, 620). Sie kann ferner frei verfügen, wenn der Ehemann abwesend oder dauernd krank ist; nach einigen Rechten jedoch nur infolge obrigkeitlicher Ermächtigung. Sodann verpflichtet die E. zufolge ihrer Schlüsselgewalt den Ehemann durch die in Führung des Hauswesens und der Wirtschaft selbständig geschlossenen Verträge. Doch muß sie auch hier die Weisungen des Ehemanns befolgen, welcher ihr die Hausgewalt entziehen kann, wenn sie dieselbe mißbraucht, nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1645 schlechthin. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 8 kann sich eine E., welche Handelsfrau ist, durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besondern Einwilligung ihres Ehemanns bedarf, doch kann die E. ohne Einwilligung ihres Ehemanns nicht Handelsfrau sein (Art. 7). Ähnliche Bestimmungen in Beziehung auf selbständige Abschließung von Rechtsgeschäften im Gewerbebetrieb enthält die Reichsgewerbeordnung §. 11 für die E., welche ein selbständiges Gewerbe betreiben. Doch fehlt eine Bestimmung, daß die E. Gewerbsfrau nur mit Zustimmung des Ehemanns sein dürfe. Nach der Civilprozeßordn. §. 51 finden die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßführung keine Anwendung. Dadurch sind die Rechte des Ehemanns am Vermögen der E. nicht eingeschränkt; soweit die E. nach Landesrecht über ihr Vermögen ohne Genehmigung des Ehemanns nicht verfügen kann, darf sie ohne dessen Zuziehung in Prozessen, welche über dieses Vermögen ergehen, nicht klagen noch verklagt werden. Über Bürgschaften der E. s. Bürgschaft. Das Preuß. Allg. Landrecht hat besondere Bestimmungen über die gerichtliche Abschließung von Verträgen, welche die Eheleute miteinander eingehen. Letztwillig kann die E. frei verfügen, nur darf sie dem Ehemann dessen gesetzliches Erbrecht ebenso wenig beeinträchtigen, wie der Ehemann das der E.

Ehegartenwirtschaft, s. Egartenwirtschaft.