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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Analyse

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Analyse

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Länder Zählungsjahr Alter über Prozent männl. Geschlecht Prozent weibl. Geschlecht Prozent männl. und weibl. Geschl.

Belgien 1880 6 Jahr 31,38 37,18 34,28

Irland 1881 " 22,20 25,20 23,70

Italien 1881 " 54,56 69,32 61,94

Österreich 1890 " 38,96 41,38 40,19

Ungarn-Siebenbürgen 1880 " 44,45 52,88 48,75

Kroatien, Slawonien und Fiume 1880 " 67,62 79,63 73,65

Finland 1880 10 J. 2,13 1,68 1,90

Frankreich 1872 " 28,08 34,66 31,39

Preußen 1871 " 9,50 14,73 12,17

Vereinigte Staaten von Amerika weiße Bevölkerung 1880 8,59 10,22 9,39

Vereinigte Staaten von Amerika schwarze Bevölkerung 1880 67,32 72,70 70,00

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b. Das Prozentverhältnis der A. bei Rekrutenaushebungen war 1881:

Serbien 79,31, Rußland 79,04, Ungarn 50,80, Italien 47,74, Österreich 38,90, Belgien 15,99, Frankreich 14,91, Holland 10,4, Schweiz 2,50, Deutsches Reich 1,59, Schweden 0,39, Dänemark 0,36.

Für einige deutsche Staaten brachten die jüngsten Jahrgänge folgendes Ergebnis:

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1888/89 1889/90 1890/91 1891/92 1892/93 1893/94

Preußen 0,94 0,78 0,82 0,69 0,59 0,37

Bayern 0,03 0,05 0,03 0,01 0,03 0,03

Sachsen 0,01 0,01 0,07 0,01 0,01 0,04

Württemb. 0,03 0,01 0,04 0,03 0,04 0,01

Elsaß-Lothr. 0,26 0,33 0,23 0,35 0,30 0,14

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Für das ganze Deutsche Reich gestaltete sich das Prozentverhältnis: 0,60, 0,51, 0,54, 0,45, 0,38, 0,24, wonach also die Zahl der A. im Heere immer mehr zurückgeht.

In Preußen zeichnen sich aus durch eine hohe Analphabetenziffer die stark poln. Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Posen, doch hat sich die Zahl der A. auch hier neuerdings stark vermindert, und zwar 1883/84 bis 1893/84 in Ostpreußen von 6,58 auf 0,76, in Westpreußen von 7,38 auf 2,25 und in Posen von 8,89 auf 1,26 Proz. Auch in den obengenannten fremden Staaten ist die Zahl der A. unter den Rekruten im Laufe der Jahre ununterbrochen weiter zurückgegangen.

c. Bei Eheschließungen ermittelt man die Zahl derer, die die Heiratsurkunde nicht unterzeichnen können. Unter 100 Eheschließenden waren A. in:

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England Schottland

überhaupt männl. weibl. überhaupt männl. weibl.

1852 37,6 30,5 44,6 - - -

1862 28,5 23,7 33,2 15,18 10,01 20,55

1872 22,9 19,4 26,3 15,48 10,44 20,52

1882 15,2 13,2 17,1 10,00 6,85 13,16

1890 7,0 7,2 8,3 5,2 3,9 6,4

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Frankreich Rumänien

überhaupt männl. weibl. überhaupt männl. weibl.

1862 35,90 28,54 43,26 - - -

1872 28,69 22,64 34,75 87,9 82,7 93,1

1882 18,50 14,39 22,62 86,3 79,6 93,0

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Irland Italien

überhaupt männl. weibl. überhaupt männl. weibl.

1872 38,20 34,6 41,8 65,75 56,22 75,28

1882 27,65 25,6 29,7 57,45 46,68 68,90

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Soweit die vorstehenden Zahlen einen Schluß auf den Bildungsgrad der Völker zulassen, ist derselbe am geringsten in den slaw. Bändern und bei den Schwarzen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die roman. und magyar. Länder sowie Österreich, Holland und Großbritannien nehmen eine Mittelstellung ein. Auf der höchsten Stufe stehen die übrigen german. Länder, die Weißen der Vereinigten Staaten von Amerika und der finn. Stamm. Vgl. neben den statist. Veröffentlichungen der Staaten, besonders Italiens, Mischler, über A., in der "Statistischen Monatsschrift", 12. Jahrg. (Wien 1886).

Die Notariatsordnungen, sowie die Gesetze über die Aufnahme von Verhandlungen, welche der nicht streitigen Rechtspflege angehören, enthalten zumeist besondere Vorschriften darüber, wie zu verfahren sei, wenn A. eine Urkunde ausstellen wollen. Nach dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 171 fg. und Anhang §. 5 müssen A. ihre Verträge, welche der schriftlichen Form bedürfen, gerichtlich aufnehmen lassen. Fast alle geltenden Rechte enthalten ferner besondere Vorschriften über die Errichtung letztwilliger Verfügungen seitens der A. Im Gemeinen Rechte wird die Zuziehung eines Unterschriftszeugen bei Errichtung der Verfügung vor sieben Zeugen (sog. octavus subscriptor) verlangt; ähnlich bestimmt der Code civil Art. 977, 978 (den A. ist das sog. mystische Testament versagt) und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 204 (für die Errichtung vor fünf Zeugen); das Preuß. Allg. Landr. 1,12, §§. 113 fg. verlangt sogar die Zuziehung von zwei glaubwürdigen Männern mit näher bezeichneten Eigenschaften. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 580, 581 bestimmt, daß derjenige, welcher nicht schreiben kann, in Gegenwart der drei Zeugen das Handzeichen beisetzen müsse, und daß dem, welcher nicht lesen kann, der Aufsatz von einem der Zeugen in Gegenwart der beiden andern vorzulesen sei.

Nach der Civilprozeßordn. §. 381 machen Privaturkunden vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind, sofern sie unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind. Eine der letztern gleiche Vorschrift enthält die Deutsche Wechselordnung Art. 94. Die Vollmacht muß nach §. 76 der Civilprozeßordnuug auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden; dies genügt also auch für die Vollmacht seitens eines A.

Analyse (grch.), Auflösung, s. Analysis.

Die chemische A. hat die Aufgabe, die Zusammensetzungsverhältnisse von chem. Verbindungen oder Gemengen chem. Körper nach Art (qualitative A.) und Mengen (quantitative A.) ihrer Bestandteile zu ermitteln.

1) Die qualitative A. benutzt zur Erkennung der Bestandteile von Verbindungen und Gemengen gewisse Veränderungen, Reaktionen, die für die einzelnen Bestandteile charakteristisch sind, und die entweder bei Änderung der physik. Zustände oder bei Zusatz bestimmter anderer Körper (Reagentien) eintreten. Manche Reaktionen sind ganzen Gruppen von Stoffen gemeinsam und eignen sich zur Trennung derselben von andern Bestandteilsgruppen. Sie gehen bei dem systematischen Gange der qualitativen A. der Anwendung der Einzelreaktionen zur Trennung und Auffindung der Einzelbestandteile voraus. Das Verfahren der qualitativen A. ist zu systematischem Gange ausgebildet worden, dessen Befolgung vor Irrtümern und Übersehung einzelner Stoffe sichert. Meist läßt man ihm die sog. Vorprüfung vorausgehen, d. h. man beobachtet, wie sich der zu untersuchende