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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Annahme an Zahlungsstatt

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Annahme an Zahlungsstatt

auch schon bei Abfassung des Code civil beanstandet. Als Bedenken werden vorzugsweise hervorgehoben: die Beförderung der Ehelosigkeit, die Verdunkelung der Familienrechte, insbesondere der Erbansprüche und die Möglichkeit, daß der Annehmende eigennützige Zwecke verfolge. Übrigens ist das deutsche Wort nicht durchweg anerkannt. So übersetzt z. B. das Badische Gesetzbuch mit Anwünschung; ihm haben sich süddeutsche Entwürfe angeschlossen. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. ߧ. 179 fg. spricht von "Wahlkind" und "Wahlvater oder Wahlmutter". Gemeinrechtlich erfolgt die Arrogation durch landesherrliches Reskript. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 346, 366 gestatten, abgesehen von der Annahme durch Testament, nur Volljährige an Kindesstatt anzunehmen.

Das Gemeine Recht kennt ferner eine Annahme an Enkelsstatt; die neuern Gesetzgebungen kennen eine solche nicht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1283 verbietet sie ausdrücklich. Im Gemeinen Rechte wird im Anschluß an Justinians Anordnungen unterschieden, wenn ein Mann an Kindesstatt annimmt, zwischen A. a. K. mit voller oder geringerer Wirkung (adoptio plena, minus plena). Die erstere begründet im wesentlichen dasselbe rechtliche Verhältnis für den Angenommenen wie die Erzeugung, die letztere hat nicht die väterliche Gewalt des Annehmenden zur Folge, wohl aber ein Kindesverhältnis ohne Noterbenrecht und entbehrt der Wirkung gegenüber den Verwandten des Annehmenden, insbesondere soweit deren Erbrecht in Betracht kommt. Die A. a. K. durch eine Frau, welche das Gemeine Recht ausschließlich gestattet, wenn diese eigene Kinder gehabt und verloren hat, begründet nur ein Kindesverhältnis ihr gegenüber. Die neuern Gesetzgebungen haben diese Unterscheidungen fallen lassen, jedoch unterscheidet das Bayrische Landr. I, 5, §§. 10, 11 noch Arrogation und Adoption. Sie verlangen teils durchweg landesherrliche Genehmigung, teils stets nur gerichtliche Bestätigung. Vgl. jedoch bayr. Gesetz vom 5. Mai 1890. Eine Mehrzahl läßt nur das Eltern- und Kindesverhältnis, nicht die väterliche (elterliche) Gewalt entstehen. Der Code civil Art. 343 fg. verbindet mit der A. a. K. lediglich einzelne familienrechtliche Wirkungen. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 666, der Code civil Art. 353, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1787 (letzteres, obschon es die A. a. K. als Gnadensache behandelt) erfordern einen zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden zu schließenden Vertrag, der Code civil, soweit die A. a. K. nicht durch Testament stattfindet.

Voraussetzung der Zulässigkeit ist, daß der Annehmende einen ehelichen Abkömmling zur Zeit der Annahme nicht hat. Nach Gemeinem Rechte muß der Annehmende mindestens 18 J. älter sein als der Anzunehmende, der Arrogierende muß sogar in der Regel 60 J. alt sein. Die Mehrzahl der neuern Gesetze schreibt als Erfordernis vor, daß der Annehmende 50 J. alt sei, so das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 668, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. z. 1791, der Code civil Art. 343, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 180, doch lassen sie meist Dispensation von diesem Erfordernisse zu.

In den Einzelheiten weist das geltende Recht zahlreiche Verschiedenheiten auf. - Die neuern Gesetze lassen auch die Aufhebung durch Vertrag zu, so z. B. das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 714, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1800, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 185, das Badische Landr. Satz 343a. Für den Code civil wird aus dem Schweigen des Gesetzes die Unzulässigkeit der Aufhebung gefolgert. - Dem Annehmenden versagen die neuern Rechte das Erbrecht, offenbar um einem Mißbrauche der Annahme als Mittel zur Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile seitens des Annehmenden entgegenzutreten. - Während nach Gemeinem Rechte der Angenommene, abgesehen von der nicht vollen Adoption, aus seiner Familie völlig ausscheidet, lassen die neuern Rechte fast ausnahmslos die verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere in Ansehung des Erbrechts, zu der natürlichen Familie bestehen. - Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 682, 688, der Code civil Art. 347 und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 182 bestimmen, der Angenommene solle den Familiennamen des Annehmenden führen, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1796 gestattet die Beifügung des Namens des Annehmenden. Das Preuß. Allg. Landrecht gestattet hingegen die Fortführung auch des bisherigen Familiennamens, andere Gesetze schreiben sie geradezu vor. - Dem engl. Rechte und den an dieses sich anlehnenden amerik. Rechten ist die A. a. K. fremd. - Der Deutsche Entwurf §§. 1625 fg. folgt den neuern deutschen Rechten, vgl. Motive IV, S. 951 fg. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, 8§. 753 fg., der Code civil Art. 361-370 und das Badische Landrecht kennen daneben noch eine Rechtsbildung der Pflegekindschaft. Der Deutsche Entwurf hat die Rechtsbildung nicht aufgenommen, Motive IV, §. 953. Für das Preuß. Allg. Landrecht war Anlaß zu der Rechtsbildung dle Absicht, wohlhabende Personen zu ermuntern, sich in Erwartung künftig zu hoffender Dienstleistungen armer und verlassener Kinder anzunehmen und für deren Erziehung zu sorgen. Im franz. Rechte dient die Pflegekindschaft mehr als Vorbereitung und Vorstufe zur A. a. K., weil nach Art. 345 nur Volljährige und nur solche Personen an Kindesstatt angenommen werden können, welche der Annehmende während ihrer Minderjährigkeit sechs Jahre lang unterstützt und verpflegt hat. Im Zusammenhange hiermit kennen der Code civil und das Badische Landr. Art. 366 eine A. a. K. im Testamente des Pflegers, welche gültig ist, sofern der Annehmende legitime Kinder nicht hinterläßt. Den übrigen Rechten ist ein familienrechtliches Verhältnis der Pflegekindschaft, d. h. der Aufnahme eines Kindes zum Unterhalt und zur Erziehung ohne Entgelt, nicht als eine besondere Rechtsbildung bekannt, und ebensowenig kennen sie eine A. a. K. durch letztwillige Verfügung.

Annahme an Zahlungsstatt. Nach allen Landesrechten, auch dem Entwurf des Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §§. 312, 313, kann die Tilgung einer Schuld dadurch herbeigeführt werden, daß der Schuldner dem Gläubiger statt der geschuldeten Leistung einen andern Gegenstand, auch eine Forderung, an Zahlungsstatt gewährt, wenn der Gläubiger diese Art der Tilgung, also auch als gleichwertig, annimmt. Wird dem Gläubiger der Ersatzgegenstand entzogen, weil er dem Schuldner nicht gehört, so hat er nach Gemeinem Recht die Wahl, ob er auf die alte Forderung zurückgreifen oder Gewährleistung gleich einem Käufer fordern will. Die Partikulargerichte verweisen den Gläubiger zum Teil auf diesen letztern Weg, so auch der Deutsche Entwurf. Von faulen Schuldnern andere Gegenstände statt Zahlung anzunehmen, ist bedenklich, weil