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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kocken - Kodor
men mit ölig-fleischigem Eiweiß, welcher anhaltend
ekelhaft-bitter schmeckt und narkotisch-giftige Eigen-
schaft besitzt. Die K. dienen im gepulverten Zu-
stande zur Vertilgung des Ungeziefers (daher auch
Läusekörner oder Läusesamen genannt); auch
betäuben sie in stehendem Wasser die Fische so
stark, daß diese auf der Oberfläche des Wassers
schwimmen und sich mit den Händen greifen lassen,
weshalb sich gewissenlose Fischer dieses Mittels in
früherer Zeit beim Fischfang bedient haben follen.
In der Medizin finden sie nur äußerst selten noch
Anwendung. Der wirksame Bestandteil der K. ist
das Pikrotorin (s. d.).
Kocken, s. Koggen.
Kodagu lXocjüFn, engl. Coorg), Kurg, Name
einer dravidischen Sprache, welche dem Altkanare-
sischen nahe steht und von einem kleinen Bergvolk
iv: Distrikt K. (s. Kurg) in den Westghats gesprochen
wird. Die höchst interessanten Volkslieder dieses
vom Vrahmanentum sehr wenig berührten Stam-
mes gab Gräter heraus (Mangalur 1869). - Vgl.
Vurnell, 8p6cim6N3 ol soutli Inä. Diaiectg sNr. 3,
hg. von Kittel, Mangalur 1873); Grammatik von
R. A. Cole (Bangalur 1867); Kodagu-Inschristen
lhg. von L. Rice, ebd. 1887); außerdem G. Richter,
Nlmuai ol ^oäagu (Mangalur 1870); Mögling und
Weitbrecht, Das Kurgland <Bas. 1866).
Ködde, arab. Flüssigkeitsmaß, s. Gödde.
Köder, für Angelfifcherei f. d., für Leinen-
fifcherei f. d.
Kodicill (lat. coäicilwZ), in der Nechtssprache
eine letztwillige Verfügung, durch welche ein Erbe
nicht ernannt wird, gegenüber dem Testamente, für
welches die Ernennung eines Erben wesentlich ist.
Sprachlich heißt ursprünglich nur die betreffende
Urkunde K.; indessen versteht man darunter auch das
Rechtsgeschäft. Ein K. kann außer Vermächtnis-
anordnungen noch andere Anordnungen enthalten.
In Ansehung der Form gilt gemeinrechtlich dasselbe
wie in Ansehung der Errichtung eines Testaments,
nur genügen statt sieben fünf Zeugen.
Man unterscheidet testamentarische und In-
testatkodicille, je nachdem das K. mit Rücksicht
auf das Eintreten der testamentarischen oder gesetz-
lichen Erbfolge errichtet ist. Ob die K. in dem Testa-
mente, welches übrigens auch hinterher errichtet sein
kann, bestätigt sind oder nicht (couiirinHti, non con-
ürmati), hat schon im Iustinianischen Rechte nur
noch für feltene Fälle Bedeutung. Die testamenta-
rischen K. stehen und fallen in der Regel mit dem
Testamente, die Intestatkodicille fetzen nur voraus,
daß gesetzliche Erbfolge überhaupt eintritt.
Im Gemeinen Recht wird ferner von einer Kodi-
cillarklaufel gesprochen. Man versteht darunter
eine Bestimmung des Erblassers in dem Testamente,
daß seine Verfügung als K. gelten folle, wenn sie
als Testament nicht bestehen könne.
Die Unterscheidung zwischen Testament und
K. ist auch den neuern Rechten, abgesehen von
dem lüoä6 civil, der sie beseitigt hat (Art. 895,
967), bekannt, z. B. dem Preuß. Allg. Landr. 1,12,
G. 3, 5 und dem Österr. Bürgert. Gesetzb. 8. 553.
Schon eine Reihe von ältern Rechten bestimmt, daß
für das Testament eine Erbeinsetzung nicht wesent-
lich sei; damit ist jene Unterscheidung für diese Nechts-
gediete wertlos geworden. Den letztern schließt sich
das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§.2061, 2063 an,
in welchem sich das Wort K. nicht mehr findet. In-
dessenist im Sächs. Bürgert. Gesetzb. in den §§.2084,
Artikel, die man unter K ver
2085, 2383 eine Formerleichterung für Schriftstücke
gegeben, auf welche in dem Testamente hingewiesen
wird. Im Preuß. Allg. Landrecht ist die Unterschei-
dung fast ohne Bedeutung, da für die K. besondere
Formvorschriften nicht gegeben sind. Mit Rücksicht
auf die §§. 279,280,1, 12 ist auch eine Kodicillar-
klausel niemals erforderlich. Die auf dem Anh. §.35
zum §. 163,1,12 beruhenden Nachzettel (s. d.) dür-
fen nach der Auffassung der Praxis nur den Inhalt
cines K. haben. Das Gleiche wie für das Preuh.
Allg. Landreckt gilt für das Osterr. Bürgert. Gefetz-
buch (Unger, §. 56).
Kodifikationen (vom lat. Ooäex, s. d.), die
vom Gefetzgeber erlassenen Sammlungen und
Verarbeitungen der bestehenden Einzelgefetze und
rechtlichen Gewohnheiten zu einheitlichen systemati-
schen Werken. Diese Aufgabe hat sich die Gesetz-
gebung zu sehr verschiedenen Zeiten gestellt. Als
das röm. Recht trotz seiner innern Vortrefflichkeit
bei der Menge der jurist. Schriften und der kaiferl.
Konstitutionen für einen gewöhnlichen Nichter nicht
mehr leicht und sicher zu handhaben war, schritt
Iustinian zur Kodifikation (s. Ooi-MZ ^ni-is). Als
in den nach der Völkerwanderung neu gegründeten
german. Staaten Römer und Germanen nach ver-
schiedenen Rechten lebten, wurde das Bedürfnis
nach einer Feststellung der verschiedenen Rechte durch
die Sammlungen der Volksrechte (s. Germanische
Volksrechte) und der I.6F63 Roinauorum ff. d.) be-
friedigt. Als nach Rezeption des röm. Rechts die
Unsicherheit über Anwendung des einheimischen und
des röm. Rechts wuchs, wurden die Oai-oima (s. d.),
wie territoriale und lokale Landrechte, Landes- und
Prozeßordnung, städtische Statuten und Reforma-
tionen zusammengestellt. Als im 18. Jahrh, der mo-
derne absolute Staat in den Territorien erstarkte,
wurde dem Bedürfnis diefer Staaten in Bayern durch
den lüoäex^uriZ Lavarici cliininaliZ von 1751,00ä6x
^uäiciai'iuZ von 1753, lüoäkx Maximilianen" von
1756, in Preußen durch das Allgemeine Preußische
Landrecht (s. d.) und die Allgemeine Gerichtsordnung
Rechnung getragen. Auf diesem Boden steht auch
das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (s. d.) für
Österreich. Das 19. Jahrh, ist das Jahrhundert der
erstarkten Nationalitäten und damit zusammenhän-
gend der K. DieFranzösische Revolution schloß ab mit
dem Kaiserreich und seinem Ooäe Napoleon (s. d.);
in Deutschland wurden nacheinander erlassen die
Deutfche Wechfelordnung (1849), das Handelsgesetz-
! buch (s. d.), das Strafgesetzbuch (s. d.), die deutschen
Iustizgesetze (s. d.). Nachdem ein einzelnes deutsches
Land, das Königreich Sachsen, sein vortreffliches
Bürgerliches Gefetzbuch bereits 1863 erhalten hat,
läßt das Deutfche Reich ein solches seit 1874 vor-
bereiten. Italien hat seinen (^oäies civils und (^o-
äico äi proceäui's civili und äi proeeäurs p6U3.1i
1865, seinen Ooäics P6QH16 1888 erhalten. In grö-
ßerm oder geringerm Umfang regte sich die Kodi-
fikation in Österreich-Ungarn, Rußland, Rumä-
nien, Skandinavien, Spanien, in den Niederlanden,
in der Schweiz, in Montenegro, in den nord- und
südamerik. Staaten und in Japan, auf einzelnen
Gebieten auch in England.
Kodifizieren, Gesetze zu einem Codex zusammen-
fassen <s. Kodifikationen).
Kodizill s. Kodicill.
Kodöl, s. Leberthran.
Kodor, Fluß im nordwestl. Teil des russ. Gou-
vernements Kutais in Transkaukasien, bildet sich aus
mißt, sind unter C aufzusuchen.