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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Lettres de cachet; Letze; Letzlingen; Letzte Dinge; Letzte Ölung; Letztes Viertel; Letztwillige Verfügung

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Lettres de cachet – Letztwillige Verfügung

Schiffspapier; L. de répit (spr. -pih), Frist-, Anstandsbrief, Moratorium; L. de voiture (spr. wŏatühr), Frachtbrief; Lettres patentes (spr. patangt’), s. Ordonnanz; Lettres persanes (spr. lettr persán), Titel eines Buches von Montesquieu (s. d.); Lettres provinciales (spr. -wängßiál), Titel der Briefe Pascals (s. d.) gegen die Jesuiten.

Lettres de cachet (frz., spr. lettr dĕ kascheh) nannte man die Verhaftsbefehle der Könige von Frankreich vor der Revolution. Die königl. Schreiben (Lettres royaux) zerfielen in Lettres patentes, d. h. offene, und in L. d. c., d. h. versiegelte Briefe. Die erstern wurden auf Pergament geschrieben, trugen die Namensunterschrift des Königs und die Gegenzeichnung eines Ministers, waren nicht zusammengefaltet, sondern nur am Rande umgebogen, und hatten das große Staatssiegel beigedruckt. Alle Verordnungen, Gnadenbriefe, Privilegien u. dgl., die aus der Staatskanzlei hervorgingen und vom Parlament einregistriert werden sollten, besaßen diese Form. Die L. d. c. oder Lettres closes hingegen wurden entweder im Namen oder im Auftrage des Königs auf Papier geschrieben und mit dem kleinen königl. Siegel verschlossen. Der Gebrauch solcher Schreiben, die außer der Signatur des Ministers keiner Kontrolle unterlagen, war besonders seit der Regierung Ludwigs  ⅩⅣ. äußerst ausgedehnt. Der Hof bediente sich gewöhnlich der Briefe, um ohne Aufsehen und Verantwortung in die Justiz, die Verwaltung, in die persönlichen Interessen oder das Schicksal einzelner einzugreifen. Mißfällige Personen wurden auf diese Weise aus der Hauptstadt oder dem Lande verwiesen, oder ohne Urteil und Recht in einem Staatsgefängnis untergebracht. Der Lieutenant général der Polizei besaß gewöhnlich im voraus ausgefertigte L. d. c., in die er nur den Namen des zu Verhaftenden einschrieb. Häufig war auch die Verhaftung eine königl. Gnade, indem dadurch der Betroffene der Justiz entzogen wurde. Ebenso häufig aber wurden L. d. c. Privatpersonen aus Gunst zur Verfügung gestellt. – Vgl. Mirabeau, Des lettres de cachet et des prisons d‘État (Par. 1782).

Letze, Letzinen, s. Burg (Bd. 3, S. 752 b u. 751 b).

Letzlingen, Dorf im Kreis Gardelegen des preuß. Reg.-Bez. Magdeburg, in der Letzlinger Heide, hat (1895) 1304 (1890: 1198) E., Post, Telegraph, evang. Pfarrkirche und ein Jagdschloß. L., früher Alvenslebenscher Besitz, wurde vom Kurprinzen Johann Georg angekauft. Das von ihm 1555 errichtete Schloß bewohnte zeitweise Kurfürst Friedrich Wilhelm; jetzt ist es restauriert. Das königl. Wildgehege in der Letzlinger Heide umfaßt die fiskalischen Oberförstereien Kolbitz bei Wolmirstedt, Planken bei Neuhaldensleben, Burgstall bei Dolle, L. und Jävenitz bei Gardelegen mit 28674 ha Fläche.

Letzte Dinge, s. Eschatologie.

Letzte Ölung, s. Ölung (letzte).

Letztes Viertel, s. Mond.

Letztwillige Verfügung, Letzter Wille, Verfügung von Todes wegen, jedes Rechtsgeschäft, durch das der Erblasser für den Fall seines Todes einem andern Vermögen zuwendet, also Kodicill (s. d.), Erbvertrag (s. d.), Schenkung von Todes wegen (s. d.), namentlich aber das Testament (s. d.). Für die Errichtung einer einseitigen L. V. (Testament und Kodicill) genügt dem Gemeinen Rechte ein Alter des Testierenden von 12 und 14 J., je nachdem es sich um weibliche oder männliche Personen handelt, dem Bayrischen Landr. Ⅲ, 3, §. 3, dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2066, dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 16 und dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 569 das Alter von 14 J., dem Code civil Art. 903, dem württemb. Rechte und dem Deutschen Entwurf (Reichstagsvorlage §. 2203) erst das Alter von 16 J. Erst von diesem Zeitpunkt vermag der Testierende die Tragweite L. V. zu ermessen und sich ungehöriger Beeinflussung zu entziehen. Von diesem Zeitpunkt an bedarf er aber auch nicht mehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 17 und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 569 gestatten dem noch nicht 18 J. alten nur in mündlicher Form und vor Gericht eine solche Verfügung zu errichten. Wer für einen Verschwender erklärt ist, ist nach Gemeinem Rechte, dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2072, nach dem Bayrischen Landr. Ⅲ, 3, §. 3 nicht befugt, letztwillig zu verfügen; nach dem Deutschen Entwurf auch nicht der wegen Trunksucht oder Geistesschwäche Entmündigte. Nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §§. 27 fg., Anhang §. 42, sowie nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 568, 718 kann der Verschwender (unter gewissen Beschränkungen) nur über die Hälfte seines Vermögens letztwillig verfügen, jedoch die errichtete Verfügung frei widerrufen. Nach Gemeinem Recht und Bayrischem Landr. Ⅲ, 3, §. 3 kann ein wegen Geisteskrankheit Entmündigter während eines lichten Zwischenraums in gültiger Weise letztwillig verfügen; im Interesse der Rechtssicherheit haben das Preuß. Allg. Landrecht, das franz. Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und der Deutsche Entwurf diese Bestimmung nicht übernommen. Nach letzterm kann auch nicht testieren, wer bewußtlos oder wenn auch nur vorübergehend, in der Geistesthätigkeit gestört ist (§§. 2203, 100, 101).

Das sog. Privattestament, d. h. das nicht vor obrigkeitlichen Personen errichtete, wird nach Gemeinem Recht mündlich oder schriftlich unter Zuziehung von sieben Zeugen, nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2104‒2106 bei Anwesenheit von fünf Zeugen errichtet, während das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 577‒586 nur drei Zeugen fordert. Der Code civil Art. 969, 970, 1001, das Badische Landrecht und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 578 gestatten die Errichtung ohne Zeugen in dem sog. holographen Testament, d. h. in einer von dem Verfügenden eigenhändig geschriebenen, unterschriebenen und datierten Urkunde (das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch verlangt auch das Datum nicht). Das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §§. 66 fg. und vereinzelte andere Rechte lassen, soweit die ordentliche Errichtung in Frage steht, ein Privattestament niemals zu. Dem Gemeinen Rechte, dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 175, dem Bayrischen Landr. Ⅲ, 2, §. 3 und einigen andern Rechten ist ferner die Errichtung der L. V. durch Annahme seitens des Landesherrn bekannt. Nach einer Anzahl von Rechten, namentlich im Norden Deutschlands, besteht eine Form der Errichtung vor Gemeindebeamten. – Das sog. öffentliche Testament, d. h. die Errichtung vor einer obrigkeitlichen Person durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift, kennt das Preuß. Landrecht als gerichtliches, das franz., bad. und bayr. Recht als notarielles, das Gemeine Recht und eine große Zahl neuerer Gesetze in beiden Formen. Der Deutsche Entwurf (Reichstagsvorlage) ließ das Privattestament in Form einer unter Angabe des Ortes und Tages der Ausstellung eigenhändig geschriebenen