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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Frucht (juristisch); Frucht (Leibesfrucht)

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Frucht (Leibesfrucht) – Frucht (juristisch)

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Frucht (botanisch)'

ceen sowie die unter dem Namen Gliederhülse oder Gliederschote bekannten Fruchtformen. Die letztern kommen dadurch zu stande, daß in einer hülsen- oder schotenartigen F. während der Ausbildung der Samen noch mehrere Querscheidewände auftreten, durch welche die einzelnen Samen voneinander getrennt werden; da nun bei der Reife die F. an den Stellen, wo jene Querscheidewände liegen, zerfällt, so sind die Teilfrüchtchen ebenfalls achänenartige Gebilde, deren Schale sich zum Teil aus dem Fruchtgehäuse, zum Teil aus den nachträglich in demselben gebildeten Querwänden zusammensetzt. Solche Gliederfrüchte finden sich bei einigen Papilionaceen (Hippocrepis) und auch bei den Kruciferen (Raphanus).

Das Öffnen der aufspringenden F. kann auf sehr verschiedenartige Weise stattfinden; wenn das Fruchtgehäuse mit Längsrissen aufspringt und so in mehrere Klappen zerfällt, so nennt man dies mit Klappen aufspringend; wenn die Längsrisse nur an der Spitze der F. auftreten, daß der obere Teil des Fruchtgehäuses sich in einzelne Zähne teilt, so heißt dies mit Zähnen aufspringend. Entstehen in der Fruchtwand kleine Löcher, durch welche die Samen entleert werden können, wie z. B. beim Mohn, so spricht man von mit Löchern aufspringenden F. Bei manchen F. hebt sich der ganze obere Teil des Gehäuses als Deckel ab, weshalb sie als mit Deckel aufspringende F. bezeichnet werden. Außerdem giebt es noch mehrere F., bei denen ein plötzliches Aufspringen dadurch erfolgt, daß bedeutende Spannungsdifferenzen, die entweder durch Turgescenz der Zellen oder durch Hygroskopicität der Wände hervorgerufen werden, in verschiedenen Schichten der Fruchtwand vorhanden sind. Beim Aufreißen werden in solchen Fällen, wie bei den Sauerkleearten (Oxalis), bei den Balsaminen u. a., die Samen weit weggeschleudert. (s. Aussaat.)

Bei den sog. Scheinfrüchten oder falschen F. nehmen, wie schon erwähnt, auch andere Partien der Blüte und des Blütenstandes, als bloß die Fruchtknoten, an der Bildung der F. teil. Hierher gehört u. a. die Feige, die nichts anderes darstellt als einen birnförmigen hohlen, fleischig gewordenen Blütenstand, auf dessen Innenseite die zahlreichen kleinen Blütchen und später Früchtchen in Form von kleinen Nüssen stehen. (S. Feigenfrucht.) Ebenso ist die Ananas eine Scheinfrucht, bei der die einzelnen beerenartigen echten F. in den fleischig gewordenen Fruchtstand eingesenkt sind. Bei der Erdbeere stehen die kleinen achänenartigen Früchtchen auf dem mächtig entwickelten fleischigen, meist rot gefärbten Blütenboden. Bei der Scheinfrucht des Maulbeerbaums sind die einzelnen Früchtchen von dem fleischig gewordenen Perigon umhüllt, sodaß die F. wie eine große weiße Beere aussieht. Die F. der Rosen, die sog. Hagebutten, sind ebenfalls Scheinfrüchte, denn die eigentlichen F. sind in dem fleischig entwickelten trugförmigen Blütenboden eingeschlossen. Die Zapfen der Nadelhölzer gehören ebenfalls zu den Scheinfrüchten, denn echte F. sind eigentlich gar nicht vorhanden, nur nackte Samen, die in den verholzten weiblichen Blütenständen, den Zapfen, eingeschlossen sind. Bei einigen Koniferen sind diese Blütenstände auch beerenartig fleischig entwickelt, wie z. B. beim Wacholder. Bei der Eibe wird der einzelne Same von der fleischig entwickelten obern Partie des Fruchtstiels überwuchert und hat so das Aussehen einer Beere. Die holzigen Zapfen mancher Laubbäume ↔ sind ebenfalls Scheinfrüchte, wie die der Erle, nur enthalten diese keine nackten Samen, sondern echte F.

Die Fortpflanzungsorgane der Kryptogamen, die Sporen u. s. w., sind bei einigen dieser Pflanzen wohl auch zu fruchtartigen Körpern vereinigt, wie bei manchen Pilzen, bei den Moosen, bei vielen Farnkräutern, doch hat man dafür andere Bezeichnungen, wie Apothecien, Sporangien, Sporenfrüchte u. s. w.

Die Form und innere Ausbildung der F. ist für systematische Unterscheidungen ein wichtiges Merkmal. Für manche Familien ist eine Fruchtform charakteristisch, so z. B. die Achäne bei den Kompositen, die Hülse bei den Papilionaceen, die Schote bei den Kruciferen, die Doppelachänen bei den Umbelliferen. Doch giebt es auch viele Familien, bei denen die verschiedenartigsten Fruchtformen vorkommen, so z. B. bei den Rosaceen. Über die Anordnung der Samen in der F. s. Samen.

Frucht (Leibesfrucht), s. Embryo.

Frucht, im juristischen Sinne der wiederkehrende Ertrag, welchen eine Sache oder ein Recht ohne deren Veräußerung abwirft. Wiegt die menschliche Arbeit vor, wie im Selbstbetrieb eines Gewerbes, so kann man wohl von einer F. der Arbeit sprechen, doch hat dies keine jurist. Bedeutung. Wird der Ertrag hierbei auch durch Benutzung von Sachen oder Ausübung von Rechten vermittelt, so wird das nicht als F. dieser Sachen oder Rechte angesehen. Namentlich sind F.:

1) Die organischen Erzeugnisse einer Sache. Insoweit das Interesse des Nutzungsberechtigten mit dem Interesse des Eigentümers kollidiert, ist bei der Fruchtziehung die ordnungsmäßige Kultur maßgebend. Bei einem Waldbestand gehören die Windbrüche nicht schlagfähiger Hölzer zu den F. nur insoweit, als sie auf die gewöhnliche Forstnutzung anzurechnen sind (Preuß. Allg. Landr. I, 21, §. 33; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 607). Umgekehrt dürfen bei einem zur Gewinnung von Weihnachtsbäumen bestimmten Forstgrundstück oder bei einem Eichenschälwalde die diesen Bestimmungen entsprechenden Nutzungen als F. gezogen werden.

2) Die Ausbeute, deren Gewinnung zur bestimmungsmäßigen Nutzung der Sache gehört, auch wenn sich dieselbe allmählich erschöpft, wie bei Bergwerken, Steinbrüchen, Kiesgruben. Indessen haben die Gesetze darüber voneinander abweichende Bestimmungen, ob diese Ausbeute dem Nießbräucher schlechthin gehört oder ob er die Nutzung derselben wie von einem Kapital hat (Preuß. Allg. Landr. §§. 37–39; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 609). Dies sind die natürlichen F. (fructus naturalis), welche man als fructus industrialis bezeichnet, insoweit zu ihrer Erzeugung menschliche Bewirtschaftung erforderlich ist; eine Einteilung, welche bei Auseinandersetzungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Eigentümer, deren Nutzungsrecht ein bestimmter Zeitpunkt scheidet, erheblich ist.

3) Die Pacht und Mietzinsen oder andere Erträgnisse, welche für die Überlassung der Fruchtnutzung an einen Dritten von diesem zu zahlen sind. Das sind die bürgerlichen F. (fructus civiles). Dahin rechnet man auch die Zinsen eines Kapitals oder die fortlaufenden Hebungen einer ewigen Rente, während die Amortisationsquote, mit welcher das Kapital heimgezahlt wird, Teil des Kapitals bleibt.

Wirtschaftlich und deshalb maßgebend für den Umfang der Haftung, wenn jemand verpflichtet

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 388.