Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Frucht (botanisch)'
ceen sowie die unter dem Namen Gliederhülse oder Gliederschote bekannten Fruchtformen. Die letztern kommen dadurch zu stande, daß
in einer hülsen- oder schotenartigen F. während der Ausbildung der Samen noch mehrere Querscheidewände auftreten, durch welche die
einzelnen Samen voneinander getrennt werden; da nun bei der Reife die F. an den Stellen, wo jene Querscheidewände liegen, zerfällt, so
sind die Teilfrüchtchen ebenfalls achänenartige Gebilde, deren Schale sich zum Teil aus dem Fruchtgehäuse, zum Teil aus den nachträglich
in demselben gebildeten Querwänden zusammensetzt. Solche Gliederfrüchte finden sich bei einigen Papilionaceen
(Hippocrepis) und auch bei den Kruciferen (Raphanus).
Das Öffnen der aufspringenden F. kann auf sehr verschiedenartige Weise stattfinden; wenn das
Fruchtgehäuse mit Längsrissen aufspringt und so in mehrere Klappen zerfällt, so nennt man dies
mit Klappen aufspringend; wenn die Längsrisse nur an der Spitze der F. auftreten, daß der obere Teil
des Fruchtgehäuses sich in einzelne Zähne teilt, so heißt dies mit Zähnen aufspringend. Entstehen in
der Fruchtwand kleine Löcher, durch welche die Samen entleert werden können, wie z. B. beim Mohn, so spricht man von
mit Löchern aufspringenden F. Bei manchen F. hebt sich der ganze obere Teil des Gehäuses als
Deckel ab, weshalb sie als mit Deckel aufspringende F. bezeichnet werden. Außerdem giebt es noch
mehrere F., bei denen ein plötzliches Aufspringen dadurch erfolgt, daß bedeutende Spannungsdifferenzen, die entweder durch Turgescenz
der Zellen oder durch Hygroskopicität der Wände hervorgerufen werden, in verschiedenen Schichten der Fruchtwand vorhanden sind. Beim
Aufreißen werden in solchen Fällen, wie bei den Sauerkleearten (Oxalis), bei den Balsaminen u. a., die
Samen weit weggeschleudert. (s. Aussaat.)
Bei den sog. Scheinfrüchten oder falschen F. nehmen, wie
schon erwähnt, auch andere Partien der Blüte und des Blütenstandes, als bloß die Fruchtknoten, an der Bildung der F. teil. Hierher gehört u.
a. die Feige, die nichts anderes darstellt als einen birnförmigen hohlen, fleischig gewordenen Blütenstand, auf dessen Innenseite die
zahlreichen kleinen Blütchen und später Früchtchen in Form von kleinen Nüssen stehen. (S. Feigenfrucht.) Ebenso ist
die Ananas eine Scheinfrucht, bei der die einzelnen beerenartigen echten F. in den fleischig gewordenen Fruchtstand eingesenkt sind. Bei
der Erdbeere stehen die kleinen achänenartigen Früchtchen auf dem mächtig entwickelten fleischigen, meist rot gefärbten Blütenboden. Bei
der Scheinfrucht des Maulbeerbaums sind die einzelnen Früchtchen von dem fleischig gewordenen Perigon umhüllt, sodaß die F. wie eine
große weiße Beere aussieht. Die F. der Rosen, die sog. Hagebutten, sind ebenfalls Scheinfrüchte, denn die eigentlichen F. sind in dem
fleischig entwickelten trugförmigen Blütenboden eingeschlossen. Die Zapfen der Nadelhölzer gehören ebenfalls zu den Scheinfrüchten,
denn echte F. sind eigentlich gar nicht vorhanden, nur nackte Samen, die in den verholzten weiblichen Blütenständen, den Zapfen,
eingeschlossen sind. Bei einigen Koniferen sind diese Blütenstände auch beerenartig fleischig entwickelt, wie z. B. beim Wacholder. Bei der
Eibe wird der einzelne Same von der fleischig entwickelten obern Partie des Fruchtstiels überwuchert und hat so das Aussehen einer Beere.
Die holzigen Zapfen mancher Laubbäume ↔ sind ebenfalls Scheinfrüchte, wie die der Erle, nur enthalten diese keine
nackten Samen, sondern echte F.
Die Fortpflanzungsorgane der Kryptogamen, die Sporen u. s. w., sind bei einigen dieser Pflanzen
wohl auch zu fruchtartigen Körpern vereinigt, wie bei manchen Pilzen, bei den Moosen, bei vielen Farnkräutern, doch hat man dafür andere
Bezeichnungen, wie Apothecien, Sporangien,
Sporenfrüchte u. s. w.
Die Form und innere Ausbildung der F. ist für systematische Unterscheidungen ein wichtiges Merkmal. Für manche Familien ist eine
Fruchtform charakteristisch, so z. B. die Achäne bei den Kompositen, die Hülse bei den Papilionaceen, die Schote bei den Kruciferen, die
Doppelachänen bei den Umbelliferen. Doch giebt es auch viele Familien, bei denen die verschiedenartigsten Fruchtformen vorkommen,
so z. B. bei den Rosaceen. Über die Anordnung der Samen in der F. s. Samen.
Frucht, im juristischen Sinne der wiederkehrende
Ertrag, welchen eine Sache oder ein Recht ohne deren Veräußerung abwirft. Wiegt die menschliche Arbeit vor, wie im Selbstbetrieb eines
Gewerbes, so kann man wohl von einer F. der Arbeit sprechen, doch hat dies keine jurist. Bedeutung. Wird der Ertrag hierbei auch durch
Benutzung von Sachen oder Ausübung von Rechten vermittelt, so wird das nicht als F. dieser Sachen oder Rechte angesehen. Namentlich
sind F.:
1) Die organischen Erzeugnisse einer Sache. Insoweit das Interesse des Nutzungsberechtigten mit dem Interesse des Eigentümers kollidiert,
ist bei der Fruchtziehung die ordnungsmäßige Kultur maßgebend. Bei einem Waldbestand gehören die Windbrüche nicht schlagfähiger
Hölzer zu den F. nur insoweit, als sie auf die gewöhnliche Forstnutzung anzurechnen sind (Preuß. Allg. Landr. I, 21, §. 33; Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. §. 607). Umgekehrt dürfen bei einem zur Gewinnung von Weihnachtsbäumen bestimmten Forstgrundstück oder bei einem
Eichenschälwalde die diesen Bestimmungen entsprechenden Nutzungen als F. gezogen werden.
2) Die Ausbeute, deren Gewinnung zur bestimmungsmäßigen Nutzung der Sache gehört, auch wenn sich dieselbe allmählich erschöpft, wie
bei Bergwerken, Steinbrüchen, Kiesgruben. Indessen haben die Gesetze darüber voneinander abweichende Bestimmungen, ob diese
Ausbeute dem Nießbräucher schlechthin gehört oder ob er die Nutzung derselben wie von einem Kapital hat (Preuß. Allg. Landr. §§. 37–39;
Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 609). Dies sind die natürlichen F. (fructus naturalis), welche man als
fructus industrialis bezeichnet, insoweit zu ihrer Erzeugung menschliche Bewirtschaftung erforderlich
ist; eine Einteilung, welche bei Auseinandersetzungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Eigentümer, deren Nutzungsrecht ein
bestimmter Zeitpunkt scheidet, erheblich ist.
3) Die Pacht und Mietzinsen oder andere Erträgnisse, welche für die Überlassung der Fruchtnutzung an einen Dritten von diesem zu zahlen
sind. Das sind die bürgerlichen F. (fructus civiles). Dahin rechnet man auch die Zinsen eines Kapitals
oder die fortlaufenden Hebungen einer ewigen Rente, während die Amortisationsquote, mit welcher das Kapital heimgezahlt wird, Teil des
Kapitals bleibt.
Wirtschaftlich und deshalb maßgebend für den Umfang der Haftung, wenn jemand verpflichtet
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 388.