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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Schenkl; Schenkmaß; Schenkung

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Schenkl - Schenkung

Denkmal (von M. Engelke) errichtet. S.s patriotische Lieder atmen die größte Hingebung ans Vaterland, den Geist edler Ritterlichkeit, romantischer Frömmigkeit und die Sehnsucht nach der Wiederaufrichtung des deutschen Kaiserreichs; seine geistlichen Lieder sind teilweise in die evang. Gesangbücher aufgenommen worden. Besonders bekannt sind «Freiheit die ich meine», «Wenn alle untreu werden» u. a. Gesammelt erschienen von ihm «Gedichte» (Stuttg. 1810), «Poet. Nachlaß» (Berl. 1832) und «Sämtliche Gedichte» (ebd. 1837; 4. Aufl. von Hagen, mit einem Lebensabriß, Stuttg. 1871). – Vgl. Hagen, Max von S.s Leben (Berl. 1863); Knaake, Max von S., der deutsche Kaiserherold. Sein Leben und seine Bedeutung (Tilsit 1890).

Schenkl, Karl, Philolog, geb. 11. Dez. 1827 zu Brünn, studierte in Wien erst die Rechte, dann Philologie und wurde 1851 Gymnasiallehrer in Prag. 1857 als ord. Professor der klassischen Philologie nach Innsbruck, 1864 nach Graz berufen, wirkt er seit 1875 an der Universität Wien. Er veröffentlichte Ausgaben von «Orestis tragoedia» (Prag 1867), Xenophons Werken (Bd. 1 u. 2, Berl. 1869‒76), dazu «Xenophontische Studien» (3 Hefte, Wien 1869‒76), des «Valerius Flaccus» (Berl. 1871), dazu «Studien zu den Argonautica des Val. Flaccus» (Wien 1871), des Ausonius (Berl. 1884), des Calpurnius und Nemesianus (Lpz. 1885), des Claudius Marius Victor, des Cento der Proba (im 16. Bande des «Corpus scriptorum ecclesiasticorum latinorum», Wien 1888) und des Ambrosius (im Erscheinen begriffen). Außerdem verfaßte er Lehrbücher für den griech. Unterricht, ein «Griech.-deutsches Schulwörterbuch» (8. Aufl., Wien 1886) und ein «Deutsch-griech. Schulwörterbuch» (4. Aufl. Lpz. 1884). S. ist seit 1875 Mitredacteur der «Zeitschrift für die österr. Gymnasien» und giebt seit 1879 mit von Hartel die «Wiener Studien» heraus.

Schenkmaß, s. Aichmaß.

Schenkung, eine Freigebige Verfügung (s. d.), durch welche der Beschenkte bereichert wird; nach dem Deutschen Entwurf §. 463 eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen andern bereichert, wenn beide Teile darin einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Soweit die in einem entgeltlichen Vertrage bestimmte Gegenleistung den Wert der Zuwendung nicht erreicht, kann S. bezüglich des Wertunterschieds beabsichtigt sein (gemischte S.). Eine S. liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines andern einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt. Erfolgt die Zuwendung nicht von Todes wegen (s. Schenkung von Todes wegen), so liegt S. unter Lebenden vor. Eigenes Vermögen kann nur der Geschäftsfähige verschenken. Verwalter fremden Vermögens können aus demselben nicht schenken. Geschenkt kann werden durch Versprechen einer Leistung, und zwar so, daß die Bereicherung mit dem Versprechen und dessen Annahme, nicht erst mit der spätern Erfüllung des Versprechens eintritt, oder so, daß ohne vorgängiges Versprechen Leistung und S. zusammenfallen. Geschenkt kann werden eine Sache zu Eigentum oder Besitz, ein Patentrecht, Urheberrecht, geschütztes Muster, eine noch nicht patentierte Erfindung, wenn dieselbe einen Vermögenswert darstellt, ein dingliches Recht (z. B. eine schenkungsweise bestellte Dienstbarkeit) oder dessen Erlaß; doch liegt in der Bestellung eines Pfandrechts, selbst für eine uneinziehbare Forderung, so wenig eine S. an den Gläubiger, wie in der Aufgabe des Pfandrechts eine S. an den Eigentümer; wohl aber liegt in der Pfandgabe oder Bürgschaft für einen Dritten, wie in der Zahlung von dessen Schuld eine S., wenn sie unter Verzicht auf Ersatz erfolgt; durch Cession einer Forderung, selbst durch Leistung von Diensten kann man schenken, wenn dadurch dem Schenknehmer Ausgaben erspart werden. Auch ein ganzes Vermögen kann verschenkt werden, so daß sich die S. auf alle einzelnen zum Vermögen gehörigen Sachen und Rechte bezieht. Doch ist nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1053 ein solcher Vertrag, durch welchen jemand sein ganzes oder auch nur sein ganzes zukünftiges Vermögen oder einen Bruchteil des Vermögens verschenkt, nichtig. Nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 944 kann ein unbeschränkter Eigentümer mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken; ein Vertrag, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur insoweit, als die S. die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt. Nach dem Deutschen Entwurf §. 262 ist der Vertrag nichtig, durch welchen sich jemand verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen oder den Nießbrauch an demselben oder an einem Bruchteil zu bestellen. Da die S. ein Vertrag ist, so wird dieselbe erst mit deren Annahme gültig (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1058), nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1054 soll das nur für S. gelten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für das Schenkungsversprechen. Nach Gemeinem Recht sind S., welche einen Wert von mehr als 500 Dukaten (4666⅔ M.), nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1056, welche einen Wert von mehr als 1000 Thlrn. betreffen, in Höhe des Übermaßes nichtig, wenn sie nicht zu gerichtlichem Protokoll errichtet sind. Ohne Rücksicht auf den Wert erfordern Schenkungsverträge nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1063 die gerichtliche, nach Code civil Art. 932 notarielle Verlautbarung. Doch kann man bewegliche Sachen nach franz. Recht und nach Preuß. Allg. Landrecht, nach diesem auch unbewegliche Sachen auf Grund eines schriftlichen, wenngleich außergerichtlichen Vertrags durch körperliche Übergabe verschenken. Nach dem Deutschen Entwurf §. 465 ist für das Schenkungsversprechen die gerichtliche oder notarielle Form erforderlich; der Mangel der Form wird aber durch Bewirkung der Leistung geheilt. Nach einem österr. Gesetz vom 25. Juli 1871 müssen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe notariell beurkundet werden.

Nach dem Deutschen Entwurf §. 466 ist der Schenker berechtigt, die Erfüllung eines Schenkungsversprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen mit Einschluß der gesetzlichen Unterhaltspflichten außer stande ist, das Versprechen ohne Beeinträchtigung seines standesmäßigen Unterhalts zu erfüllen. Diese Rechtswohlthat des Notbedarfs steht dem Schenkgeber auch nach Gemeinem Recht zu; nach Preuß. Allg. Landr. ⁡Ⅰ, 11, §. 1123 kann der Schenkgeber, wenn er in Dürftigkeit geraten ist, von dem Beschenkten sechs vom Hundert, nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 947 die gesetzlichen Zinsen von der geschenkten Summe oder dem Wert der geschenkten Sache als Kompetenz jährlich fordern. Statt dessen kann der Beschenkte nach Preuß. Allg. Landrecht