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Eigentumsklage
mächtnisses (s. d.) auf den über, welchem der Erblasser die zum Nachlaß gehörige Sache vermacht hat, nach Gemeinem Recht unbeschadet des persönlichen Anspruchs an den Erben oder sonst Beschwerten (s. d.) auf Auslieferung der Sache. Ebenso nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 288, doch kann der Vermächtnisnehmer seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nur erwirken, wenn der Erbe die Zustimmung hierzu erteilt oder dazu rechtskräftig verurteilt ist (Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, §§. 53, 85). Ebenso nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 259 bei beweglichen Sachen, und allgemein nach Code civil Art. 1014, doch ist das hier nicht unbestritten. Dagegen hat der Vermächtnisnehmer nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 684 und nach dem Deutschen Entwurf §. 1865 nur einen Anspruch auf Eigentumsübertragung.
Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden wird Eigentum an Grundstücken nach den neuern Gesetzen nur durch Eintragung des Erwerbers im Grundbuch übertragen, der nach preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872 die Auflassung (s. d.) vorherzugehen hat. An beweglichen Sachen wird Eigentum durch Übergabe des Besitzes (s. Besitzerwerb und ‑Verlust) mit dem Willen Eigentum zu geben und zu nehmen übertragen. Kauf, Schenkung, Tausch, Darlehn und die übrigen Veräußerungsgeschäfte bilden die Causa (s. d.) der Eigentumsübertragung. Die Ungültigkeit oder der Mangel solcher causa macht die Eigentumsübertragung in der Regel nicht wirkungslos, giebt aber dem Veräußernden einen persönlichen Anspruch auf Rückgabe (s. Bereicherung). Nach Gemeinem Recht soll auch das Eigentum des Verkäufers auf den Käufer trotz Übergabe nicht übergehen, wenn der Preis nicht bezahlt oder kreditiert ist. über das Verfolgungsrecht der Deutschen Konkursordnung s. Aussonderung. Nach franz. Recht wird der E. an einer individuell bestimmten Sache (species) mit dem Abschluß des den E. bezweckenden Rechtsgeschäfts ohne Übergabe bewirkt; bei der Gattung nach bestimmten Sachen muß noch die Individualisierung durch Aussonderung hinzutreten (Code civil Art. 711, 724, 1014, 1021, 1138, 1583, 1599). Der Eigentumsübergang ohne Besitzübergabe kann bei Seeschiffen durch die Parteien vereinbart werden (Handelsgesetzbuch Art. 439). Die Übergabe des an Order lautenden Konnossements (s. d.) an den legitimierten Empfänger hat, sobald die Güter abgeladen sind, dieselbe rechtliche Wirkung wie die Übergabe der Güter. Das Eigentum wird ferner übertragen durch Richterspruch im Teilungsverfahren und bei der Konfiskation (s. d.), durch den Zuschlag in der Zwangsvollstreckung, sofern der Höchstbietende zahlt (Civilprozeßordn. §. 718); doch ist bei Grundstücken der Ersteher zu Verfügungen vor dem Grundbuchrichter nicht befugt, solange er nicht als Eigentümer eingetragen ist, oder das Eigentum geht erst mit dem Eintrag über.
Das Eigentum wird ferner erworben durch Ersitzung (s. d.). Herrenlose Sachen werden, insofern dem Fiskus nicht ein Regal (s. d.) zusteht, durch Occupation (s. d.) desjenigen erworben, welcher die Sache zuerst, um sie für sich zu behalten, in Besitz nimmt (res nullius cedit primo occupanti). Wer im guten Glauben, er sei bereits Eigentümer, eine fremde bewegliche Sache zu einer neuen umgestaltet, erwirbt Eigentum durch Specifikation. Der zum Fruchtbezug Berechtigte erwirbt an der Frucht als einer neuen Sache Eigentum mit der Trennung der Frucht von der fruchttragenden Sache (so der Eigentümer und der gutgläubige Besitzer, nach österr. Gesetzen und dem Deutschen Entwurf auch der Nießbraucher oder sonst dinglich Berechtigte) oder damit, daß der Berechtigte die Frucht in Besitz nimmt (so der nur obligatorisch berechtigte Pächter und nach Gemeinem Recht und sächs. Gesetz der Nießbraucher). Doch ist der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte, schon nachdem die Frucht hervorgetreten und bevor sie getrennt ist, nach preuß. und sächs. Recht zu wirksamen Verfügungen über die Frucht (Verkauf und Verpfändung) berechtigt. Über E. am gefundenen Schatz, durch Commixtio oder Konfusion und Alluvion s. diese Artikel.
Vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs des bisherigen Eigentümers geht das in ein Grundstück verbaute fremde Baumaterial auf den Grundstückseigentümer über, nach Gemeinem Recht nur solange die Verbindung währt. Eigentümliche Bestimmungen über Bauen auf fremdem Boden hat das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 9, §§. 327 fg. Pflanzen, welche in fremdem Boden Wurzeln geschlagen haben, weichen dem Eigentum des Grundstücks.
Wird eine bewegliche Sache mit einer andern fremden beweglichen Sache so verbunden, daß die eine als Nebensache erscheinende wesentlicher Bestandteil der andern als Hauptsache erscheinenden wird, so geht das Eigentum der Nebensache auf den Eigentümer der Hauptsache über, welcher den andern zu entschädigen hat.
Eigentumsklage, die dingliche Klage (s. Actio) zum Schutze des Eigentümers aus dem Eigentumsrecht. Wird sie erhoben, um dem dritten Besitzer die Sache abzufordern, so heißt sie Vindikation (s. d.). Wird sie gegen den erhoben, welcher sich von dem Eigentümer nicht anerkannte Rechte an der Sache zuschreibt oder das Recht des Eigentümers durch thatsächliche Eingriffe verletzt, so heißt sie Negatoria (s. d.). Die neuern Gesetze bezeichnen gewöhnlich nur die Vindikation als die E. (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 295; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 366 fg.; ähnlich Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 15), erwähnen aber auch die Negatoria als besondere Klage (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 321; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 523), oder diese Klage ist doch, wie in Preußen, durch die Praxis anerkannt. Für besonders schwere Fälle der Verletzung des Eigentumsrechts hat das röm. Recht besondere persönliche Klagen eingeführt, wie die Diebstahlsersatzklage, die Klage aus absichtlicher oder fahrlässiger Sachbeschädigung. Diese Klagen sollen zwar auch nur dem Eigentümer zustehen; sie sind aber gedacht nicht als aus dem Eigentumsrecht, sondern aus dem Delikt, der Verletzung entsprungen. Die Haftung z. B. für Schadenersatz reicht hier weiter wie bei der E. im gewöhnlichen Falle; andererseits kann auch in diesen Fällen die E. erhoben werden, mit weitergehender oder mit eingeschränkter Haftung, sodaß beide Klagen miteinander konkurrieren. Ebenso kann dem Eigentümer neben der Vindikation eine persönliche Klage auf Rückgabe aus einem Vertragsverhältnisse zustehen: z. B. der Verkäufer hat in Erwartung, der Käufer werde den Preis bezahlen und sich zur Auflassung des Eigentums stellen, das verkaufte Grundstück bereits übergeben; der Käufer zahlt aber nicht, Verkäufer wählt den Rücktritt und kann nun aus dem Kaufvertrage auf Rückgabe klagen oder das Grundstück vindizieren. Diese Unterschei- ^[folgende Seite]