Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

1008

Konfirmation - Konföderation.

Konfirmation (lat.), Bestätigung, z. B. eines Rechtsgeschäfts durch das Gericht; in den evangelischen Konfessionen die kirchliche Handlung, durch welche die jungen Christen (Konfirmanden), nachdem sie von dem Geistlichen im Christentum unterwiesen worden sind (Konfirmationsunterricht), öffentlich Rechenschaft von ihrem christlichen Glauben ablegen, sich zu ihrem Taufbund bekennen und sodann unter Gebet und Handauflegung (daher Einsegnung) in die mündige Gemeinde aufgenommen, daher auch zum Abendmahl zugelassen werden. Die Konfirmierten erhalten als Bestätigung einen vom Pfarramt ausgestellten Konfirmationsschein. Die Handlung kam statt der von den Reformatoren gemißbilligten Weihe mit dem heiligen Salböl (Chrisma), der sogen. Firmung (s. d.), auf, ist aber erst infolge der Wirksamkeit Speners in der deutschen lutherischen Kirche ganz durchgedrungen. Das Alter der Konfirmanden ist in den meisten Staaten 13-15 Jahre. In der katholischen Kirche versteht man unter K. insbesondere das Recht der Päpste, die Bischofswahlen zu bestätigen. Erst durch die K. erlangt der zum Bischof Erwählte die bischöfliche Jurisdiktion.

Konfirmativ (konfirmatorisch, lat.), bekräftigend, bestätigend; konfirmatorisches Urteil, ein Erkenntnis höherer Instanz, welches den Richterspruch eines Untergerichts bestätigt, im Gegensatz zu einem reformatorischen Urteil, welches die Entscheidung des Vorderrichters ganz oder teilweise aufhebt.

Konfirmieren (lat.), bestätigen, bekräftigen; Kinder durch die Konfirmation (s. d.) in die christliche Kirche einführen.

Konfiskation (lat., von fiscus, der Fiskus [s. d.], Einziehung), die polizeiliche oder strafweise Hinwegnahme gewisser Vermögensobjekte, namentlich von Verbrechensgegenständen, welche infolge einer strafbaren Handlung verfügt wird. Während nämlich das römische Recht bei allen Kapitalstrafen regelmäßig auch die Einziehung des gesamten Vermögens des Verurteilten eintreten ließ, entwickelte sich die K. in Deutschland aus dem Institut der Friedlosigkeit, welche ebenfalls die Einziehung des gesamten Vermögens zur Folge hatte. Erst die neuere Zeit beseitigte die K. des gesamten Vermögens vollständig, nachdem dieselbe zuletzt nur noch bei gewissen Verbrechen, z. B. Hochverrat und Desertion, statuiert gewesen war. Die K. des ganzen Vermögens ist namentlich um deswillen verwerflich, weil sie weniger den Verurteilten als vielmehr unschuldige dritte Personen trifft. Zudem ist der Mißbrauch einer solchen Strafmaßregel nur zu leicht möglich. Das moderne Strafrecht und so auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch kennt nur eine K. einzelner Gegenstände. Letzteres bestimmt nämlich im allgemeinen, daß die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebrachten oder zur Begehung eines solchen gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden können, sofern sie dem Thäter oder einem Teilnehmer gehören. Ausnahmsweise sollen in einzelnen Fällen (und zwar selbst die dem Verurteilten nicht zugehörigen) Verbrechensgegenstände konfisziert werden, nämlich die bei dem unberechtigten Jagen benutzten Gewehre, Jagdgeräte, Hunde, Schlingen, Netze u. dgl.; ferner die unbefugterweise aufgenommenen oder veröffentlichten Festungsrisse; die unerlaubterweise aufgesammelten Vorräte von Waffen oder Schießbedarf; die unbefugterweise angefertigten Stempel, Siegel, Stiche, Platten und sonstigen Formen zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld u. dgl. sowie die damit ohne Auftrag der Behörde hergestellten Abdrücke; die in der Form oder Verzierung dem Papiergeld nachgeahmten Warenempfehlungskarten, Ankündigungen und sonstigen Drucksachen; die bei öffentlichen Glücksspielen auf dem Spieltisch oder in der Bank befindlichen Gelder; ferner die öffentlich feilgehaltenen verfälschten oder verdorbenen Eßwaren und Getränke; die ohne polizeiliche Erlaubnis gelegten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln und endlich die gesetzlichem Verbot zuwider geführten Waffen, wie Stockdegen u. dgl. Außer den im vorstehenden angedeuteten Fällen soll nach dem Reichsstrafgesetzbuch auch auf K. des nachgemachten oder verfälschten Geldes und der dazu dienenden Werkzeuge erkannt werden; ebenso auf Einziehung ungeeichter Maße, Gewichte und Wagen, welche bei einem Gewerbtreibenden vorgefunden werden. Ausnahmsweise ist in Ansehung der einem Beamten in Beziehung auf dessen Dienstgeschäfte gegebenen Geschenke oder der zur Bestechung eines solchen gegebenen Gegenstände bestimmt, daß an Stelle des Empfangenen auch der Wert desselben für dem Staat verfallen erklärt werden kann. Die K. erfolgt, wie schon der Name besagt, in der Regel zu gunsten des Fiskus. Handelt es sich jedoch um den strafbaren Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung, so sind die konfiszierten Exemplare sowie die zur Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen, eine Vorschrift, welche sich jedoch nur auf die im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers oder Buchhändlers befindlichen sowie auf die öffentlich ausgelegten oder angebotenen Exemplare bezieht. Bei nur teilweiser Strafbarkeit der Schrift oder Darstellung soll, wenn thunlich, auch nur ein teilweises Unbrauchbarmachen stattfinden. Die K. ist als eine Nebenstrafe in dem Urteil mit auszusprechen; ist jedoch die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auch selbständig auf K. erkannt werden. Außerdem kommt die K. als polizeiliche Maßregel vielfach im Zollwesen vor, indem die Konterbande (s. d.) regelmäßig einzuziehen ist. Auch bei der Erhebung sonstiger indirekter Steuern kann K. von Waren eintreten. Vgl. außer den Bundes- (Reichs-) Gesetzen über die Besteuerung von Salz, Branntwein, Brandmalz und Zucker das Deutsche Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, § 134; Deutsches Strafgesetzbuch, § 40-42, 152, 295, 335, 360, 367 und 369, Strafprozeßordnung, § 477.

Konfiszieren (lat.), gerichtlich für den Fiskus einziehen, in Beschlag nehmen (s. Konfiskation); konfisziert auch s. v. w. von verdächtigem Aussehen, spitzbübisch (z. B. ein konfisziertes Gesicht).

Konfitent (lat.), Beichtender, Beichtkind.

Konfitüren (franz.), in Zucker Eingemachtes, Zuckerwerk, Konfekt (s. d.).

Konflagration (lat.), Verbrennung, Brand; Untergang oder Zerstörung durch Feuer.

Konflikt (lat.), Zusammenstoß, Zusammentreffen, Streit, z. B. der Staatsregierung mit der Volksvertretung, wie in Preußen wegen der Armeereorganisation zu Anfang der 60er Jahre (Konfliktszeit, Konfliktsperiode); sittlicher K., das Zusammentreffen und der Widerstreit verschiedener moralischer Verpachtungen, oft zum Gegenstand von Tragödien gemacht, daher auch tragischer K. genannt; K. der Rechte, s. v. w. Kollision der Rechte oder Gesetze (s. Kollision); Kompetenzkonflikt, s. d.

Konfluenz (Konflux, lat.), Zusammenfluß.

Konföderation (lat.), Verbündung, insbesondere Staatenbund; s. Föderation.