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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Eigentümerhypothek; Eigentum ist Diebstahl; Eigentumsbeschränkungen; Eigentumserwerb

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Eigentümerhypothek – Eigentumserwerb

Eigentümerhypothek, eine auf einem Grundstück für den Eigentümer dieses Grundstücks bestellte Hypothek. Daß ein Grundstückseigentümer eine Forderung gegen sich selbst habe, für welche ihm sein Grundstück mit einer Hypothek hafte, erscheint irrationell, wenn man nur die Person des Eigentümers für sich allein auffaßt. Deshalb erscheint es natürlich, daß die Hypothek an einem fremden Grundstück erlischt, wenn der Hypothekgläubiger das ihm verpfändete Grundstück zu Eigentum erwirbt. Sobald aber die Beziehungen des Hypothekgläubigers zu andern Personen es fordern, das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner auseinander zu halten oder das Grundstück von dem übrigen Vermögen des Eigentümers zu trennen, kann es notwendig werden für die Beziehungen dieser dritten Personen, sich das Verhältnis des Eigentümers und des Hypothekgläubigers so zu denken, als handle es sich um zwei verschiedene Personen. Wenn der Hypothekgläubiger als Benefizialerbe (s. Inventarrecht) eine mit Schulden belastete Erbschaft und mit dieser das Grundstück erwirbt, an welchem er schon bei Lebzeiten des Erblassers eine Hypothek hatte, darf er, obgleich er den Erbschaftsgläubigern als Schuldner, aber nur mit der Erbschaft haftet, die Hypothek, mit welcher er ihnen nicht haftet, für sich liquidieren, und, soweit er aus dem Grundstück nicht voll befriedigt wird, neben den Erbschaftsgläubigern aus dem Rechtsbestande der Erbschaft, soweit diese reicht, sich bezahlt machen. Und wenn der Hypothekgläubiger seine Hypothek verpfändet hat, demnächst aber das mit der Hypothek belastete Grundstück als Eigentümer erwirbt, darf man die Hypothek nicht wegen Zusammentreffens von Gläubiger und Schuldner in einer Person untergehen lassen; sonst würde der Pfandgläubiger sein Recht verlieren. Es ist also nicht irrationell, wenn die neuern Hypothekengesetze die Bestellung einer E. zulassen mit Rücksicht auf den möglichen Eintritt solcher Komplikationen oder mit Rücksicht darauf, daß der Hypothekgläubiger das erworbene Grundstück wieder veräußern, die Hypothek aber behalten kann, oder, daß für dieselbe Forderung noch andere Grundstücke haften, welche der Hypothekgläubiger nicht erworben hat, oder, daß es dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers dient, zu einer Zeit, wo Geld zur zweiten Stelle leicht zu haben ist, für sich selbst an erster Stelle eine Hypothek eintragen zu lassen, um dieselbe später zu begeben, für das von einem andern aufgenommene Kapital, aber an zweiter Stelle; oder, wenn die Hypothekengesetze wenigstens die einmal eingetragene Hypothek aufrecht halten, sofern der Hypothekgläubiger das Grundstück oder der Grundeigentümer durch Abzahlung und Session die Hypothek erwirbt. Daß der Eigentümer für sich eine Hypothek eintragen lassen kann, ist nach den Mecklenburger Hypothekenordnungen, nach dem Lübischen Gesetz vom 25. Juli 1868 und nach dem Hamburger Gesetz vom 4. Dez. 1868 zulässig. In Preußen (Gesetz vom 5. Mai 1872, §. 27) und nach dem Deutschen Entwurf §. 1142 kann auf diese Weise nur eine Grundschuld begründet werden. Nach dem bayr. Gesetz vom 1. Juni 1822, §. 150 kann sich der Eigentümer eine Stelle für eine künftige Eintragung offen halten. Das ist auch in Mecklenburg zulässig. In Schleswig-Holstein (Gesetz vom 27. Mai 1873, §. 41) können bis zu einer im Gesetz bestimmten Frist Hypotheken mit fester Rangordnung protokolliert werden, sodaß, wenn eine Hypothek gelöscht wird, die spätern Hypotheken nicht vorrücken. Der Eigentümer kann vielmehr an die Stelle der gelöschten eine neue Hypothek eintragen lassen. Dies will der Deutsche Entwurf §. 1102 ausschließen. ^[Spaltenwechsel]

Nach dem Sächs. Gesetzb. §. 442, nach den Gesetzen für Altenburg, beide Reuß und Anhalt kann der Eigentümer, welcher eine Hypothek tilgt, verlangen, daß der Gläubiger sie ihm abtritt, er kann dann weiter über sie verfügen. Nach dem preuß. Gesetz §. 64, nach den diesem nachgebildeten Gesetzen für Oldenburg, Coburg-Gotha und Braunschweig kann der Eigentümer selbst auf Grund einer ihm ausgestellten Quittung oder Löschungsbewilligung die Hypothek auf sich umschreiben lassen oder über sie verfügen. Nach den Rechten von Mecklenburg, von Lübeck und Hamburg erwirbt der Eigentümer die Hypothek durch Cession wie ein anderer; nach den Gesetzen für Bayern, Württemberg, Weimar und Hessen geht, wenn der Eigentümer nicht zugleich persönlich und mit seinem übrigen Vermögen für die Schuld haftet, die Hypothek mit der Forderung auf denselben dadurch über, daß er den Gläubiger persönlich befriedigt. Der Deutsche Entwurf §. 1094 hat das recipiert, läßt aber auch, wenn der Eigentümer Schuldner ist, die Hypothek (ohne Forderung) auf ihn übergehen. Daß die Hypothek nicht erlischt, wenn durch andere Vorgänge Eigentum und Hypothek in derselben Person zusammentreffen, versteht sich nach diesen Gesetzen und ist auch angeordnet.

Wird das Grundstück subhastiert, ohne daß die E. begeben ist, so kann der Eigentümer nach preußischem und den diesem nachgebildeten Gesetzen, den Gesetzen für Hamburg und Lübeck und nach dem Deutschen Entwurf §. 1076 die Hypothek für sich liquidieren, im Konkurse der Verwalter für die nicht bevorrechtigten Gläubiger. Entsprechend wird bei der Zwangsverwaltung verfahren. Nur kann der Eigentümer die Subhastation nicht gegen sich selbst betreiben. Nach dem Sächs. Gesetzb. §. 444 rücken in jenem Falle die nachfolgenden Hypothekgläubiger vor, als ob die Hypothek gelöscht sei.

Die Einwendungen, welche gegen die sehr praktische E. bei Besprechung des Deutschen Entwurfs erhoben sind, beruhen teils auf dem Wunsche, dem Eigentümer die Mobilisierung des Grundeigentums zu erschweren, und zerfallen in sich, wenn man diesen Wunsch nicht für beachtenswert hält; teils beruhen sie auf jurist.-theoretischen Bedenken, welche sich unschwer widerlegen lassen.

Eigentum ist Diebstahl («La propriété c’est le vol»), Citat aus Proudhons (s. d.) Schrift «Qu’est-ce que la propiété?» (Par. 1840); der Gedanke selbst ist älter.

Eigentumsbeschränkungen, s. Beschränkungen.

Eigentumserwerb. Eigentum wird einmal erworben durch Erbschaft. Mit dem Erwerbe einer Erbschaft gehen alle dem Erblasser gehörig gewesenen Sachen, sowohl die beweglichen wie die Grundstücke auf den Erben über, ohne daß er noch jene in Besitz genommen und diese sich hat im Grundbuch überschreiben lassen, auch wenn sie sich in dritter Hand befinden. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 276, 277 geht das Eigentum an Grundstücken erst durch Eintragung des Erben im Grundbuch über, doch kann der Erbe veräußern, ohne eingetragen zu sein (§. 2286). Ebenso geht das Eigentum einer dem Erblasser gehörig gewesenen Sache mit dem Erwerb des Ver- ^[folgende Seite]