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Eigentum
Eigentum. Die neuere Rechtswissenschaft und Gesetzgebung (Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch) gebraucht diesen in Deutschland seit dem 14. Jahrh. für den röm. Begriff des dominium gesetzten, ursprünglich auf Grundstücke beschränkten Ausdruck, um das Recht auf die vollständige und ausschließliche Herrschaft über die Sache zu bezeichnen. Alle sonstigen Rechte an der Sache, die dinglichen Rechte, haben, wenn auch noch so ausgedehnt, einen konkreten und begrenzten Inhalt und beschränken, soweit dieser reicht, das E., d. h. mit ihrem Wegfall gewinnt das E. seine ursprüngliche Unbeschränktheit wieder (Konsolidation). Der Besitz (s. d.) ist der thatsächliche Zustand, welcher dem Inhalte des E. entspricht und dessen Wiederherstellung der Eigentümer einem jeden Dritten gegenüber verlangen kann.
Der frühere Sprachgebrauch (insbesondere auch des Preuß. Allg. Landrechts und des Österr. Bürgerl. Gesetzbuchs) kennt ein E. an Rechten. Hiermit wird indessen nur das Recht selbst im Hinblick auf seine Verbindung mit der Person des Berechtigten bezeichnet. Als geistiges E. bezeichnet man die absolute Rechtsstellung des Urhebers eines Schriftwerkes u. s. w., nach welchem einem jeden Dritten die mechan. Vervielfältigung des Werkes untersagt ist. Die Reichsgesetze reden vom Urheberrecht (s. d.). Ferner wird mit jenem Ausdruck auch das Recht des patentierten Erfinders umfaßt. Andere fassen das Erfinderpatent, den Markenschutz und den Musterschutz als gewerbliches (industrielles) E. zusammen. (S. Gewerbliches Eigentum.)
Seit dem Beginne dieses Jahrhunderts bestrebt sich die Gesetzgebung, der Belastung des E. mit beschränkenden Rechten engere Grenzen zu ziehen. Insbesondere wird die Begründung von vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrechten nicht ferner gestattet. Rechte letzterer Art haben eine so weitgehende, den Inhalt des E. fast erschöpfende und nur ein ungewisses Rückfallsrecht und wohl das Recht auf gewisse Abgaben zurücklassende Bedeutung, daß man dem Nutzungsberechtigten ein E. (Nutzeigentum, dominium utile) im Gegensatz zu dem eigentlichen E. (Obereigentum, dominium directum) zuschreibt. Die Agrargesetzgebung hat, dem Umfange der beiderseitigen Rechte Rechnung tragend, vielfach (preuß. Gesetz vom 2. März 1850, betr. Ablösung der Reallasten) den Nutzeigentümer als Eigentümer proklamiert, das Obereigentum des Lehns-, Guts-, Grund- und Erbzinsherrn und des Erbverpächters aufgehoben, das Recht desselben auf Grundabgaben dagegen und zum Teil auch das Heimfallsrecht (bei Lehn, Erbpacht) vorbehalten. Fast durchgängig ist mindestens die Ablösbarkeit der Grundlasten und des Heimfallsrechts des Obereigentümers anerkannt.
Übrigens lassen sich nicht alle Konsequenzen des unbegrenzten Herrschaftsrechts über die Sache, insbesondere die Grundstücke durchführen. Das nachbarliche Zusammenleben wird nur durch die wechselseitigen nachbarrechtlichen Beschränkungen ermöglicht. Im öffentlichen Interesse müssen den Grundeigentümern eine Menge von Beschränkungen forstrechtlicher, bergrechtlicher, wasserrechtlicher, jagdrechtlicher, baupolizeilicher, feldpolizeilicher u. s. w. Natur auferlegt werden. Vermöge des Staatsnotrechts kann auch bis zur Entziehung des E. (Enteignung, s. d.) geschritten werden, indessen ist die Handhabung dieses Rechts meistens durch besondere Enteignungsgesetze beschränkt. ^[Spaltenwechsel]
Man hat die Frage nach der Berechtigung des Privateigentums aufgeworfen. Darauf sind theoretische Antworten gegeben: 1) Die natürliche Theorie (Stahl, Bluntschli) erklärt die Notwendigkeit des Privateigentums aus der menschlichen Natur; die menschliche Persönlichkeit verlange notwendig zu ihrer Bethätigung die Herrschaft über die Sachgüter. 2) Die Occupationstheorie, die namentlich von den Naturrechtslehrern des 17. und 18. Jahrh. vertreten wird, will das E. auf den Akt der ersten Besitzergreifung zurückführen: dem, der zuerst ein Stück Land in Besitz nahm, gehöre es auch zu eigen. 3) Die Arbeitstheorie (Locke, Thiers, Bastiat) begründet das E. darauf, daß der Mensch Anspruch hätte auf die Früchte seiner Arbeit. 4) Die Vertragstheorie (Grotius, Pufendorf, Kant) begründet das E. auf die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung. 5) Die Legaltheorie (Hobbes, Montesquieu, Bentham, Adolf Wagner) verweist zur Begründung des E. auf die Rechtsbildung, auf die staatliche Anerkennung durch das Gesetz.
Praktisch strebt die Socialdemokratie Beseitigung des Privateigentums an. Soweit diese Tendenz darauf gerichtet ist, alles Privateigentum zu beseitigen, will sie nicht bloß die Sachgüter der freien Verfügung und dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Einzelnen entziehen, sie will auch das Erbrecht abschaffen und die freie Vereinbarung über Leistung und Belohnung menschlicher Dienste ausschließen. Diesen Bestrebungen gegenüber entlehnen das Privateigentum und das Privatvermögen ihre Berechtigung der auf die sittliche, geistige und wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen beruhenden menschlichen Kultur. Es ist ein verhängnisvoller Irrtum, daß mit der Beseitigung dieser Freiheit auch die Übel beseitigt würden, welche eine hohe wirtschaftliche Kultur für viele zur Folge hat.
Aufgabe einer rationellen Gesetzgebung bleibt es nur, die Mängel, welche jede menschliche Einrichtung besitzt, die aber bei dem mit höherer wirtschaftlicher Kultur wachsenden Bedürfnis von zahlreichen Klassen besonders lebhaft empfunden werden, soweit es angeht, zu beseitigen. Mit der Milderung der in unserer Zeit lebhafter als früher empfundenen socialen Übelstände hat aber die eingeleitete socialpolit. Gesetzgebung bereits begonnen. (S. Kommunismus, Socialismus.)
Litteratur. Thiers, Über das E. (deutsch von Obermayer, Mannh. 1848); Wagner, Die Abschaffung des privaten Grundeigentums (Lpz. 1870); ders., Allgemeine Volkswirtschaftslehre. Grundlegung (2. Aufl., ebd. 1879); V. Mayer, Das E. nach den verschiedenen Weltanschauungen (Freib. i. Br. 1871); Laveleye, De la propriété et de ses formes primitives (Par. 1874; erweiterte deutsche Bearbeitung von K. Bücher u. d. T. «Das Ureigentum», Lpz. 1879); Samter, Gesellschaftliches und Privateigentum (Lpz. 1877); ders., Das E. in seiner socialen Bedeutung (Jena 1879); Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts, Bd. 1 u. 2 (Lpz. 1885 u. 1886); von Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Bd. 1 (ebd. 1879); von Stein, Die drei Fragen des Grundbesitzes und seiner Zukunft (Stuttg. 1881); Felix, Entwicklungsgeschichte des E. (Bd. 1: Der Einfluß der Natur auf die Entwicklung des E., Lpz. 1883; Bd. 2: Der Einfluß der Sitten und Gebräuche auf die Entwicklung des E., ebd. 1886); Randa, Das Eigentumsrecht (1. Hälfte, 2. Aufl., ebd. 1893).