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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eigener Wechsel – Eigensinn

stehen 1) infolge der täglichen Drehung der Erde um ihre Achse, wodurch es scheint, als ob die Fixsterne Kreise um die Erdachse beschrieben, 2) infolge der jährlichen Bewegung der Erde um die Sonne, wodurch die jährlichen Parallaxen der Fixsterne entstehen (s. Fixsternparallaxen), 3) infolge der Präcession und Nutation (s. Präzession), 4) infolge der Abirrung (s. d.) des Lichts, 5) infolge der Lichtbrechung, die das von jedem Stern nach der Erde kommende Licht durch die Erdatmosphäre erfährt.

Eigener Wechsel, s. Wechsel.

Eigenhandel, Proprehandel, im Gegensatz zum Kommissionshandel (s. d.) der von einem Unternehmer auf eigene Rechnung und Gefahr betriebene Warenhandel. Derselbe verlangt natürlich ein größeres Betriebskapital als der Kommissionshandel und ist auch mit größern Chancen des Gewinns wie des Verlustes verbunden.

Eigenlehner (Eigenlöhner), in früherer Zeit solche Personen, welche einen Bergbau mit eigener Handarbeit betrieben. Nach den frühern bergrechtlichen Bestimmungen konnten dieselben auch eine Gesellschaft bilden, nur durften mehr als acht E. zu einer solchen Gesellschaft nicht zusammentreten und mußten wenigstens vier davon die Bergarbeit mit eigener Hand verrichten. Auch stand es denselben zu, aus ihrer Mitte einem die Verwaltung des Berggebäudes als Lehnträger nach freier Wahl zu übergeben und mit dem Betriebe des Grubengebäudes zu betrauen, dafern von seiten der Bergbehörde die Persönlichkeit hierzu für geeignet befunden wurde. Trat der E. ganz allein auf oder nur mit einem Gesellschafter, so hieß er Einspänner, nahm derselbe mehrere an, so hießen sie Gesellen und, im Gegensatze von Gewerken, Hauptgesellen. Die Vorrechte und Befreiungen, die der Eigenlehnerbergbau durch das Gesetz genoß, bezweckten, die Auffindung und Untersuchung nutzbarer Lagerstätten zu befördern und zu erleichtern und dadurch die Lust zum Bergbaubetrieb zu erhöhen.

Nach dem Preuß. Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 und den deutschen Berggesetzen, die ihm gefolgt sind, ist jene obenerwähnte Beschränkung weggefallen. Die Mitbeteiligten eines Bergwerks können durch Vertrag jede nach den Grundsätzen des Civilrechts zulässige Form der Gemeinschaft eingehen; auch durch sonstige Willenserklärung, namentlich Testament, können die Rechtsverhältnisse der Beteiligten beliebig geregelt werden; doch bedarf ein solches Rechtsgeschäft der gerichtlichen oder notariellen Form. Die Urkunde ist der Bergbehörde einzureichen. Beim Mangel eines solchen Vertrags behandelt die Behörde die Miteigentümer als Gewerkschaft. Das gewerkschaftliche Verhältnis ist aber ausgeschlossen, wenn das bisher im Alleineigentum stehende Bergwerk zu einer ungeteilten Erbschaft oder einer sonstigen gemeinschaftlichen Masse (Gütergemeinschaft u. dgl. m.) gehört.

Das königlich sächs. Gesetz vom 16. Juni 1868 kennt auch die vorerwähnten Beschränkungen nicht. Nach §. 8 desselben haben, wenn ein Bergwerk sich im Besitz von mehrern Personen befindet (Gesellenschaft), dieselben einen Bevollmächtigten zu ernennen, welcher in allen das Berggebäude betreffenden Angelegenheiten im Namen sämtlicher Besitzer Verfügungen anzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben hat.

Dagegen hat das österr. Gesetz vom 23. Mai 1854 den Standpunkt der frühern Bergordnungen festgehalten, indem es die Teilung des Eigentums am Bergwerk in kleinere Anteile als Sechzehntel verbietet und die Beteiligten, die hiervon abweichen wollen, auf den Weg der Gewerkschaft oder Aktiengesellschaft verweist. ^[Spaltenwechsel]

Eigenlöhner, s. Eigenlehner.

Eigenname (lat. nomen proprium), s. Personenname.

Eigennutz, s. Egoismus. – Der wirtschaftliche E., das Selbstinteresse (engl. self-interest), ist nach der engl. nationalökonomischen Schule die leitende und treibende Kraft in der wirtschaftlichen Thätigkeit des Einzelnen und infolge davon auch in der Volkswirtschaft überhaupt. Positiv unsittlicher und widerrechtlicher E. soll natürlich ausgeschlossen bleiben; aber auf dem Boden der Gesetzlichkeit und der bestehenden tauschwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung ist es nach jener Auffassung nicht nur gerechtfertigt, daß jeder ausschließlich seinen eigenen Vorteil verfolge, sondern es wird dadurch das Wohl des Ganzen besser gefördert, als dies durch irgend eine planmäßige Leitung von oben herab geschehen würde. Jedermann wird dadurch aufs höchste angespornt, die jeweilig wertvollsten und am meisten begehrten Leistungen zu bieten, da er bei solchen die höchste Entlohnung für sich selbst erwarten kann. Sofern also Freiheit der Bewegung stattfindet und nicht etwa Monopole oder Vorrechte Vorteile sichern, die andernfalls nur durch wirklich wertvolle Leistungen zu erringen sind, erscheinen also gleichsam die Kräfte Aller thätig, das Wohl der Gesamtheit zu fördern. Das Princip dieses E. führt zu dem sog. Princip der Wirtschaftlichkeit: mit dem möglichst geringen Aufwand von Zeit, Stoff und Kraft ein möglichst großes Maß von Bedürfnisbefriedigung herbeizuführen. Nicht zu verkennen ist jedoch, daß es genug Fälle giebt, wo sich der Vorteil des Einzelnen nicht deckt mit dem Vorteil der Gesamtheit, wo im Gegenteile der erstere direkt mit dem letztern in Widerstreit gerät. Dann führt der E. nicht zur Harmonie, sondern zu Reibungen, die man zu beseitigen oder wenigstens zu mildern suchen muß. Es kann dies auf einzelnen Gebieten durch Eingreifen des Staates geschehen, indem der Konkurrenzkampf allgemein beschränkt wird, wie dies z. B. in betreff der Ausbeutung der Kinder- und Frauenarbeit geschehen ist. Sodann aber kommt es darauf an, daß das unter der Herrschaft des E. erworbene Einkommen und Vermögen seitens seiner Besitzer eine Verwendung finde, bei der auch der Gemeinsinn und das sociale Pflichtgefühl zur Geltung kommen.

Eigenschaft, jedes Merkmal, wodurch ein Ding sich vom andern unterscheidet, indem das Ding als das für sich Bestehende, die E. als das ihm Zugehörige oder Anhängende betrachtet wird (s. Accidens, Attribut, Qualität).

Eigenschaftswort, s. Adjektiv.

Eigenscher Kreis, s. Bernstadt.

Eigensinn, eine beharrliche Willensrichtung in Beziehung auf zufällige und unwesentliche Dinge, worin der Wille sich auch, ohne daß für ihn selbst ein Nachteil daraus entspränge, beugen dürfte. E. ist daher zwar verwandt mit einem festen und unbeugsamen Charakter, aber als Karikatur davon. Einen hohen Grad von E. nennt man Starrsinn. Was man bei Kindern E. nennt, fällt nicht immer unter den oben abgegrenzten Begriff, oft ist es nur der natürliche Widerstand gegen eine ungerechte und besonders gegen eine launenhafte Behandlung.