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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Entvogel; Entvögel; Entvölkerung; Entwährung; Entwässern

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Entvogel - Entwässern

Wasserstoff entwickelnden Mischung, z. B. Zink und verdünnte Schwefelsäure oder Aluminium und Kalihydratlösung, so werden diese Salze sofort derartig zersetzt, daß der durch die chem. Wirkung jener Stoffe entstehende Wasserstoff sich sowohl mit dem Sauerstoff wie mit dem Stickstoff der Salpetersäure verbindet und sie in Wasser und Ammoniak verwandelt. Es zeigt daher der Wasserstoff hier ganz verschiedenes Verhalten. Als freier Wasserstoff ist er indifferent, im andern Falle von großer chem. Energie. Diese Reaktionsfähigkeit wurde früher dem E. zugeschrieben. Die neuere Zeit fand dafür folgende Erklärung: Das Wasserstoffgas besteht aus Wasserstoffmolekülen, die aus je zwei untereinander chemisch verbundenen Wasserstoffatomen bestehen, demnach einen Teil der den Atomen innewohnenden chem. Energie eingebüßt haben. Infolgedessen ist der freie oder molekulare Wasserstoff wenig reaktionsfähig, weil erst eine Trennung der Wasserstoffatome des Moleküls stattgefunden haben muß, um dieselben fähig zu machen, andere Verbindungen einzugehen. Wird aber Wasserstoff aus feinen Verbindungen abgeschieden, z. B. durch das Zink aus der Schwefelsäure oder durch das Aluminium aus dem Kalihydrat, so besteht ein, zwar verschwindend kurzes, Zeitintervall, in dem der Wasserstoff noch in Form von nicht zu Molekülen verbundenen freien Atomen vorhanden ist, und dieser atomistische Wasserstoff besitzt die große chem. Energie, die jene Zersetzung bewirkt.

Entvogel, die männliche Ente.

Entvögel, s. Siebschnäbler.

Entvölkerung, s. Bevölkerungstheorie.

Entwährung, Entwehrung oder Eviktion, die Entziehung des Besitzes einer von einem andern erworbenen Sache zu Gunsten eines besser berechtigten Dritten. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den dauernden Besitz der verkauften Sache zu verschaffen. Hat er die Sache dem Käufer übergeben, der Besitz wird demselben aber wegen eines bessern, schon zur Zeit des Kaufs begründeten Rechts eines Dritten von diesem wieder entzogen, namentlich infolge rechtskräftigen Urteils, so haftet der Verkäufer auf Schadenersatz. Das Urteil muß der Verkäufer gegen sich gelten lassen, wenn ihm vom Käufer der Streit verkündet war, sofern die Streitverkündigung so zeitig erfolgte, daß dem Verkäufer noch die volle Verteidigung seines Rechts möglich war. Hat der Käufer den Streit nicht verkündet, so hat er den Beweis zu führen, daß dem Verkäufer das Recht, welches er dem Käufer zu übertragen verpflichtet war, nicht zustand. Führt er diesen Beweis, so hat er den Entwährungsanspruch auch dann, wenn er die Sache ohne Prozeß hingegeben hat; ebenso, wenn der Käufer den Eigentümer beerbte, oder wenn er sie von dem Eigentümer geschenkt erhalten oder denselben wegen seiner Ansprüche abgefunden hat. Der Entwährungsanspruch steht auch zu, wenn dem Käufer die Sache von einem Pfand- oder Hypothekengläubiger entzogen ist. Wegen Entziehung von Teilen der Sache, wegen Erstreiten eines Miteigentums kann Ersatz des dadurch erlittenen Nachteils gefordert werden. Werden gegen den Käufer Grunddienstbarkeiten erstritten, so haftet der Verkäufer nach Gemeinem Recht nur, wenn er dem Käufer deren Abwesenheit garantiert oder wenn er sie arglistig verschwiegen hat; nach Sächs. Gesetzbuch gilt dies wegen Grunddienstbarkeiten, welche ortsüblich sind oder sich aus der äußern Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks ergeben; das Preuß. Landrecht läßt auch wegen Grundgerechtigkeiteit haften. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer zur Zeit des Kaufs das bessere Recht des Dritten kannte; doch schadet die Kenntnis von nicht übernommenen Hypotheken nicht nach Preuß. Landrecht; ebensowenig haftet der Verkäufer, wenn er ohne Arglist frei von Verbindlichkeit verkaufte. Der Entwährungsanspruch geht auf Erstattung des vollen Schadenersatzes, nicht bloß auf Rückgabe des Kaufpreises. So will es auch der Deutsche Entwurf §. 277, der Code civil Art. 1630 fg. und das Sächs. Gesetzb. §. 941. Nach Preuß. Allg. Landr. I,11, §§. 154 fg. und I, 5, §. 323, im Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 932 und im Schweizer Obligationenrecht Art. 211 ist der Anspruch abgestuft, je nach dem Grade der Verschuldung des Verkäufers. Bei teilweiser Eviktion gestatten die neuern Gesetze dem Käufer vielfach Rücktritt vom Vertrage. Ist die Sache durch mehrere Hände gegangen, so muß sich der einzelne Käufer immer an seinen Verkäufer halten; es giebt keinen sog. springenden Regreß. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht, wenn der unmittelbare Vormann in Konkurs verfallen ist, das Deutsche Reich verlassen hat oder wenn sein Aufenthalt unbestimmt ist. Derselbe Anspruch wie dem Käufer steht im Falle der E. jedem Erwerber aus entgeltlichem Vertrage (s. Entgeltliche Verträge) zu. So auch nach Sächs. Gesetzb. §. 930, Österr. Gesetzb. §§. 922, 923. Nach dem Deutschen Entwurf, §. 370, soll jeder auf Gewährleistung haften, wer sich durch Vertrag zur Veräußerung einer Sache oder eines Rechts verpflichtet.

In neuester Zeit braucht man den Ausdruck E. auch für Demonetisierung eines Währungsmetalls oder einer Münze (s. Demonetisieren).

Entwässern, ein Verfahren, das in der Technik wie im chem. Laboratorium vielfach vorgenommen wird, um Substanzen von chemisch gebundenem oder nur mechanisch anhängendem Wasser zu befreien. In den meisten Fällen läßt sich das E. durch Erwärmung (s. Abdampfen) bewirken, wobei die nicht zu überschreitende Temperatur durch die Beschaffenheit der zu entwässernden Substanz bedingt ist. Pottasche, Soda, Glaubersalz bringt man bis zur Rotglut und zerstört damit zugleich organische Substanzen, die als Verunreinigungen den Salzen anhängen können. Organische Verbindungen entwässert man in der Regel bei nicht über 100° C. liegenden Temperaturen, manche derselben ertragen aber selbst diese Temperatur nicht und sind nur zu entwässern, indem man sie im luftleeren Raume über konzentrierter Schwefelsäure längere Zeit verweilen läßt. (S. Exsiccator.) Mit Wasser mischbare flüchtige Flüssigkeiten lassen sich vielfach durch Destillation vom Wasser befreien. Häufig ist dies aber nicht thunlich. Man ist dann gezwungen, wasserbindende Körper zu Hilfe zu nehmen. Spiritus läßt sich z. B. durch Destillation nur bis zu einem Alkoholgehalt von 96 Proz. anreichern. Will man ihn weiter entwässern, so läßt man ihn mit gebranntem Kalk, geschmolzenem Chlorcalcium, entwässertem Kupfervitriol längere Zeit stehen, wobei diese Substanzen das Wasser chemisch binden, worauf man durch eine nochmalige Rektifikation absoluten Alkohol erhält. Flüssigkeiten, die durch konzentrierte Schwefelsäure nicht zersetzt werden, können durch Destillation mit dieser Säure entwässert werden. Um geringe Mengen von Wasser andern Flüssigkeiten zu entziehen, kann man sich end-^[folgende Seite]