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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Entschälen; Entscheidung; Entscheidungsgründe; Entschlichten; Entschweißen; Entsetzung; Entstehungszustand

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Entschälen - Entstehungszustand

aufgehobene Urteil verursacht ist. Wer selbst durch Vorsatz oder grobes Verschulden seine Verurteilung herbeigeführt hat, hat keinen Entschädigungsanspruch. Nach dem Tode des Verurteilten soll dessen Gatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie und Geschwistern ein Entschädigungsanspruch zustehen, sofern dieselben von dem Verurteilten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt zu beanspruchen hatten.

Das weitergehende Verlangen der ursprünglichen Antragsteller nach Entschädigung auch für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (s. d.) ist in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Entschließung des Bundesrats auf den Entwurf von 1888 erging dahin, daß die Erörterungen in dieser Sache noch nicht beendet seien. In der Reichstagssitzung von 1889/90 brachten endlich die Abgeordneten Munckel und Lerche den Antrag auf Vorlegung eines bezüglichen Gesetzentwurfs ein.

Nach den mündlichen Erklärungen der Regierungskommissarien im Reichstag und in den Kommissionen bestand bei den Regierungen keine grundsätzliche Abneigung, die unschuldig Verurteilten aus Staatsmitteln zu entschädigen; man wollte nur (aus dem vorher angegebenen Grunde) nicht jeden im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen als unschuldig und entschädigungsberechtigt anerkennen, hielt eine Scheidung unter den Freigesprochenen durch das freisprechende oder ein anderes Gericht für unzulässig aus denselben Gründen, aus welchen man die frühere Freisprechung (s. d.) "ab instantia" beseitigt hat, wollte deshalb einen gesetzlichen Anspruch nicht anerkennen, sondern die Entscheidung im einzelnen Falle von dem Ermessen des Landesherrn abhängig machen. Doch wurde in einem vom Bundesrat 28. Juni 1894 angenommenen Entwurf eines Gesetzes zur Revision der Strafprozeßordnung auch die Entschädigung der unschuldig Verurteilten im Sinne des Munckelschen Antrags vorgesehen. Übrigens hat man in den Bundesstaaten für Beschaffung der Geldmittel Sorge getragen, um den durch die Strafrechtspflege nachweisbar unschuldig Verurteilten billige Entschädigung zu gewähren.

In Österreich, Frankreich, Belgien und Italien beschäftigt sich die Gesetzgebung ebenfalls mit der E. u. V. In Schweden ist 12. März 1886 ein Gesetz erschienen, wonach einerseits der Entschädigungsanspruch unter Umständen auch für die Untersuchungshaft gewährt, andererseits die Entscheidung darüber, ob und inwieweit E. u. V. zu gewähren, für jeden einzelnen Fall dem Könige vorbehalten wird. - Vgl. Schwarze, Die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft (Lpz. 1883): Geyer, Über die den ungerecht Angeklagten oder Verurteilten gebührende Entschädigung (Berl. 1882); Jacobi, Wahrheitsermittelung im Strafverfahren (ebd. 1883); Kronecker, Entschädigung unschuldig Verhafteter (ebd. 1883); Berolzheimer, Die E. u. V. und Verhafteter (Fürth 1891).

Entschälen (der Seide), s. Seide.

Entscheidung, der Ausspruch, welcher die Erledigung eines vor den Entscheidenden gebrachten Rechtsstreits bezweckt. E. können von Gerichten, von Verwaltungsbehörden und von Schiedsrichtern ergehen. Nach dem Sprachgebrauch der deutschen Reichsjustizgesetze ist E. der sowohl die Verfügungen (s. d.) einzelner Richter (Vorsitzender, Untersuchungsrichter, ersuchter, beauftragter Richter), als auch die Beschlüsse (s. d.) der Kollegialgerichte, als auch die Urteile (s.d.) umfassende gemeinsame Ausdruck. Verfügungen und Beschlüsse sind der Regel nach durch Beschwerde (s.d.), Urteile durch Berufung (s. d.) und Revision (s. d.) anfechtbar; erstere können, soweit nicht "sofortige" Beschwerde zulässig, von dem Richter, der sie erlassen, widerrufen werden, letztere nicht. Die unwiderruflichen E. gehen in Rechtskraft (s. d.) über, wenn gegen sie ein Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde) überhaupt nicht oder nicht mehr zulässig ist. E., welche in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden durch Verkündung (s. d.), andere durch Zustellung (s. d.) bekannt gemacht. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 294, 534, 540, 645; Strafprozeßordn. §§. 35, 348, 353.

Nach der Deutschen Konkursordnung sind Streitigkeiten, welche bezüglich eines Aussonderungs- oder Absonderungsrechts (s. Aussonderung und Abgesonderte Befriedigung) oder hinsichtlich der Zulassung einer angemeldeten Forderung (s. Prüfungsverfahren) entstehen, nicht vom Konkursgericht zu entscheiden, sondern im Wege des ordentlichen Prozesses zu erledigen. Das Konkursgericht hat deshalb niemals ein Urteil, sondern nur Beschlüsse zu erlassen. Alle E. können nach der Deutschen Konkursordnung (§. 66) ohne mündliche Verhandlung erfolgen und von den Beteiligten, deren Interesse dadurch verletzt wird, durch sofortige Beschwerde (s. d.) angefochten werden. - Nach der Österreichischen Konkursordnung (§. 70) ist der Konkurskommissar (s. d.) zu allen Verfügungen und E. berufen, welche nicht ausdrücklich der Beschlußfassung des Konkursgerichts vorbehalten sind. Wer sich durch die Verfügungen des Kommissars für beschwert erachtet, kann die E. des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der Rekurs an den höhern Richter offen steht.

Entscheidungsgründe, die für ein Urteil, überhaupt eine richterliche Entscheidung maßgebenden Gründe. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Urteils, bilden für die Beteiligten die Gewähr, daß der zur Entscheidung (s. d.) Berufene die Sache gehörig geprüft hat und bieten zugleich den Stoff für die Anfechtung der Entscheidung durch die nach dem Gesetz zulässigen Rechtsmittel. Deshalb müssen alle Urteile, in Strafsachen alle durch ein Rechtsmittel anfechtbaren und alle einen Antrag ablehnenden Entscheidungen mit Gründen versehen werden. Nur für die Begründung der Urteile (s. d.) enthalten die deutschen Reichsjustizgesetze nähere Vorschriften. Mangel an E. bildet einen Revisionsgrund sowohl gegen Civil- als auch gegen Strafurteile.

Entschlichten, das dem Bleichen vorausgehende Einweichen, Waschen und Spülen der Gewebe zur Beseitigung der Weberschlichte.

Entschweißen, Entfetten, die rohe Schafwolle durch Waschen von dem sie verunreinigenden Schweiß und Fett befreien.

Entsetzung, s. Entsatz; E. von Staatsbeamten, s. Amtsenthebung und Staatsdienst; E. eines Meiers, s. Abmeierung.

Entstehungszustand (lat. status nascendi), in der Chemie Bezeichnung für eine besondere Reaktionsfähigkeit, die einzelne Körper zeigen, wenn sie im Augenblick der Abscheidung aus ihren Verbindungen auf andere Körper wirken. Läßt man z. B. Wasserstoffgas beliebig lange und in beliebigen Verhältnissen auf salpetersaure Salze wirken, so bleiben dieselben völlig unverändert. Bringt man aber salpetersaure Salze zu einer